Eruvin — Blatt 32a
1bei [einem Gebote der] Schriftkundigen gilt es als feststehend, daß ein Bote seinen Auftrag ausführe. R.Šešeth sagt, bei beiden gilt es als feststehend, daß ein Bote seinen Auftrag ausführe.
2R.Šešeth sprach: Woher entnehme ich dies? Aus dem, was wir gelernt haben: Sofort nachdem die Schwingegarbe dargebracht wurde, wurde das neue [Getreide] erlaubt;
3den Fern wohnenden war es von Mittag ab erlaubt. Das Verbot des neuen [Getreides] ist ja aus der Tora, dennoch lehrt er, daß es den Fernwohnenden von Mittag ab erlaubt war; doch wohl, weil es als feststehend gilt, daß ein Bote seinen Auftrag ausführe. –
4Und R.Naḥman!? – Da wird auch der Grund angegeben: weil man wußte, daß das Gericht bei [der Darbringung] nicht lässig ist.
5Manche lesen: R.Naḥman sagte: Woher entnehme ich dies? Er gibt den Grund an, weil man wußte, daß das Gericht bei [der Darbringung] nicht lässig ist; nur das Gericht ist nicht lässig, wohl aber ist ein Bote lässig. –
6Und R.Šešeth!? – Er kann dir erwidern: das Gericht bis zur Hälfte des Tages, sonst ein Bote den ganzen Tag.
7R.Šešeth sprach: Woher entnehme ich dies? Es wird gelehrt: Wenn eine Frau ein Wöchnerinnen- oder ein Flußbehafteten-Opfer darzubringen hat, so bringe sie das Geld dazu, lege es in die Sammelbüchse und tauche unter, und abends darf sie Geheiligtes essen. Doch wohl, weil wir sagen, ein Bote führe seinen Auftrag aus. –
8Und R.Naḥman!? – Da ist es nach R.Šema͑ja zu erklären, denn R.Šema͑ja sagte: Es gilt als feststehend, daß das Priestergericht von da nicht eher fortgeht, als bis das ganze Geld in der Sammelbüchse verbraucht ist.
9R.Šešeth sprach: Woher entnehme ich dies? Es wird gelehrt: Wenn jemand zu seinem Nächsten sagt: ‘geh, sammle dir Feigen von meinem Feigenbäume’, so darf dieser davon gelegentlich [unverzehntet] essen oder den zweifellosen Zehnten entrichten; wenn aber: ‘fülle dir diesen Korb mit Feigen von meinem Feigenbaume’, so darf dieser davon gelegentlich [unverzehntet] essen oder sie als Demaj verzehnten.
10Dies gilt nur von einem Manne aus dem gemeinen Volke, wenn aber [der Eigentümer] ein Genosse ist, so darf dieser davon essen, ohne es zu verzehnten – so Rabbi. R.Šimo͑n b.Gamliél sagte: Dies gilt nur von einem Manne aus dem gemeinen Volke, wenn aber [der Eigentümer] ein Genosse ist, so darf dieser davon nicht eher essen, als bis er sie verzehntet hat, weil Genossen nicht verdächtig sind, die Hebe von Nichtzusammenliegendem zu entrichten.
11Rabbi sprach: Meine Worte sind einleuchtender als die Worte meines Vaters: lieber mögen Genossen verdächtig sein, die Hebe von Nichtzusammenliegendem zu entrichten, als daß Leute aus dem gemeinen Volke Unverzehntetes essen sollten.
12Sie streiten nur darüber, ob er verdächtig ist oder nicht, alle stimmen aber überein, daß der Bote seinen Auftrag ausführe. –
13Und R.Naḥman!? – Da ist es nach R. Hanina aus Ḥozäa zu erklären, denn R.Ḥanina aus Ḥozäa sagte: Es ist feststehend, daß ein Genosse nichts Unfertiges aus der Hand läßt.
14Der Meister sagte: Dies gilt nur von einem Manne aus dem gemeinen Volke, wenn aber [der Eigentümer] ein Genosse ist, so darf dieser davon essen, ohne es zu verzehnten – so Rabbi.
15Wem soll der Mann aus dem ge- meinen Volke es gesagt haben: wollte man sagen, einem Manne aus dem gemeinen Volke seinesgleichen, wieso verzehnte er sie als Demaj, dieser würde ja nicht gehorchen. Und wolltest du sagen, wenn ein Mann aus dem gemeinen Volke es einem Genossen sagt, wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: Meine Worte sind einleuchtender als die Worte meines Vaters: lieber mögen Genossen verdächtig sein, die Hebe von Nichtzusammenliegendem zu entrichten, als daß Leute aus dem gemeinen Volke Unverzehntetes essen sollten; wieso Leute aus dem gemeinen Volke!?
16Rabina erwiderte: Der Anfangssatz in dem Falle, wenn ein Mann aus dem gemeinen Volke es zu einem Genossen sagt, und der Schlußsatz in dem Falle, wenn ein Genosse es zu einem Manne aus dem gemeinen Volke sagt und ein Genosse es hört. Rabbi
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.