Eruvin — Blatt 20b

1Ebenso bei einer Kelter.

2Bei einem Menschen, sagen wir, ist der Kopf und der größere Teil des Körpers erforderlich, ist auch bei einer Kuh der Kopf und der größere Teil des Körpers erforderlich oder nicht?

3Wenn man das Gefäß hält und nicht [das Vieh], so ist es selbstverständlich erforderlich, daß der Kopf und der größere Teil des Körpers sich innerhalb befinden müssen; fraglich ist es nur bezüglich des Falles, wenn man das Gefäß und das [Vieh] hält.

4Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: Nur muß eine Kuh mit dem Kopfe und dem größeren Teile des Körpers sich innerhalb derselben befinden und trinken können. Doch wohl, wenn man sie und das Gefäß hält. – Nein, wenn man nur das Gefäß und nicht [die Kuh] hält. –

5Ist es denn, wenn man nur das Gefäß und nicht [das Vieh] hält, erlaubt, es wird ja gelehrt, daß man nicht am Šabbath Wasser schöpfen und seinem Vieh reichen dürfe, sondern es schöpfen und vor ihm hingießen, und es trinkt von selbst!? –

6Hierzu wurde ja gelehrt, Abajje sagte, hier handle es sich um eine zehn Handbreiten hohe und vier [Handbreiten] breite Krippe, die sich auf öffentlichem Gebiete befindet, von der eine Ecke zwischen die Pfeiler hineinragt.

7Hierbei wird berücksichtigt, man könnte, wenn man an der Krippe einen Schaden bemerkt und ihn ausbessern will, den Eimer hinausbringen und so aus Privatgebiet in öffentliches Gebiet tragen. –

8Ist man denn in einem solchen Falle schuldig, R.Saphra sagte ja im Namen R.Amis im Namen R.Joḥanans, daß, wenn jemand Sachen von Winkel zu Winkel trägt, sich aber überlegt und sie hinausträgt, er frei sei, weil ursprünglich die Fortnahme nicht dazu erfolgt war!? –

9Vielmehr, es kann vorkommen, daß man [die Krippe] herrichtet und [den Eimer] wieder hereinbringt, sodann bringt man aus öffentlichem Gebiete in Privatgebiet.

10Manche lesen: Bei einem Menschen, sagen wir, genügt der Kopf und der größere Teil des Körpers, genügt auch bei einer Kuh der Kopf und der größere Teil des Körpers oder nicht?

11Wenn man das Gefäß und [das Vieh] hält, so ist selbstverständlich der Kopf und der größere Teil des Körpers ausreichend; fraglich ist es nur bezüglich des Falles, wenn man das Gefäß hält und nicht [das Vieh],

12Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: Nur muß eine Kuh mit dem Kopfe und dem größeren Teile des Körpers sich, innerhalb derselben befinden und trinken können. Doch wohl, wenn man nur das Gefäß und nicht [die Kuh] hält. –

13Nein, wenn man das Gefäß und [die Kuh] hält. Dies ist auch einleuchtend, denn wieso wäre es in dem Falle, wenn man nur das Gefäß und nicht [das Vieh] hält, erlaubt, es wird ja gelehrt, daß man nicht am Šabbath Wasser schöpfen und seinem Vieh reichen dürfe, sondern es schöpfen und vor ihm hingießen, und es trinkt von selbst. –

14Hierzu wurde ja gelehrt, Abajje sagte, hier handle es sich um eine zehn Handbreiten hohe und vier [Handbreiten] breite Krippe, die sich auf öffentlichem Gebiete befindet, von der eine Ecke zwischen die Pfeiler hineinragt. Es könnte vorkommen, daß man, wenn man an der Krippe einen Schaden bemerkt und sie ausbessern will, den Eimer hinausbringt und so aus Privatgebiet in öffentliches Gebiet trägt. –

15Ist man denn in einem solchen Falle schuldig, R.Saphra sagte ja im Namen R.Amis im Namen R.Joḥanans, daß, wenn jemand Sachen von Winkel zu Winkel trägt, sich aber überlegt und sie hinausträgt, er frei sei, weil ursprünglich die Fortnahme nicht dazu erfolgt war!? –

16Vielmehr, es kann vorkommen, daß man [die Krippe] herrichtet und da [den Eimer] wieder hereinbringt, sodann bringt man aus öffentlichem Gebiete in Privatgebiet. –

17Komm und höre: Wenn das Kamel sich mit dem Kopfe und dem größeren Teile des Körpers innerhalb befindet, so darf man ihm innerhalb Futter [ins Maul] stopfen. Das Stopfen ist ja ebenso, als hielte man das Gefäß und [das Vieh], dennoch ist der Kopf und der größere Teil des Körpers erforderlich.

18R.Aḥa b. R.Hona entgegnete im Namen des R.Šešeth: Anders ist es bei einem Kamel, dessen Hals lang ist. –

19Komm und höre: Wenn ein Vieh sich mit dem Kopfe und dem größeren Teile des Körpers innerhalb befindet, so darf man ihm innerhalb Futter [ins Maul] stopfen. Das Stopfen ist ja ebenso, als hielte man das Gefäß und [das Vieh], dennoch ist der Kopf und der größere Teil des Körpers erforderlich. – Unter Vieh, von dem hier gelehrt wird, ist eben das Kamel zu verstehen. –

20Dies wird ja aber von einem Vieh besonders und von einem Kamel besonders gelehrt!? –

21Werden sie denn nebeneinander gelehrt!? Es wird auch gelehrt: R. Elie͑zer verbietet es bei einem Kamel, weil dessen Hals lang ist.

22R.Jiçḥaqb.Ada sagte: Die Brunnenpfeiler sind nur für die Wallfahrer erlaubt worden. – Es wird ja aber gelehrt, daß die Brunnenpfeiler nur für das Vieh erlaubt worden sind!? – Unter Vieh ist eben das Vieh der Wallfahrer zu verstehen, während ein Mensch

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.