Eruvin — Blatt 65b

1wird er in seinem Hause wie Wasser gegossen, so hat er den Segen erreicht, sonst aber nicht.

2R.Ilea͑j sagte: An drei Dingen erkennt man einen Menschen: an seinem Becher, an seinem Beutel und an seinem Zorn. Manche sagen, auch an seinem Lachen.

3R.Jehuda sagte im Namen Rabhs: Einst kam vor Rabbi ein Fall, daß ein Jisraélit und ein Nichtjude im hinteren [Hofe wohnten] und ein Jisraélit im vorderen, und er verbot es; ebenso vor R.Ḥija, und er verbot es.

4Rabba und R.Joseph saßen vor R.Šešeth bei Beendigung seines Vortrages, und R.Šešeth saß und sprach: Rabh faßte also seine Lehre nach R.Meír. Da nickte Rabba mit dem Kopfe.

5Darauf sprach R.Joseph: Wie können nur zwei bedeutende Männer, wie ihr es seid, sich in einer solchen Sache irren!? Wozu braucht, wenn nach R.Meír, ein Jisraélit im vorderen Hofe [zu wohnen]!?

6Wolltest du sagen, es habe sich so zugetragen, so fragte man ja Rabh bezüglich des hinteren in seinem Gebiete, und er erwiderte, es sei erlaubt. —

7Wenn etwa nach R.Elie͑zer b. Ja͑qob, so sagt er ja, nur dann, wenn zwei Jisraéliten ihn einander verboten machen!?

8Und wenn nach R.A͑qiba, welcher sagt, der Fuß, dem sein Platz erlaubt ist, mache einen anderen verboten,

9so braucht es ja nicht ein Nichtjude zu sein, dies gilt ja auch von einem Jisraéliten!?

10R.Hona, Sohn des R.Jehošua͑, erwiderte: Tatsächlich nach R.Elie͑zer b. Ja͑qob und nach R.A͑qiba, und zwar in dem Falle, wenn sie sich durch einen E͑rub vereinigt haben; nur wenn sich da ein Nichtjude befindet, ist es verboten, wenn sich da aber kein Nichtjude befindet, ist es nicht verboten.

11R.Elie͑zer fragte Rabh: Wie ist es, wenn ein Jisraélit und ein Nichtjude im vorderen [Hofe wohnen] und ein Jisraélit im hinteren Hofe: ist es nur in jenem Falle [verboten], weil ein [gemeinsames] Wohnen nicht selten ist, denn der Nichtjude fürchtet, indem er glaubt, der Jisraélit könnte kommen und ihn fragen, wo denn der mit ihm wohnende Jisraélit geblieben sei,

12während er in diesem Falle sagen kann, er sei fortgegangen;

13oder aber, er fürchtet auch in diesem Falle, indem er glaubt, der Jisraélit könnte ihn überraschen und es sehen?

14Dieser erwiderte: Gib dem Weisen, so wird er noch weiser werden.

15Reš Laqiš und die Schüler R.Ḥaninas kehrten einst in einer Herberge ein, wo der Mieter nicht anwesend war, wohl aber der Vermieter,

16und sie warfen die Frage auf, ob man [das Gebiet] von ihm mieten dürfe. Kann er [den Mieter] nicht abfinden, so ist es fraglos, daß man von ihm nicht mieten kann, fraglich ist es nur in dem Falle, wenn er jenen abfinden kann:

17kann man von ihm mieten, da er jenen abfinden kann, oder aber, er hat ihn ja nicht abgefunden?

18Da sprach Reš Laqiš zu ihnen: Zunächst wollen wir mieten, und wenn wir zu unseren Lehrern im Süden kommen, werden wir diesbezüglich fragen. Als sie dahin kamen und R.Aphes fragten, erwiderte er: Ihr habt recht getan, daß ihr gemietet habt.

19R.Ḥanina b. Joseph, R.Ḥija b. Abba und R.Asi kehrten einst in einer Herberge ein, und der Nichtjude, der Eigentümer der Herberge, kam am Šabbath an; da warfen sie die Frage auf, ob man von ihm das Gebiet mieten dürfe. Gleicht das Mieten der Bereitung des E͑rub, und wie die Bereitung des E͑rub noch am Tage erfolgen muß, ebenso das Mieten noch am Tage,

20oder gleicht das Mieten der Aufgabe des Besitzrechtes, und wie die Aufgabe des Besitzrechtes auch am Šabbath erfolgen kann, ebenso das Mieten auch am Šabbath?

21Da sprach R.Ḥanina b. Joseph: Wir wollen mieten. R.Asi aber sagte: Wir wollen nicht mieten. Hierauf sprach R. Ḥija b. Abba zu ihnen: Wir wollen uns auf die Worte des Greises stützen und wohl mieten. Als sie hierauf zu R.Joḥanan kamen und ihn fragten, erwiderte er ihnen:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.