Eruvin — Blatt 47a
1drei Höfe mit je zwei Häusern. Hierzu sagte R.Ḥama b. Gorja im Namen Rabhs, die Halakha sei wie R.Šimo͑n. Der gegen ihn streitet, ist ja R.Jehuda, und [in jener Regel] sagtest du, daß, wenn R.Jehuda und R. Šimo͑n [streiten], die Halakha wie R.Jehuda sei.
2Aber auch das ist ja kein Einwand, vielleicht [hier ebenfalls] nur da, wo [entgegengesetzt] gelehrt wird, nicht aber da, wo dies nicht gelehrt wird!?
3Und wollte man sagen, aus dem, was wir gelernt haben: Wenn jemand sein Haus verläßt und den Šabbath in einer anderen Stadt verbringen geht, ob ein Nichtjude oder ein Jisraélit, so macht er ihn verboten für die übrigen Mitbewohner des Hofes — so R.Meír;
4R.Jehuda sagt, er mache ihn nicht verboten. R.Jose sagt, ein Nichtjude mache verboten, ein Jisraélit mache nicht verboten, weil ein Jisraélit nicht am Šabbath heimzukehren pflegt. R.Šimo͑n sagt, selbst wenn einer sein Haus verläßt und den Šabbath bei seiner Tochter in derselben Stadt verbringen geht, mache er ihn nicht verboten, weil er es sich bereits aus dem Sinne geschlagen hat.
5Hierzu sagte R.Ḥama b. Gorja im Namen Rabhs, die Halakha sei wie R.Šimo͑n. Der gegen ihn streitet, ist ja R.Jehuda, und [in jener Regel] sagtest du, daß, wenn R.Jehuda und R.Šimo͑n [streiten], die Halakha wie R.Jehuda sei.
6Aber auch dies ist ja kein Einwand, vielleicht [hier ebenfalls] nur da, wo [entgegengesetzt] gelehrt wird, nicht aber da, wo dies nicht gelehrt wird!?
7Und wollte man sagen, aus dem was wir gelernt haben: Das ist es, was sie gelehrt haben, der Arme mache einen E͑rub mit den Füßen. R.Meír sagt, wir wissen es nur vom Armen;
8R.Jehuda sagt, sowohl der Arme als auch der Reiche, und nur als Erleichterung für den Reichen, damit er nicht hinzugehen und mit den Füßen seinen E͑rub zu machen brauche, hat man einen E͑rub aus Brot zu bereiten erlaubt.
9Und als R.Ḥija b. Aši den Ḥija b. Rabh vor Rabh lehrte: sowohl der Arme als auch der Reiche, sprach Rabh zu ihm: Sage ausdrücklich: die Halakha ist wie R.Jehuda.
10Wozu war dies nötig, du sagst ja [in jener Regel], wenn R.Meír und R.Jehuda [streiten], sei die Halakha wie R.Jehuda!?
11Aber auch dies ist ja kein Einwand, vielleicht hält Rabh nichts von jenen Regeln!? —
12Vielmehr, aus dem, was wir gelernt haben: An der Schwägerin ist die Ḥaliça oder die Schwagerehe nicht vor Ablauf von drei Monaten zu vollziehen.
13Desgleichen dürfen alle anderen Frauen erst nach Ablauf von drei Monaten sich verheiraten oder verloben, einerlei ob Jungfrauen oder Deflorierte, ob Witwen oder Geschiedene, ob Verlobte oder Verheiratete.
14R.Jehuda sagt, Verheiratete dürfen sich [sofort] verloben
15und Verlobte [auch] verheiraten, ausgenommen Verlobte in Judäa, weil er mit ihr vertraut ist.
16R.Jose sagt, jede Frau dürfe sich [sofort] verloben, ausgenommen die Witwe, wegen der Trauer.
17Hierzu wird erzählt: Einst kam R.Elea͑zar nicht ins Lehrhaus, und als er darauf R.Asi (stehen) traf, fragte er ihn, was im Lehrhause vorgetragen worden sei. Dieser erwiderte: R.Joḥanan sagte folgendes: die Halakha ist wie R.Jose. — Demnach streitet ein einzelner gegen ihn? —
18Allerdings, denn es wird gelehrt: Wenn es sie ins Haus ihres Vaters zu gehen drängte, oder sie mit ihrem Manne zankte, oder ihr Mann alt oder krank war, oder sie krank, unfruchtbar, alt, minderjährig, steril oder sonst geburtsunfähig war, oder ihr Mann im Gefängnis eingesperrt war, oder sie nach dem Tode ihres Mannes abortiert hat, so muß sie dennoch drei Monate warten — so R.Meír; R.Jose erlaubt solchen, sich sofort zu verloben oder zu verheiraten.
19Wozu brauchte er dies [zu sagen], er sagte ja bereits, daß, wenn R.Meír und R.Jose [streiten], die Halakha wie R. Jose sei!? —
20Das ist kein Einwand, vielleicht wollte er damit die Lehre R.Naḥmans zurückweisen, der im Namen Šemuéls sagte, die Halakha sei wie R.Meír bei seinen erschwerenden Verordnungen!? —
21Vielmehr, aus folgender Lehre: Man darf zur Messe der Nichtjuden gehen und Vieh, Sklaven, Mägde, Häuser, Felder und Weinberge ankaufen, dies schriftlich bescheinigen lassen und [das Schriftstück] aufs Amt bringen, weil dies ebenso ist, als rette man es aus ihrer Hand.
22Ist er Priester, so darf er sich in außerjisraélitischen Ländern verunreinigen, um mit ihnen Prozesse und Streitigkeiten zu führen; und wie er sich durch außerjisraélitisches Land verunreinigen darf, so darf er es auch auf einem Begräbnisplatze. —
23‘Auf einem Begräbnisplatze’, wie kommst du darauf, dies ist ja eine Unreinheit nach der Tora!? —
24Sage vielmehr, auf einem Gräberpfluge, der nur rabbanitisch [unrein] ist.
25Ferner darf er sich da verunreinigen, um eine Frau zu nehmen, und um die Tora zu lernen. R.Jehuda sagt, nur dann, wenn er sie [daheim] nicht lernen kann, wenn er sie aber [daheim] lernen kann, dürfe er sich nicht verunreinigen.
26R.Jose sagt, auch wenn er sie [daheim] lernen kann, dürfe er sich da verunreinigen, weil es
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.