Eruvin — Blatt 69a

1und [dem widersprechend] haben wir gelernt, daß, wenn jemand sein Besitzrecht abgetreten hat und da etwas hinausbringt, ob versehentlich oder absichtlich, er nach R.Meír verboten mache!?

2R.Joseph erwiderte: Lies: er nicht verboten mache. Abajje erwiderte: Das ist kein Widerspruch; das eine in dem Falle, wenn die Anwohner der Durchgangsgasse sie in Besitz genommen haben, und das eine in dem Falle, wenn die Anwohner der Durchgangsgasse sie nicht in Besitz genommen haben.

3Es wird auch gelehrt: Hat er hinausgebracht, bevor er sein Besitzrecht abgetreten hat, ob versehentlich oder absichtlich, so kann er [sein Besitzrecht] aufgeben – so R.Meír; R.Jehuda sagt, wenn versehentlich, könne er es aufgeben, wenn absichtlich, könne er es nicht aufgeben.

4Hat er sein Besitzrecht abgetreten, und darauf da etwas hinausgebracht, ob versehentlich oder absichtlich, so macht er verboten – so R.Meír; R.Jehuda sagt, wenn absichtlich, mache er verboten, wenn versehentlich, mache er nicht verboten. Diese Worte gelten nur, wenn die Anwohner der Durchgangsgasse sie nicht in Besitz genommen haben, wenn aber die Anwohner der Durchgangsgasse sie in Besitz genommen haben, macht er sie, ob versehentlich oder absichtlich, nicht verboten.

5Der Meister sagte: R.Jehuda erzählte dies in einer anderen Fassung: Eilet und verrichtet euere Geschäfte in der Durchgangsgasse, bevor es dunkel wird und er sie euch verboten macht. Demnach gilt er als Nichtjude, während wir ja gelernt haben: bevor er [seine] hinausbringt!? –

6Lies: bevor der Tag zuende ist. Wenn du aber willst, sage ich: das ist kein Einwand; eines gilt von einem Abtrünnigen, der heimlich den Šabbath entweiht, und eines gilt von einem Abtrünnigen, der den Šabbath öffentlich entweiht. –

7Wessen Ansicht vertritt demnach folgende Lehre: Der Abtrünnige und der Frechling kann sein Besitzrecht nicht aufgeben. Ist denn der Frechling ein Abtrünniger?

8Vielmehr lese man: der freche Abtrünnige kann sein Besitzrecht nicht aufgeben. Also nach R.Jehuda.

9Einst ging jemand [am Šabbath] mit einem Siegelringe aus, und als R.Jehuda der Fürst ihn bemerkte, verbarg er ihn. Da sprach er: Dieser beispielsweise kann nach R.Jehuda das Besitzrecht aufgeben.

10R.Hona sagte: Ein abtrünniger Jisraélit ist derjenige, der den Šabbath öffentlich entweiht. R.Naḥman sprach zu ihm: Nach wem: wenn nach R.Meír, welcher sagt, wer einer Sache verdächtig ist, sei auch bezüglich der ganzen Tora verdächtig, so gilt es ja auch von jedem aller anderen Verbote der Tora,

11und wenn nach den Rabbanan, so sagen sie ja, wer [der Übertretung] einer Sache der Tora verdächtig ist, sei nicht bezüglich der ganzen Tora verdächtig,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.