Eruvin — Blatt 62a
1GEMARA. Abajje b. Abin und R. Ḥenana b. Abin saßen beisammen, neben ihnen saß Abajje, und sie sprachen: Allerdings ist R. Meír der Ansicht, die Wohnung eines Nichtjuden gelte als Wohnung, somit ist es einerlei, ob einer da wohnt oder zwei;
2welcher Ansicht ist aber R. Elie͑zer b. Ja͑qob: ist er der Ansicht, die Wohnung eines Nichtjuden gelte als Wohnung, so sollte er auch einem verboten machen, und gilt sie nicht als Wohnung, so sollte er auch zweien nicht verboten machen!?
3Da sprach Abajje zu ihnen: Kann R. Meír denn der Ansicht sein, die Wohnung eines Nichtjuden gelte als Wohnung, es wird ja gelehrt, der Hof eines Nichtjuden gleiche einem Viehstalle!? —
4Vielmehr sind alle der Ansicht, die Wohnung eines Nichtjuden gelte nicht als Wohnung, und sie streiten über eine Maßregel, damit man von seinen Taten nichts lerne.
5R.Elie͑zer b. Ja͑qob ist der Ansicht, da ein Nichtjude des Blutvergießens verdächtig ist, so haben die Rabbanan diese Maßregel nur bei zweien getroffen, weil es oft vorkommt, daß [zwei mit ihm] wohnen, bei einem aber haben sie, weil es selten ist, keine Maßregel getroffen.
6R. Meír aber ist der Ansicht, da es vorkommt, daß [auch einer] mit ihm wohnt, sagten die Rabbanan, wo ein Nichtjude [wohnt], sei der E͑rub wirkungslos, und wo ein Nichtjude [wohnt], sei das Aufgeben seines Gebietes wirkungslos, es sei denn, er vermiete es, und ein Nichtjude vermietet nicht. —
7Aus welchem Grunde: wollte man sagen, weil er befürchtet, [der Jisraélit] könnte es ersitzen, so gilt dies allerdings nach demjenigen, welcher sagt, es sei eine feste Vermietung erforderlich;
8wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, es sei nur eine lose Vermietung erforderlich!? Es wird nämlich gelehrt: R.Ḥisda sagte, es müsse eine feste Vermietung sein; R.Šešeth sagte, eine lose Vermietung. —
9Was heißt lose und was heißt feste: wollte man sagen, fest heiße sie, wenn [der Mietspreis] eine Peruṭa beträgt, und lose heiße sie, wenn er keine Peruṭa beträgt, so gibt es ja niemand, welcher sagt, daß dies bei einem Nichtjuden nicht um weniger als eine Peruṭa erfolgen könne, denn R. Jiçḥaq b. R. Ja͑qob b. Gijori ließ im Namen R.Joḥanans sagen: Wisset, daß man von einem Nichtjuden auch um weniger als eine Peruṭa mieten kann.
10Ferner sagte R. Ḥija b. Abba im Namen R.Joḥanans: Ein Noaḥide ist wegen [eines Betrages von] weniger als einer Peruṭa hinzurichten, ohne daß er zurück zu erstatten ist. —
11Vielmehr, fest heißt sie, wenn sie durch Dokumente und Beamte erfolgt, lose, wenn ohne Dokumente und Beamte. Einleuchtend ist es nun nach demjenigen, welcher sagt, es sei eine feste Vermietung erforderlich,
12wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, es sei nur eine lose Vermietung erforderlich!? — Dennoch vermietet ein Nichtjude nicht, weil er Zauberei fürchtet.
13Der Text. Der Hof eines Nichtjuden gleicht einem Viehstalle, und man darf Gegenstände aus dem Hofe nach den Häusern und aus den Häusern nach dem Hofe bringen;
14wohnt da aber ein Jisraélit, so macht er ihn verboten — so R.Meír;
15R.Elie͑zer b. Ja͑qob sagt, er mache ihn nur dann verboten, wenn zwei Jisraéliten ihn einander verboten machen.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.