Eruvin — Blatt 34a

1Weshalb denn, man sollte ja sagen: da er, wenn er will, ihn hinbringen kann, sei es, auch wenn er ihn nicht hinbringt, als hätte er ihn hingebracht!?

2R.Zera erwiderte: Mit Rücksicht auf den Fall, wenn ein Fest unmittelbar auf den Šabbath folgt.

3Er wandte gegen ihn ein: Wenn jemand, in der Absicht seinen Aufenthalt am Šabbath auf öffentlichem Gebiete zu nehmen, seinen E͑rub auf eine Wand unterhalb zehn Handbreiten legt, so ist sein E͑rub gültig, wenn aber oberhalb zehn Handbreiten, so ist er ungültig. Wenn in der Absicht seinen Aufenthalt am Šabbath auf der Spitze eines Taubenschlages oder eines Schrankes zu nehmen, so ist er, wenn oberhalb zehn Handbreiten, gültig, und wenn unterhalb zehn Handbreiten, ungültig.

4Weshalb denn, auch hierbei sollte man ja sagen: man kann ihn neigen und nach innerhalb der zehn Handbreiten bringen!? R.Jirmeja erwiderte: Hier handelt es sich um einen befestigten Schrank.

5Raba erwiderte: Du kannst auch sagen, um einen nichtbefestigten Schrank, wenn er aber sehr hoch ist, sodaß er, wenn man ihn neigen würde, außerhalb der vier Ellen hinausragen würde. —

6In welchem Falle: hat er Fenster und Stricke, so kann man ihn ja durch die Fenster an den Stricken heranholen!? — Wenn er keine Fenster und Stricke hat.

7HAT ER IHN IN EINE GRUBE GELEGT, SELBST HUNDERT ELLEN TIEF &C. Wo soll sich diese Grube befinden: wollte man sagen, in einem Privatgebiete,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.