Eruvin — Blatt 61b

1GEMARA. R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wenn jemand in einer wüsten Stadt Aufenthalt am Šabbath nimmt, so darf er nach den Rabbanan durch die ganze Stadt und zweitausend Ellen außerhalb derselben gehen; wenn aber jemand in einer wüsten Stadt seinen E͑rub niederlegt, so darf er vom Orte seines E͑rubs aus nur zweitausend Ellen gehen. R. Elea͑zar sagt, er dürfe, einerlei ob er da Aufenthalt am Šabbath nimmt oder da [einen E͑rub] niederlegt, durch die ganze Stadt und zweitausend Ellen außerhalb derselben gehen.

2Man wandte ein: R.A͑qiba sprach zu ihnen: Pflichtet ihr mir etwa nicht bei, daß, wenn jemand seinen E͑rub in einer Höhle niederlegt, er vom Orte seines E͑rubs aus nur zweitausend Ellen hat!? Diese erwiderten: Nur dann, wenn da keine Bewohner sind. Wenn da keine Bewohner sind, pflichten sie ihm also bei!? —

3Unter ‘keine Bewohner’ ist zu verstehen: zur Wohnung ungeeignet. —

4Komm und höre: Wer Aufenthalt am Šabbath nimmt in einer Stadt, selbst groß wie Antiochia, oder in einer Höhle, selbst wie die Höhle Çidqijahus, Königs von Judäa, darf durch die ganze und zweitausend Ellen außerhalb derselben gehen. Hier wird also von der Stadt ebenso wie von der Höhle gelehrt: wie eine Höhle wüst ist, ebenso eine Stadt, die wüst ist, und nur, wenn er Aufenthalt am Šabbath nimmt, nicht aber, wenn er [einen E͑rub] niederlegt.

5Nach wessen Ansicht: nach R.A͑qiba ist es ja einerlei, ob wüst oder bewohnt, doch wohl nach den Rabbanan, und nur dann, wenn er Aufenthalt am Šabbath nimmt, nicht aber, wenn er [einen E͑rub] niederlegt!? —

6Sage nicht, von einer Stadt gleich einer Höhle, sondern von einer Höhle gleich einer Stadt: wie eine Stadt bewohnt ist, ebenso eine Höhle, die bewohnt ist. Dies nach R.A͑qiba, welcher sagt, er habe nur zweitausend Ellen vom Orte seines E͑rubs aus, und er pflichtet bei in dem Falle, wenn er da Aufenthalt am Šabbath nimmt. —

7Er lehrt ja aber: wie die Höhle Çidqijahus!? — Wie die Höhle Çidqijahus und nicht wie die Höhle Çidqijahus. Wie die Höhle Çidqijahus, so groß; nicht wie die Höhle Çidqijahus, denn diese war wüst, während es sich hier um eine bewohnte handelt.

8Mar Jehuda beobachtete einst, wie die Leute von Mabrakhta ihren E͑rub im Bethause des Be-Agobar niederlegten, und sprach zu ihnen: Legt ihn etwas weiter nieder, damit euch eine weitere [Strecke] erlaubt sei.

9Da sprach Raba zu ihm: Streitsüchtiger, niemand beachtet beim E͑rub die Ansicht R.A͑qibas.

10WENN JEMAND EINEN HOF BEWOHNT MIT EINEM NICHTJUDEN ODER MIT EINEM, DER [DAS GESETZ VOM] E͑RUB NICHT ANERKENNT, SO MACHT DIESER IHN FÜR IHN VERBOTEN;

11R.ELIE͑ZER B. JA͑QOB SAGT, ER MACHE IHN NUR DANN VERBOTEN, WENN ZWEI JISRAE͑LITEN IHN EINANDER VERBOTEN MACHEN.

12R.GAMLIE͑L ERZÄHLTE: EINST WOHNTE EIN SADUZÄER IN JERUŠALEM MIT UNS IN EINER DURCHGANGSGASSE, UND UNSER VATER SPRACH ZU UNS: EILET UND BRINGET DIE GERÄTE NACH DER DURCHGANGSGASSE, BEVOR ER [SEINE] HINAUSBRINGT UND SIE EUCH VERBOTEN MACHT.

13R.JEHUDA ERZÄHLTE ES IN EINER ANDEREN FASSUNG: EILET UND VERRICHTET EUERE GESCHÄFTE IN DER DURCHGANGSGASSE, BEVOR ER [SEINE GERÄTE] HINAUSBRINGT UND SIE EUCH VERBOTEN MACHT.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.