Eruvin — Blatt 39a
1darf man nicht bis zum Stadttore gehen, um sofort ins Badehaus eintreten zu können. —
2Das ist aber nichts; er hörte dies, ist aber von seiner Ansicht nicht abgekommen. Da ist es ersichtlich, hierbei aber nicht;
3ist es ein Gelehrter, so kann man glauben, er habe sich im Nachsinnen über eine Halakha verlaufen, und ist es ein Mann aus dem gemeinen Volke, so kann man glauben, ein Esel sei ihm fortgekommen.
4Der Text. R.Jehuda sagte: Hat er für den ersten Tag einen E͑rub mit den Füßen bereitet, so bereite er für den zweiten einen E͑rub mit den Füßen; hat er am ersten einen E͑rub mit Brot bereitet, so bereite er für den zweiten Tag einen E͑rub mit Brot
5Hat er für den ersten einen E͑rub mit Brot bereitet, so kann er für den zweiten einen mit den Füßen bereiten; hat er für den ersten einen E͑rub mit den Füßen bereitet, so kann er für den zweiten keinen Erub mit Brot bereiten, weil man nicht von vornherein [am Feste für den Šabbath] einen E͑rub mit Brot bereiten darf.
6«Hat er für den ersten Tag einen E͑rub mit Brot bereitet, so bereite er für den zweiten Tag einen E͑rub mit Brot.» Šemuél sagte: Nur mit demselben Brote. R.Aši sagte: Dies ist auch aus unserer Mišna zu entnehmen; denn sie lehrt: Wie mache man es? Am ersten bringe man [den E͑rub] hin und bleibe bei ihm, bis es dunkel ist, sodann nehme man ihn mit und gehe seines Weges, und am zweiten bleibe man bei ihm, bis es dunkel ist, sodann darf man ihn essen und seines Weges gehen. —
7Und jene Rabbanan!? — Vielleicht lehrt er nur einen guten Rat.
8R. JEHUDA SAGTE: MAN KANN FÜR DAS NEUJAHR, WENN MAN EINEN SCHALTTAG BEFÜRCHTET, ZWEI E͑RUBIN BEREITEN UND SPRECHEN: ‘MEIN E͑RUB FÜR DEN ERSTEN [TAG] NACH OSTEN UND FÜR DEN ZWEITEN NACH WESTEN’, ‘FÜR DEN ERSTEN NACH WESTEN UND FÜR DEN ZWEITEN NACH OSTEN’, ‘MEIN E͑RUB GELTE FÜR DEN ERSTEN [TAG], WÄHREND AM ZWEITEN MIR [DAS RECHT] DER LEUTE MEINER STADT SEI’, ‘MEIN E͑RUB GELTE FÜR DEN ZWEITEN, WÄHREND AM ERSTEN MIR [DAS RECHT] DER LEUTE MEINER STADT SEI’. DIE WEISEN STIMMTEN IHM ABER NICHT BEI.
9FERNER SAGTE R.JEHUDA: MAN DARF AM ERSTEN FESTTAGE ÜBER EINEN KORB FRÜCHTE BEDINGUNGSWEISE BESTIMMEN UND SIE AM ZWEITEN ESSEN;
10EBENSO DARF MAN EIN AM ERSTEN [TAGE] GELEGTES EI AM ZWEITEN ESSEN. DIE WEISEN STIMMTEN IHM ABER, NICHT BEI.
11R.DOSA B. ARCHINOS SAGTE: WER AM ERSTEN TAGE DES NEUJAHRSFESTES VOR DAS VORBETERPULT TRITT, SAGE: ‘SPORNE UNS AN, O HERR, UNSER GOTT, AN DIESEM NEUMONDSTAGE, OB HEUTE ODER MORGEN’. AM FOLGENDEN TAGE SAGE ER: ‘OB HEUTE ODER GESTERN’. DIE WEISEN STIMMTEN IHM ABER NICHT BEI.
12GEMARA. Wer ist es, der ihm nicht beigestimmt hat? Rabh erwiderte: Es ist R.Jose, denn es wird gelehrt: Die Weisen pflichten R.Elie͑zer bei, daß man für das Neujahr, wenn man einen Schalttag befürchtet, zwei E͑rubin bereiten könne und sprechen: ‘mein E͑rub für den ersten [Tag] nach Osten und für den zweiten nach Westen’, ‘für den ersten Tag nach Westen und für den zweiten nach Osten’, ‘mein E͑rub gelte für den ersten [Tag], während am zweiten mir [das Recht] der Leute meiner Stadt sei’, ‘mein E͑rub gelte für den zweiten, während am ersten mir [das Recht] der Leute meiner Stadt sei’. R.Jose verbietet dies.
13R.Jose sprach zu ihnen: Pflichtet ihr mir etwa nicht bei, daß, wenn Zeugen nach der Zeit des Vespergebetes kommen, man sowohl diesen Tag als auch den folgenden als heilig behandle? —
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.