Eruvin — Blatt 67a
1Hat einer vom vorderen vergessen, sich am E͑rub zu beteiligen, so ist [der Verkehr] im hinteren entschieden erlaubt; dieser ist nämlich abgeschlossen, und der Verkehr ist da erlaubt, während es im vorderen verboten ist.
2R.Hona, Sohn des R.Jehošua͑, sprach zu Raba: Weshalb ist, wenn ein Bewohner des hinteren vergessen hat, sich am E͑rub zu beteiligen, [der Verkehr] in beiden verboten, dieser Bewohner des hinteren kann ja sein Besitzrecht an die Bewohner des hinteren abtreten, sodann ist dem vorderen [der Verkehr] mit diesem erlaubt!? —
3Dies nach R. Elie͑zer, welcher sagt, er brauche sein Besitzrecht nicht jedem besonders abzutreten, ich aber sagte es nach den Rabbanan, welche sagen, er müsse sein Besitzrecht jedem besonders abtreten.
4Wenn R.Ḥisda und R.Šešeth einander begegneten, erbebten die Lippen R.Ḥisdas vor dem vielen Wissen R.Šešeths, und R.Šešeth erbebte am ganzen Körper vor dem Scharfsinn R.Ḥisdas.
5Einst fragte R.Ḥisda den R.Šešeth: Wie ist es, wenn sich an beiden Seiten der Straße zwei Häuser befinden und Nichtjuden sie am Šabbath mit einem Zaune versehen haben?
6Nach demjenigen, welcher sagt, ein Bewohner des einen Hofes könne sein Besitzrecht an einen Bewohner des anderen Hofes nicht abtreten, ist es nicht fraglich, denn wenn in dem Falle, wo man, falls man es wollte, am vorangehenden Tage einen E͑rub bereiten könnte, ein Bewohner des einen Hofes nicht sein Besitzrecht an einen Bewohner des anderen Hofes abtreten kann, um wieviel weniger hierbei, wo sie, falls sie es wollten, am vorangehenden Tage keinen E͑rub bereiten könnten;
7fraglich ist es nur nach demjenigen, welcher sagt, ein Bewohner des einen Hofes könne sein Besitzrecht an einen Bewohner des anderen Hofes abtreten: kann man das Besitzrecht nur dann aufgeben, wenn man, falls man es wollte, am vorangehenden Tage einen E͑rub bereiten könnte, hierbei aber, wo sie, falls sie es wollten, am vorangehenden Tage keinen E͑rub bereiten könnten, kann man auch das Besitzrecht nicht aufgeben,
8oder gibt es hierbei keinen Unterschied? Dieser erwiderte: Sie können ihr Besitzrecht nicht aufgeben. —
9Wie ist es, wenn der Nichtjude am Šabbath stirbt?
10Nach demjenigen, welcher sagt, man dürfe von ihm mieten, ist es nicht fraglich, denn wenn zweierlei erlaubt ist, um wieviel mehr eines;
11fraglich ist es nur nach demjenigen, welcher sagt, man dürfe nicht mieten: ist nur zweierlei verboten, eines aber erlaubt, oder gibt es hierbei keinen Unterschied? Dieser erwiderte: Ich sage, sie können ihr Besitzrecht aufgeben, Hamnuna sagt, sie können ihr Besitzrecht nicht aufgeben.
12R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wenn [der Hof] eines Nichtjuden eine vier zu vier [Handbreiten] große nach einer Ebene führende Öffnung hat, so macht er den übrigen Bewohnern der Durchgangsgasse sie nicht verboten,
13selbst wenn er den ganzen Tag durch die Durchgangsgasse Kamele und Wagen führt, weil er die ihm allein [zugängliche] Öffnung bevorzugt.
14Sie fragten: Wie ist es, wenn die Öffnung nach einem Gehege führt? R.Ḥanan b.Ami erwiderte unter Berufung auf eine Überlieferung:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.