Eruvin — Blatt 47b
1einem Menschen nicht beschieden ist, von jedem zu lernen. R.Jose erzählte: Einst ging der Priester Joseph zu seinem Lehrer nach Çajdan, um die Tora zu lernen.
2Hierzu sagte R.Joḥanan, die Halakha sei wie R.Jose. Wozu brauchte er dies [zu sagen], er sagte ja bereits, daß, wenn R.Meír und R.Jose [streiten], die Halakha wie R.Jose sei!?
3Abajje erwiderte: Dies war ja nötig; man könnte glauben, nur wenn in einer Mišna, nicht aber wenn in einer Barajtha, so lehrt er uns!? —
4Vielmehr, [R.Mešaršeja] meint es wie folgt: diese Regeln gelten nicht nach aller Ansicht, denn nach Rabh haben sie keine Geltung.
5R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Sachen eines Nichtjuden erwerben kein Šabbathgebiet. —
6Nach wem: wollte man sagen, nach den Rabbanan, so ist es ja selbstverständlich, wenn herrenlose Sachen, die gar keinen Besitzer haben, kein Šabbathgebiet erwerben, um wieviel weniger Sachen eines Nichtjuden, die einen Besitzer haben!? —
7Vielmehr, nach R.Joḥanan b. Nuri, und er lehrt uns, daß nach R.Joḥanan b. Nuri nur herrenlose Sachen, die keinen Besitzer haben, das Šabbathgebiet erwerben, nicht aber Sachen eines Nichtjuden, die einen Besitzer haben.
8Man wandte ein: R.Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: Ein Gerät, das jemand von einem Nichtjuden am Feste borgt, ebenso ein Gerät, das jemand einem Nichtjuden am Vorabend des Festes geborgt und dieser ihm am Feste zurückgibt, auch Geräte und Vorräte, die sich am Šabbath innerhalb des Šabbathgebietes befinden, haben zweitausend Ellen nach jeder Richtung. Wenn ein Nichtjude einem Früchte von außerhalb des Šabbathgebietes bringt, so darf er sie von ihrem Platze nicht fortbringen.
9Allerdings ist hier, wenn du sagst, nach R.Joḥanan b. Nuri erwerben Sachen eines Nichtjuden ein Šabbathgebiet, die Ansicht des R.Joḥanan b. Nuri vertreten,
10wessen Ansicht aber ist hier vertreten, wenn du sagst, nach R.Joḥanan b. Nuri erwerben Sachen eines Nichtjuden kein Šabbathgebiet, weder die des R.Joḥanan b. Nuri, noch die der Rabbanan!? —
11Tatsächlich ist R.Joḥanan b. Nuri der Ansicht, Sachen eines Nichtjuden erwerben ein Šabbathgebiet, Šemuél aber sagte es nach den Rabbanan. Wenn du aber einwendest, nach den Rabbanan sei dies ja selbstverständlich, [so ist zu erwidern:] man könnte glauben, dies sei auch bei einem nichtjüdisehen Besitzer anzuordnen mit Rücksicht auf einen jüdischen Besitzer, so lehrt er uns.
12R.Ḥija b. Abin aber sagte im Namen R.Joḥanans, Sachen eines Nichtjuden erwerben ein Šabbathgebiet; dies wurde bei einem nichtjüdischen Besitzer mit Rücksicht auf einen jüdischen Besitzer angeordnet.
13Einst wurden Widder nach Mabrakhta gebracht, und Raba erlaubte den Einwohnern von Maḥoza, von diesen zu kaufen.
14Da sprach Rabina zu Raba: Du stützest dich wohl darauf, daß R.Jehuda im Namen Šemuéls sagte, Sachen eines Nichtjuden erwerben kein Šabbathgebiet,
15aber [bei einem Streite zwischen] Šemuél und R.Joḥanan wird die Halakha nach R.Joḥanan entschieden, und R.Ḥija b. Abin sagte im Namen R.Joḥanans, Sachen eines Nichtjuden erwerben ein Šabbathgebiet, weil dies bei nichtjüdischen Eigentümern mit Rücksicht auf jüdische Eigentümer angeordnet worden ist!?
16Darauf befahl Raba, sie an die Leute von Mabrakhta zu verkaufen, denn für diese galt ganz Mabrakhta als vier Ellen.
17R.Ḥija lehrte: Eine Fischgrube, die sich zwischen zwei Šabbathgebieten befindet, benötigt
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.