Eruvin — Blatt 68b

1auf seinem Platze verbleiben und ihnen seinen Hof abtreten, worauf jene ihn dem Meister zurück abtreten können, denn Rabh sagte, man könne [seinen Besitz] abtreten und ihn zurück [an sich] abtreten lassen!? –

2In dieser Hinsicht bin ich der Ansicht Šemuéls, welcher sagt, man könne nicht [seinen Besitz] abtreten und ihn zurück [an sich] abtreten lassen. –

3Ist es denn nicht bei beiden derselbe Grund: [den Besitz] abtreten und ihn zurück [an sich] abtreten lassen wohl deshalb nicht, weil man, sobald man [seinen Besitz] abgetreten hat, da nichts mehr zu schaffen hat und als Bewohner eines anderen Hofes gilt, und Bewohner des einen Hofs nicht [ihr Besitzrecht] an Bewohner eines anderen Hofes abtreten können, somit kann es ja auch der Meister nicht abtreten!? –

4Da ist es ein anderer Grund: damit nicht die Worte der Rabbanan als Scherz und Spott erscheinen.

5Der Text. Rabh sagt, man könne [seinen Besitz] abtreten und ihn zurück [an sich] abtreten lassen; Šemuél sagt, man könne nicht [seinen Besitz] abtreten und ihn zurück an sich abtreten lassen.

6Es ist anzunehmen, daß Rabh und Šemuél denselben Streit führen wie die Rabbanan und R.Elie͑zer:

7Rabh ist der Ansicht der Rabbanan, und Šemuél ist der Ansicht R.Elie͑zers. –

8Rabh kann dir erwidern: meine Ansicht gilt auch nach R.Elie͑zer, denn R.Elie͑zer sagt nur deshalb, wer den Besitz seines Hofes aufgibt, gebe auch den Besitz seines Hauses auf, weil niemand in einem Hause ohne Hof wohnt, sagt er dies etwa auch hinsichtlich der vollständigen Lossagung!?

9Und auch Šemuél kann dir erwidern: meine Ansicht gilt sogar nach den Rabbanan, denn die Rabbanan sagen nur, aufgegeben sei nur das, was man aufgibt, nicht aber das, was man nicht aufgibt; von dem aber, was man aufgibt, sagt man sich vollständig los.

10R.Aḥa b. Ḥana sagte im Namen R.Šešeths: [Hierüber streiten] Tannaím: Wenn jemand sein Besitzrecht [am Hofe] aufgibt und dahin etwas [aus seinem Hause] bringt, ob versehentlich oder absichtlich, so macht er ihn verboten – so R.Meír; R.Jehuda sagt, wenn absichtlich, mache er ihn verboten, wenn versehentlich, mache er ihn nicht verboten.

11Ihr Streit besteht wohl in folgendem: einer ist der Ansicht, man könne ihn abtreten und zurück [an sich] abtreten lassen, und einer ist der Ansicht, man könne ihn nicht abtreten und zurück [an sich] abtreten lassen.

12R.Aḥa b. Taḥlipha erwiderte im Namen Rabas: Nein, alle sind der Ansicht, man könne ihn nicht abtreten und zurück [an sich] abtreten lassen, und ihr Streit besteht darin, ob man einen bei Versehen mit Rücksicht auf die Absicht maßregle; einer ist der Ansicht, man maßregle bei Versehen mit Rücksicht auf die Absicht, und einer ist der Ansicht, man maßregle nicht bei Versehen mit Rücksicht auf die Absicht.

13R.Aši aber sagte, Rabh und Šemuél führen denselben Streit wie R.Elie͑zer und die Rabbanan.

14R.GAMLIÉL ERZÄHLTE: EINST WOHNTE EIN SADUZÄER MIT UNS. Wer spricht hier von einem Saduzäer? –

15[Die Mišna] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: Ein Saduzäer gleicht einem Nichtjuden; R.Gamliél sagt, ein Saduzäer gleiche nicht einem Nichtjuden. Hierzu erzählte R.Gamliél: Einst wohnte ein Saduzäer in Jerušalem mit uns in einer Durchgangsgasse, und unser Vater sprach zu uns: Eilet und bringet die Geräte nach der Durchgangsgasse, bevor er [seine] hinausgeschafft und sie euch verboten macht.

16Es wird auch gelehrt: Wenn jemand mit einem Nichtjuden, einem Saduzäer oder einen Boethosäer [in einem Hofe] wohnt, so machen sie ihn ihm verboten; R.Gamliél sagt, ein Saduzäer und ein Boethosäer machen nicht verboten. Einst wohnte in Jerušalem ein Saduzäer mit R.Gamliél in einer Durchgangsgasse, und R.Gamliél sprach zu seinen Söhnen: Kinder, eilet und bringet hinaus, was ihr hinauszubringen habt, und bringet herein, was ihr hereinzubringen habt, bevor dieses Scheusal [seines] hinausbringt und sie euch verboten macht, denn noch hat er euch sein Besitzrecht abgetreten. So R.Meír.

17R.Jehuda erzählte dies in einer anderen Fassung: Eilet und verrichtet euere Geschäfte in der Durchgangsgasse, bevor es dunkel wird und er sie euch verboten macht.

18Der Meister sagte: Bringet hinaus, was ihr hinauszubringen habt, und bringet herein, was ihr hereinzubringen habt, bevor dieses Scheusal [seines] hinausbringt und sie euch verboten macht. Demnach macht er nicht verboten, wenn zuerst sie hinausbringen und nachher er hinausbringt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.