Eruvin — Blatt 32b
1ist der Ansicht, dieser Genosse dürfe davon essen und brauche sie nicht zu verzehnten, da der erste Genosse für diese den Zehnten sicher entrichtet hat; R.Šimo͑n b.Gamliél aber ist der Ansicht, er dürfe davon nicht eher essen, als bis er sie verzehntet hat, da Genossen nicht verdächtig sind, die Hebe von Nichtzusammenliegendem zu entrichten. Hierzu sagte Rabbi: Lieber mögen Genossen verdächtig sein, die Hebe von Nichtzusammenliegendem zu entrichten, als daß Leute aus dem gemeinen Volke Unverzehntetes essen sollten. –
2Worin besteht ihr Streit? – Rabbi ist der Ansicht, ein Genosse übertrete lieber ein geringfügiges Verbot, als einen Mann aus dem gemeinen Volke ein schweres Verbot übertreten zu lassen, und R.Šimo͑n b.Gamliél ist der Ansicht, ein Genosse lasse lieber einen Mann aus dem gemeinen Volke ein schweres Verbot übertreten, als selber ein geringfügiges Verbot zu übertreten.
3HAT JEMAND DEN E͑RUB AUF EINEN BAUM OBERHALB ZEHN HANDBREITEN NIEDERGELEGT, SO IST ER KEIN E͑RUB, WENN UNTERHALB ZEHN HANDBREITEN, SO IST DER E͑RUB GÜLTIG. HAT ER IHN IN EINE GRUBE GELEGT, SELBST HUNDERT ELLEN TIEF, SO IST DER E͑RUB GÜLTIG.
4GEMARA. R.Ḥijab. Abba, R.Asi und Raba b. Nathan saßen beisammen, R.Naḥman saß neben ihnen, und sie warfen folgende Frage auf: Wo soll der Baum sich befinden: wenn auf einem Privatgebiete, so ist es ja einerlei ob oberhalb oder unterhalb, das Privatgebiet steigt ja bis zum Himmel,
5und wenn auf öffentlichem Gebiete, wo beabsichtigte er den Šabbath zu verbringen, wenn oberhalb, so befindet er sich ja mit dem E͑rub auf ein und derselben Stelle!? – Vielmehr, wenn er den Šabbath unterhalb zu verbringen beabsichtigte. – Man bedient sich ja aber des Baumes [am Šabbath]!? –
6Tatsächlich, wenn [der Baum] sich auf öffentlichem Gebiete befindet und er den Šabbath unterhalb [zehn Handbreiten] zu verbringen beabsichtigte, jedoch nach Rabbi, welcher sagt, bei dem, was nur des Feierns wegen [verboten] ist, haben sie bei Dämmerung kein Verbot angeordnet.
7Da sprach R.Naḥman zu ihnen: Recht so! Ebenso sagte Šemuél: Recht so! Sie sprachen zu ihm: Habt ihr es so gelöst? – Auch sie lösten es ja so!? – Vielmehr, sie sprachen zu ihm wie folgt: Habt ihr es in die Gemara gesetzt? Dieser erwiderte: Jawohl. Es wurde auch gelehrt: R.Naḥman sagte im Namen Šemuéls: Hier handelt es sich um einen Baum auf öffentlichem Gebiete, der zehn [Handbreiten] hoch und vier breit ist, und wenn er den Šabbath unten zu verbringen beabsichtigte, und zwar nach Rabbi, welcher sagt, bei dem, was nur des Feierns wegen verboten ist, haben sie bei Dämmerung kein Verbot angeordnet.
8Raba sagte: Dies lehrten sie nur von einem Baume außerhalb des Weichbildes der Stadt, wenn er sich aber innerhalb des Weichbildes der Stadt befindet, so ist der E͑rub auch oberhalb zehn [Handbreiten] gültig, weil die Stadt als ausgefüllt anzusehen ist. –
9Demnach sollte dies auch außerhalb des Weichbildes der Stadt gelten, denn Raba sagte, wer einen E͑rub niederlegt, habe vier Ellen, somit sind diese Privatgebiet, und das Privatgebiet steigt ja bis zum Himmel!?
10R.Jiçḥaq, Sohn des R.Mešaršeja, erwiderte: Hier handelt es sich um einen Baum, der außerhalb vier Ellen hinausragt,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.