Eruvin — Blatt 69b

1es sei denn, daß er durch Götzendienst abtrünnig ist!?

2R.Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Bezüglich der Abtretung und der Aufgabe seines Besitzrechtes. Wie gelehrt wird: Ein abtrünniger Jisraélit, der auf der Straße den Šabbath beobachtet, kann sein Besitzrecht aufgeben, der auf der Straße den Šabbath nicht beobachtet, kann sein Besitzrecht nicht aufgeben.

3Sie sagten nämlich, ein Jisraélit könne [am Šabbath] das Besitzrecht empfangen und das Besitzrecht abtreten, ein Nichtjude aber nur, wenn er vermietet. – Auf welche Weise? – Er spreche zu ihm: Mein Gebiet sei dir abgetreten; mein Gebiet sei zu deinen Gunsten aufgegeben. Dieser erwirbt es, ohne einer Übereignung zu benötigen.

4R.Aši erwiderte: Nach dem folgenden Tanna, der es mit dem Šabbath ebenso streng nimmt, wie mit dem Götzendienste.

5Es wird nämlich gelehrt: Von euch, nicht aber von euch allen, ausgenommen der Abtrünnige; von euch, bei euch habe ich diesen Unterschied gemacht, nicht aber bei den weltlichen Völkern;

6vom Vieh, dies schließt Leute ein, die dem Vieh gleichen. Hieraus folgerten sie, daß man Opfer von jisraélitischen Frevlern annehme, damit sie Buße tun, nicht aber von einem Abtrünnigen, einem, der [den Götzen] Wein libiert, und einem, der den Šabbath öffentlich entweiht.

7Dies widerspricht sich ja selbst; zuerst heißt es: von euch, nicht aber von euch allen, ausgenommen der Abtrünnige, und darauf heißt es, daß man von jisraélitischen Frevlern Opfer annehme!? Dies ist jedoch kein Widerspruch, wenn man den Anfangssatz auf einen Abtrünnigen bezüglich der ganzen Tora und den Mittelsatz auf einen Abtrünnigen bezüglich einer Sache bezieht.

8Wie ist aber demnach der Schlußsatz zu erklären: nicht aber von einem Abtrünnigen und einem, der [den Götzen] Wein libiert. Was heißt Abtrünniger: wenn ein Abtrünniger bezüglich der ganzen Tora, so lehrt dies ja der Anfangssatz, und wenn bezüglich einer Sache, so widerspricht dies ja dem Mittelsatze!?

9Wahrscheinlich meint er es wie folgt: nicht aber von einem Abtrünnigen bezüglich des Libierens [für die Götzen] und bezüglich der öffentlichen Entweihung des Šabbaths. Der Götzendienst und die [Entweihung des] Šabbaths gleichen somit einander. Schließe hieraus.

10WENN VON DEN ANWOHNERN DES HOFES EINER VERGESSEN HAT, SICH AM E͑RUB ZU BETEILIGEN, SO IST ES IHM UND IHNEN VERBOTEN, ETWAS IN SEIN HAUS ODER AUS DIESEM ZU BRINGEN, IHRE ABER SIND IHM UND IHNEN ERLAUBT; HABEN SIE IHM IHR BESITZRECHT ABGETRETEN, SO IST ES IHM ERLAUBT UND IHNEN VERBOTEN;

11SIND ES ZWEI, SO MACHEN SIE ES EINANDER VERBOTEN; EINER KANN NÄMLICH DAS BESITZRECHT SOWOHL ABTRETEN ALS AUCH EMPFANGEN, ZWEI ABER KÖNNEN DAS BESITZRECHT ABTRETEN, NICHT ABER EMPFANGEN.

12WANN KANN MAN DAS BESITZRECHT ABTRETEN? DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, SOLANGE ES NOCH TAG IST, UND DIE SCHULE HILLELS SAGT, AUCH NACH EINBRUCH DER DUNKELHEIT. WER SEIN BESITZRECHT ABGETRETEN HAT UND DA ETWAS HINAUSBRINGT, OB VERSEHENTLICH ODER ABSICHTLICH, MACHT ES VERBOTEN – SO R.MEÍR; R.JEHUDA SAGT, WENN ABSICHTLICH, MACHE ER VERBOTEN, WENN VERSEHENTLICH, MACHE ER NICHT VERBOTEN.

13GEMARA. Nur sein Haus ist verboten, sein [Anteil am] Hofe ist erlaubt.

14In welchem Falle: hat er sein Besitzrecht aufgegeben, wieso ist sein Haus verboten, und hat er sein Besitzrecht nicht aufgegeben, wieso ist sein Hof erlaubt!? – Hier handelt es sich um den Fall, wenn er das Besitzrecht seines Hofes aufgegeben hat und das Besitzrecht seines Hauses nicht aufgegeben hat; die Rabbanan sind der Ansicht, wer das Besitzrecht seines Hofes aufgibt, gebe das Besitzrecht seines Hauses nicht auf, weil man auch in einem Hause ohne Hof zu wohnen pflegt.

15IHRE ABER SIND IHM UND IHNEN ERLAUBT. Aus welchem Grunde? – Weil er ihr Gast ist.

16HABEN SIE IHM IHR BESITZRECHT ABGETRETEN, SO IST ES IHM ERLAUBT UND IHNEN VERBOTEN. Sollten auch sie als seine Gäste betrachtet werden!? – Einer bei fünf gilt als Gast, fünf bei einem gelten nicht als Gäste. –

17Hieraus wäre also zu entnehmen, man könne sein Besitzrecht abtreten und zurück [an sich] abtreten lassen!? –

18Er meint es wie folgt: wenn sie ihm von vornherein ihr Besitzrecht abgetreten haben, so ist es ihm erlaubt und ihnen verboten.

19SIND ES ZWEI, SO MACHEN SIE ES EINANDER VERBOTEN. Selbstverständlich!? – Dies ist für den Fall nötig, wenn darauf einer sein Besitzrecht seinem Nächsten abtritt; man könnte glauben, es sei ihm dann erlaubt, so lehrt er uns, [daß es ihm verboten sei,] weil der Hof zur Zeit, da jener das Besitzrecht aufgab, ihm nicht erlaubt war.

20EINER KANN NÄMLICH DAS BESITZRECHT ABTRETEN. Wozu dies wiederum, es wurde ja bereits sowohl von der Abtretung als auch vom Empfange gelehrt!? –

21Nötig ist der Schlußsatz: zwei können ihr Besitzrecht abtreten. – Auch dies ist ja selbstverständlich!? – Man könnte glauben,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.