Eruvin — Blatt 27a
1WEIL ER DA DURCH EINE SCHEIDEWAND GEDECKT HINGEHEN UND ESSEN KANN.
2GEMARA. R. Joḥanan sagte: Aus allgemeinen Regeln ist nichts zu entnehmen, auch wenn es ‘außer’ heißt. –
3Wenn er sagt: auch wenn es ‘außer’ heißt, so bezieht er sich nicht auf unsere [Lehre]; auf welche nun? –
4Auf folgende: Zu allen Geboten, die von einer bestimmten Zeit abhängig sind, sind Männer verpflichtet, Frauen aber befreit, zu solchen, die nicht von einer bestimmten Zeit abhängig sind, sind sowohl Frauen als auch Männer verpflichtet.
5Ist denn die Regel, Frauen seien von allen Geboten frei, die von einer bestimmten Zeit abhängig sind, stichhaltig, das Ungesäuerte [am Pesaḥfeste], die Festfreude und die Versammlung sind ja Gebote, die von einer bestimmten Zeit abhängig sind, dennoch sind Frauen zu diesen verpflichtet!?
6Und sind ferner Frauen zu allen Geboten, die von einer bestimmten Zeit nicht abhängig sind, verpflichtet, auch das Studium der Tora, die Fortpflanzung, die Auslösung des [erstgeborenen] Sohnes sind ja Gebote, die von einer bestimmten Zeit nicht abhängig sind, dennoch sind Frauen von diesen frei!? Vielmehr, sagte R.Joḥanan, ist aus allgemeinen Regeln nichts zu entnehmen, selbst wenn es ‘außer’ heißt.
7Abajje, nach anderen, R.Jirmeja, sagte: Auch wir haben gelernt: Sie sagten noch eine weitere Regel: Alles, was vom Flußbehafteten getragen wird, ist unrein,wovon aber der Flußbehaftete getragen wird, ist rein, mit Ausnahme dessen, was als Lager und Sitz verwendbar ist, und des Menschen. Gibt es denn weiter nichts mehr, dazu [gehört ja auch], was zum Reiten verwendbar. –
8Was heißt zum Reiten: sitzt er darauf, so ist es ja ein Sitz!? – Wir meinen es wie folgt: dazu [gehört ja auch] der Sattelbogen, denn es wird gelehrt, der Sattel sei als Sitzgerät und der Sattelbogen als Reitgerät unrein. Vielmehr ist hieraus zu schließen, daß aus allgemeinen Regeln nichts zu entnehmen sei, auch wenn es ‘außer’ heißt.
9Rabina, manche sagen, R.Naḥman, sagte: Auch wir haben gelernt: Mit allem kann man einen E͑rub machen zur Vereinigung und zur Verbindung, außer mit Wasser oder Salz. Gibt es denn nichts mehr, dazu [gehören ja auch] Schwämme und Morcheln!? Vielmehr ist hieraus zu schließen, daß von allgemeinen Regeln nichts zu entnehmen sei, auch wenn es ‘außer’ heißt.
10ALLES DARF MIT DEM GELDE VOM [ZWEITEN] ZEHNTEN &C. R.Elie͑zer und R.Jose b.Ḥanina [streiten]: einer bezieht [folgendes] auf den E͑rub, und einer bezieht es auf den [zweiten] Zehnten.
11Einer bezieht es auf den E͑rub: nur mit Wasser besonders und Salz besonders darf man keinen E͑rub bereiten, wohl aber mit Wasser und Salz zusammen.
12Und einer bezieht dies auf den [zweiten] Zehnten: nur Wasser besonders und Salz besonders darf für Geld vom [zweiten Zehnten] nicht gekauft werden, wohl aber Wasser und Salz zusammen.
13Nach dem, der dies auf den [zweiten] Zehnten bezieht, gilt es um so eher vom E͑rub; nach dem aber, der dies auf den E͑rub bezieht, gilt dies vom [zweiten] Zehnten nicht, weil dafür nur Früchte [gekauft werden] dürfen.
14Als R.Jiçḥaq kam, bezog er es auf den [zweiten] Zehnten. Man wandte ein: R.Jehuda b.Gadiš bekundete vor R.Elie͑zer, daß man in seinem väterlichen Hause Fischtunke für Geld vom [zweiten] Zehnten kaufte. Dieser sprach zu ihm: Du hast dies vielleicht nur von dem Falle gehört, wenn sie mit Eingeweiden von Fischen verrührt ist. Und auch R.Jehuda b.Gadiš sagt dies ja nur von der Fischtunke, die, da Fett darin ist, Früchten gleicht, nicht aber von Wasser und Salz!?
15R.Joseph erwiderte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.