Eruvin — Blatt 66b
1so gilt dies wohl von dem Falle, wenn er am Šabbath kommt, und er lehrt, daß, wenn sie ihn einander verboten machen und keinen E͑rub bereiten können, man das Besitzrecht nicht aufgeben könne. Schließe hieraus.
2R.Joseph sagte: Ich hörte diese Lehre nicht. Abajje sprach zu ihm: Du selbst sagtest sie uns, und zwar sagtest du sie uns in Bezug auf folgende Lehre: Šemuél sagte: Es gibt keine Aufgabe des Besitzrechtes [zum Verkehr] zwischen zwei Höfen,
3und es gibt keine Aufgabe des Besitzrechtes bei einer Ruine.
4Hierzu sagtest du uns, die Lehre Šemuéls, es gebe keine Aufgabe des Besitzrechtes [zum Verkehr] zwischen zwei Höfen, beziehe sich nur auf zwei Höfe mit einer Tür dazwischen, wenn sich aber einer hinter dem anderen befindet, kann man, da sie einander verboten machen, das Besitzrecht wohl aufgeben.
5Dieser erwiderte: Sollte ich dies im Namen Šemuéls gesagt haben? Šemuél sagte ja, daß wir uns beim [Gesetze vom] E͑rub an den Wortlaut unserer Mišna zu halten haben: die Bewohner eines Hofes, nicht aber: die Bewohner von Höfen!?
6Jener entgegnete: Daß wir uns beim [Gesetze vom] E͑rub an den Wortlaut unserer Mišna zu halten haben, sagtest du uns in Bezug auf folgende Lehre: Denn die Durchgangsgasse ist für die Höfe das, was der Hof für die Häuser.
7Der Text: Šemuél sagte: Es gibt keine Aufgabe des Besitzrechtes [zum Verkehr] zwischen zwei Höfen, und es gibt keine Aufgabe des Besitzrechtes bei einer Ruine. R.Joḥanan aber sagte: Es gibt eine Aufgabe des Besitzrechtes [zum Verkehr] zwischen zwei Höfen, und es gibt eine Aufgabe des Besitzrechtes bei einer Ruine.
8Und beides ist nötig. Würde er es nur von zwei Höfen gelehrt haben, so könnte man glauben, Šemuél vertrete seine Ansicht nur bei diesen, weil jeder für sich allein benutzt wird, bei einer Ruine aber, die von beiden benutzt wird, pflichte er R.Joḥanan bei.
9Und würde er es nur von dieser gelehrt haben, so könnte man glauben, R.Joḥanan vertrete seine Ansicht nur bei dieser, während er bei jenen Šemuél beipflichte. Daher ist beides nötig.
10Abajje sagte: Das, was Šemuél gesagt hat, es gebe keine Aufgabe des Besitzrechtes [zum Verkehr] zwischen zwei Höfen, bezieht sich nur auf zwei Höfe mit einer Tür dazwischen, wenn aber von zwei Höfen einer sich hinter dem anderen befindet, kann man, da sie einander verboten machen, das Besitzrecht wohl aufgeben.
11Raba sagte: Wenn von zwei Höfen einer sich hinter dem anderen befindet, kann man das Besitzrecht zuweilen aufgeben und zuweilen nicht aufgeben. Und zwar: wenn sie den E͑rub im vorderen niedergelegt haben und einer, einerlei ob vom hinteren oder vom vorderen, vergessen hat, sich am E͑rub zu beteiligen, so ist [der Verkehr] in beiden verboten;
12wenn sie den E͑rub im hinteren niedergelegt haben und einer vom hinteren vergessen hat, sich am E͑rub zu beteiligen, so ist [der Verkehr] in beiden verboten;
13wenn aber einer vom vorderen vergessen hat, sich am E͑rub zu beteiligen, so ist [der Verkehr] im hinteren erlaubt und im vorderen verboten.
14Wenn sie den E͑rub im vorderen niedergelegt haben und einer, einerlei ob vom hinteren oder vom vorderen, vergessen hat, sich am E͑rub zu beteiligen, so ist [der Verkehr] in beiden verboten. An wen sollte denn der Bewohner des hinteren sein Besitzrecht abtreten: wenn an die Bewohner des hinteren, so haben sie ja ihren E͑rub nicht bei sich, und wenn an die Bewohner des vorderen, so kann ja jemand aus dem einen Hofe nicht sein Besitzrecht an die Bewohner des anderen Hofes abtreten.
15An wen sollte ferner der Bewohner des vorderen sein Besitzrecht abtreten: wenn an die Bewohner des vorderen, so macht ja der hintere [den Hof] verboten, und wenn an die Bewohner des hinteren, so kann ja jemand aus einem Hofe nicht sein Besitzrecht an die Bewohner des anderen Hofes abtreten.
16Wenn sie den E͑rub im hinteren niedergelegt haben und einer vom hinteren vergessen hat, sich am E͑rub zu beteiligen, so ist [der Verkehr] in beiden verboten. An wen sollte denn der Bewohner des hinteren sein Besitzrecht abtreten: wenn an die Bewohner des hinteren, so macht ja der vordere [den Hof] verboten, und wenn an die Bewohner des vorderen, so kann ja jemand aus einem Hofe nicht sein Besitzrecht an die Bewohner des anderen Hofes abtreten.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.