Eruvin — Blatt 24a

1gegenüber der größeren Hälfte, die besäet ist, somit hat ja das Gehege mehr als zwei Seáflächen und [das Umhertragen] sollte da verboten sein!? –

2Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: Wenn aber die kleinere Hälfte [besäet wird], so ist es erlaubt. R.Hona, Sohn des R.Jehošua͑, sagte: Dies nur, wenn keine zwei Seáflächen, wenn aber zwei Seáflächen, so ist es verboten.

3Also nach den Rabbanan.

4R.Jirmeja aus Diphte lehrte es erleichternd: Wenn aber die kleinere Hälfte [besäet wird], so ist es erlaubt. R.Hona, Sohn des R.Jehošua͑, sagte: Dies nur, wenn zwei Seáflächen, wenn aber mehr als zwei Seáflächen, so ist es verboten. Also nach R.Šimo͑n.

5«Und wenn es in seiner größeren Hälfte mit Bäumen bepflanzt wird, so gleicht es einem Vorhofe, und [das Umhertragen] ist in diesem erlaubt.» R.Jehuda sagte im Namen Abimis, nur wenn sie laubenartig gepflanzt sind; R.Naḥman sagt, auch wenn sie nicht laubenartig gepflanzt sind.

6Einst kam Mar Jehuda zu R.Hona b. Jehuda und sah da [auf einem solchen Platze] umhertragen, auf dem [die Bäume] nicht laubenartig gepflanzt waren. Da sprach er zu ihm: Hält denn der Meister nichts von der Lehre Abimis? Dieser erwiderte: Ich bin der Ansicht R.Naḥmans.

7R.Naḥman sagte im Namen Šemuéls: Was mache man, wenn ein mehr als zwei Seáflächen großes Gehege der Wohnung nicht angeschlossen war? Man reiße [von der Umzäunung] mehr als zehn [Ellen] nieder und stelle sie bis auf zehn [Ellen] wieder her; sodann ist da [das Umhertragen] erlaubt.

8Sie fragten: Wie ist es, wenn man eine Elle niederreißt und wiederherstellt, eine Elle niederreißt und wiederherstellt, bis es zusammen mehr als zehn [Ellen] sind?

9(Man erwiderte:) Das ist ja dasselbe, was wir gelernt haben: Für alle Gefäße eines Privatmannes gilt die Größe eines Granatapfels.

10Hierzu fragte Hizqija, wie es denn sei, wenn es ein eine Olive durchlassendes Loch bekommen und man es verstopft hat, und es wiederum ein eine Olive durchlassendes Loch bekommen und man es verstopft hat, bis sie zusammen ein einen Granatapfel durchlassendes Loch ergeben,

11und R.Joḥanan sprach zu ihm: Meister, du hast uns gelehrt: Wenn an einer Sandale ein Öhr abgeplatzt war und man es ausgebessert hat, so ist sie durch Auftreten verunreinigungsfähig;

12wenn auch das andere abgeplatzt ist und man es ausgebessert hat, so ist sie durch [des Flußbehafteten] Auftreten nicht verunreinigungsfähig, wohl aber durch dessen Berührung.

13Wir sprachen zu dir: Wenn das erste [abgeplatzt ist], wohl deshalb, weil das zweite noch da ist, ebenso ist ja beim Abplatzen des zweiten das erste vorhanden?

14Darauf erwidertest du uns: Da haben wir es mit einer neuen Sache zu tun. Und auch hierbei haben wir es mit einer neuen Sache zu tun.

15Da rief jener über ihn: Dieser ist gar kein Mensch! Manche sagen: Dieser da, der ist ein Mann!

16R.Kahana sagte: Im Gehöfte hinter den Häusern darf man nicht mehr als vier Ellen umhertragen.

17R.Naḥman sagte: Wenn man eine Tür nach diesem geöffnet hat, so darf man im ganzen umhertragen, denn die Tür macht es erlaubt. Dies nur dann, wenn vorher die Tür und nachher das Gehöft errichtet wurde, nicht aber, wenn vorher das Gehöft und nachher die Tür. –

18Wenn vorher die Tür und nachher das Gehöft errichtet wurde, ist es ja selbstverständlich!? – Dies ist für den Fall nötig, wenn sich da eine Scheuer befindet; man könnte glauben, sie sei wegen der Scheuer errichtet worden, so lehrt er uns.

19Wenn ein der Wohnung angeschlossenes Gehege von mehr als zwei Seáflächen mit Wasser gefüllt wird, wollten die Rabbanan sagen, dies gleiche dem Besäen, und [das Umhertragen] sei da verboten;

20da sprach R.Abba, der Bruder Rabhs, des Sohnes R.Mešaršejas, zu ihm: So sagten wir im Namen Rabas: Wasser gleicht der Bepflanzung, und [das Umhertragen] ist da erlaubt.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.