Eruvin — Blatt 59b
1die nur ein Tor hat, darf man ganz durch einen E͑rub vereinigen. —
2Wer lehrte, daß eine öffentliche Straße durch einen E͑rub vereinigt werden könne? R.Hona, Sohn des R.Jehošua͑, erwiderte: Es ist R.Jehuda. Es wird nämlich gelehrt: Noch mehr sagte R.Jehuda: Wer zwei [gegenüberliegende] Häuser auf beiden Seiten der Straße hat, darf an beiden Enden je einen Pfosten oder je einen Querbalken setzen und in der Mitte nehmen und geben. Jene sprachen zu ihm: Auf diese Weise kann man für das öffentliche Gebiet keinen E͑rub bereiten.
3Der Meister sagte: Man kann da keinen E͑rub für eine Hälfte bereiten. R.Papa sagte: Dies sagten sie nur von der Länge, in der Breite aber ist es zulässig.
4Also nicht nach R.A͑qiba, denn R.A͑qiba sagt ja, der Fuß, dem sein Platz erlaubt ist, mache einen anderen Platz verboten. —
5Du kannst auch sagen nach R.A͑qiba, denn R.A͑qiba sagt dies nur von zwei Höfen, einer hinter dem anderen, wo der hintere kein anderes Tor hat, hierbei aber können die einen durch das eine Tor und die anderen durch ein anderes Tor durchgehen.
6Manche lesen: R.Papa sagte: Sage nicht, man könne nur der Länge nach keinen E͑rub bereiten, wohl aber der Breite nach, vielmehr kann man auch der Breite nach keinen E͑rub bereiten. —
7Also nach R.A͑qiba? — Du kannst auch sagen, nach den Rabbanan, denn die Rabbanan sagen dies nur von zwei Höfen, einer hinter dem anderen, wo das Tor des inneren abgeschlossen und die Benutzung auf diesen beschränkt werden kann, hierbei aber ist ja die öffentliche Straße nicht fortzuschaffen.
8Der Meister sagte: Entweder für die ganze Stadt, oder für jede Durchgangsgasse besonders. Für eine Hälfte wohl deshalb nicht, weil die eine der andern es verboten macht, ebenso machen es ja auch die einzelnen Durchgangsgassen eine der anderen verboten!? —
9Hier handelt es sich um den Fall, wenn sie eine Höhung gemacht haben, wie R.Idi b. Abin im Namen R.Ḥisdas gelehrt hat: Wenn ein Anwohner der Durchgangsgasse eine Höhung an der Tür [seines Vorhofes] gemacht hat, so kann er den übrigen Anwohnern der Durchgangsgasse diese nicht mehr verboten machen.
10«Eine jetzt wie zuvor öffentliche Stadt &c.» R.Zera vereinigte den Wohnort R.Ḥijas durch einen E͑rub, ohne einen Teil zurückzulassen. Da sprach Abajje zu ihm: Wieso tat dies der Meister?
11Dieser erwiderte: Di Greise dieses [Ortes] erzählten mir, daß R.Ḥija b. Aši die ganze Stadt durch einen E͑rub zu vereinigen pflegte, und ich nahm an, sie sei früher eine private Stadt gewesen und eine öffentliche geworden.
12Jener entgegnete: Mir erzählten jene Greise, daß einst auf der einen Seite der Stadt sich ein Misthaufen befunden hatte; jetzt aber, wo der Misthaufen fortgeräumt ist, ist es ebenso, als hätte sie zwei Ausgänge, und es ist verboten. Dieser erwiderte: Ich wußte es nicht.
13R.Ami b.Ada aus Harpanja fragte Rabba: Wie ist es, wenn an der einen Seite eine Leiter sich befindet und an der anderen Seite eine Leiter sich befindet?
14Dieser erwiderte: So sagte Rabh: eine Leiter wird als Tor betrachtet. R.Naḥman sprach zu ihnen: Hört nicht auf ihn; so sagte R. Ada im Namen Rabhs: eine Leiter wird als Tor und als Zaun betrachtet. Sie wird als Zaun betrachtet, wie wir gesagt haben, und sie wird als Tor betrachtet, wenn nämlich eine Leiter sich zwischen zwei Höfen befindet: wenn sie wollen, bereiten sie einen E͑rub, und wenn sie wollen, bereiten sie zwei E͑rubin. —
15Kann R.Naḥman dies denn gesagt haben, er sagte ja im Namen Šemuéls, daß, wenn die Bewohner des Vorhofes und die Bewohner des Balkons vergessen haben,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.