Eruvin — Blatt 17b
1wenn [der Gefallene Angehörige] hat, die ihn bestatten. Es wird nämlich gelehrt: Pflichttoter ist derjenige, der niemand hat, der ihn bestattet. Wenn er aber ruft und jemand ihm antwortet, so ist er kein Pflichttoter. –
2Erwirbt denn der Pflichttote seinen Platz, es wird ja gelehrt: Wenn jemand einen Toten auf der Landstraße liegen findet, so lege er ihn rechts oder links der Landstraße;
3[ist auf der einen Seite] ein Brachfeld und [auf der anderen] ein Ackerfeld, so lege er ihn auf das Brachfeld; wenn ein Ackerfeld und ein Saatfeld, so lege er ihn auf das Ackerfeld; sind beide Acker-, beide Saat- oder beide Brachfelder, so lege er ihn auf die Seite, die ihm beliebt!?
4R.Bebaj erwiderte: Dies gilt von einem Toten, der auf der ganzen Straßenbreite liegt, und da er zu entfernen ist, so lege er ihn auf die Seite, die ihm beliebt.
5VOM HÄNDEWASCHEN. Abajje sagte: Dies lehrten sie nur vom Waschen vor [der Mahlzeit, das Waschen] nachher aber ist Pflicht.
6R.Ḥija b. Aši sagte: Weshalb sagten sie, das Waschen nach [der Mahlzeit] sei Pflicht? Weil es ein feines Salz gibt, das die Augen blendet.
7Abajje sagte: Davon befindet sich ein Teilchen in einem Kor. R.Aḥa, der Sohn Rabas, fragte R.Aši: Wie ist es, wenn man Salz mißt? Dieser erwiderte: Dann erst recht.
8VON [DER VERZEHNTUNG DES] DEMAJ. Wir haben nämlich gelernt: Man darf den Armen und den einquartierten Truppen Demaj zu essen geben. R.Hona sagte: Es wird gelehrt: Die Schule Šammajs sagt, man dürfe den Armen und den einquartierten Truppen kein Demaj zu essen geben, die Schule Hillels sagt, man dürfe den Armen und den einquartierten Truppen Demaj zu essen geben.
9UND VOM E͑RUB. In der Schule R.Jannajs sagten sie: Dies lehrten sie nur vom Hof-E͑rub, zum Gebiet-E͑rub aber sind sie verpflichtet,
10denn R.Ḥija lehrte, wegen [der Übertretung des Gebotes vom] Gebiet-E͑rub sei nach der Tora zu geißeln.
11R.Jonathan wandte ein: Ist denn auf ein Verbot, bei dem [die Verneinung] al [nicht] gebraucht wird, die Geißelung gesetzt!? R.Aha b.Ja͑qob entgegnete: Es heißt ja auch: wendet euch nicht [al] an die Totenbeschwörer und die Wahrsager; ist etwa auch dieserhalb nicht zu geißeln!? –
12Der Einwand R.Jonathans ist wie folgt zu verstehen: dies ist ja ein Verbot, worauf die Verwarnung auf Todesstrafe durch das Gericht gesetzt ist, und wegen eines Verbotes, worauf die Verwarnung der Todesstrafe durch das Gericht gesetzt ist, ist nicht zu geißeln!?
13R. Aši erwiderte: Heißt es etwa: nichts hinaustragen, es heißt ja: nicht hinausgehen!?
14MAN MACHE PFEILER UM DIE BRUNNEN,
15VIER DOPPELPFEILER, DIE WIE ACHT AUSSEHEN – SO R.JEHUDA; R.MEÍR SAGT, ACHT, DIE WIE ZWÖLF AUSSEHEN, VIER DOPPELPFEILER UND VIER EINFACHE.
16ZEHN HANDBREITEN IHRE HÖHE, SECHS IHRE BREITE UND IRGENDWELCHE DICKE, UND ZWISCHEN IHNEN [EIN FREIER RAUM] WIE FÜR ZWEI GESPANNE VON JE DREI RINDERN – SO R.MEÍR;
17R.JEHUDA SAGT, VON JE VIER. ANEINANDER GEBUNDEN UND NICHT LOSE; WÄHREND DAS EINE HINEINGEHT, MUSS DAS ANDERE HERAUSKOMMEN KÖNNEN.
18MAN DARF SIE NAHE AM BRUNNEN MACHEN, NUR MUSS EINE KUH MIT DEM KOPFE UND DEM GRÖSSEREN TEILE DES KÖRPERS SICH INNERHALB DERSELBEN BEFINDEN UND TRINKEN KÖNNEN.
19MAN DARF
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.