Eruvin — Blatt 70a
1es sei zu berücksichtigen, auch er könnte ihnen [das Besitzrecht] abtreten, so lehrt er uns.
2NICHT ABER DAS BESITZRECHT EMPFANGEN. Wozu dies? – Dies ist für den Fall nötig, auch wenn sie zu ihm gesagt haben: Erwirb, um abzutreten.
3Abajje fragte Rabba: Wie ist es, wenn fünf Personen in einem Hofe wohnen und einer vergessen hat, sich am E͑rub zu beteiligen: muß er sein Besitzrecht jedem einzeln abtreten oder nicht? Dieser erwiderte: Er muß es jedem einzeln abtreten.
4Er wandte gegen ihn ein: Einer, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat, kann sein Besitzrecht abtreten an einen, der sich am E͑rub beteiligt hat; zwei, die sich am E͑rub beteiligt haben, können ihr Besitzrecht abtreten an einen, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat; zwei, die sich am E͑rub nicht beteiligt haben, können ihr Besitzrecht abtreten an zwei, die sich am E͑rub beteiligt haben, oder an einen, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat.
5Nicht aber kann einer, der sich am E͑rub beteiligt hat, sein Besitzrecht abtreten an einen, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat, noch können zwei, die sich am E͑rub beteiligt haben, ihr Besitzrecht abtreten an zwei, die sich am E͑rub nicht beteiligt haben, noch können zwei, die sich am E͑rub nicht beteiligt haben, ihr Besitzrecht abtreten an zwei, die sich ebenfalls am E͑rub nicht beteiligt haben.
6Der Anfangssatz lehrt also, einer, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat, könne sein Besitzrecht an einen abtreten, der sich am E͑rub beteiligt hat. In welchem Falle: ist weiter keiner vorhanden, mit wem sollte er sich denn am E͑rub beteiligt haben?
7Doch wohl, wenn noch jemand vorhanden ist, und er lehrt: an einen, der sich am E͑rub beteiligt hat!? –
8Und Rabba!? – Hier handelt es sich um den Fall, wenn noch jemand vorhanden war und gestorben ist. –
9Wie ist, wenn noch jemand vorhanden war und gestorben ist, der Schlußsatz zu erklären: nicht aber kann einer, der sich am E͑rub beteiligt hat, sein Besitzrecht abtreten an einen, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat. Wenn noch jemand vorhanden war und gestorben ist, weshalb denn nicht!?
10Doch wohl, wenn noch jemand vorhanden ist, und wenn der Schlußsatz [von einem Falle handelt], wenn noch jemand vorhanden ist, ebenso auch der Anfangssatz, wenn noch jemand vorhanden ist!? –
11Wieso denn, der eine so und der andere anders.
12Dies ist auch zu beweisen, denn im Schlüsse des Anfangssatzes heißt es: zwei, die sich am E͑rub nicht beteiligt haben, können ihr Besitzrecht abtreten an zwei, die sich am E͑rub beteiligt haben; nur an zwei, nicht aber an einen.
13Abajje aber erklärte: Unter ‘an zwei’ ist zu verstehen: an einen von den zweien. – Demnach sollte es ja heißen: an einen, der sich am E͑rub beteiligt hat, beziehungsweise an einen, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat!? – Dies ist ein Einwand.
14«Einer, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat, kann sein Besitzrecht abtreten an einen, der sich am E͑rub beteiligt hat.» Nach Abajje, wenn [noch jemand] vorhanden ist, und er lehrt uns, daß er das Besitzrecht nicht an jeden abzutreten brauchte; und nach Rabba, wenn noch jemand vorhanden war und gestorben ist, und man berücksichtige nicht den Fall, wenn noch jemand vorhanden ist. –
15«Zwei, die sich am E͑rub beteiligt haben, können ihr Besitzrecht abtreten an einen, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat.» Selbstverständlich!? – Man könnte glauben, man maßregle ihn, weil er sich am E͑rub nicht beteiligt hat, so lehrt er uns. –
16«Zwei, die sich am E͑rub nicht beteiligt haben, können ihr Besitzrecht abtreten an zwei, die sich am E͑rub beteiligt haben.» Nach Rabba lehrt er den Schlußsatz zur Erklärung des Anfangssatzes, und nach Abajje ist er nötig wegen des Falles, wenn zwei sich am E͑rub nicht beteiligt haben. Man könnte glauben, es sei zu berücksichtigen, auch er könnte [das Besitzrecht] ihnen abtreten, so lehrt er uns. –
17«Oder an einen, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat.» Wozu dies!? – Man könnte glauben, nur dann, wenn manche sich am E͑rub beteiligt haben und manche sich am E͑rub nicht beteiligt haben, wenn aber alle sich am E͑rub nicht beteiligt haben, maßregle man sie, damit das Gesetz vom E͑rub nicht in Vergessenheit gerate, so lehrt er uns. –
18«Nicht aber kann einer, der sich am E͑rub beteiligt hat, sein Besitzrecht abtreten an einen, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat.» Nach Abajje lehrt er den Schlußsatz zur Erklärung des Anfangssatzes, und nach Rabba lehrt er diesen Fall auch im Schlußsatze, weil er entsprechend im Anfangssatze lehrt. –
19«Noch können zwei, die sich am E͑rub beteiligt haben, ihr Besitzrecht abtreten an zwei, die sich am E͑rub nicht beteiligt haben.» Wozu ist dies weiter nötig!? – Dies ist für den Fall nötig, wenn einer von den beiden sein Besitzrecht an seinen Nächsten abgetreten hat; man könnte glauben, es sei dann erlaubt, so lehrt er uns, daß es verboten ist, weil der Hof zur Zeit, da jener das Besitzrecht aufgab, ihm nicht erlaubt war. –
20«Noch können zwei, die sich am E͑rub nicht beteiligt haben, ihr Besitzrecht abtreten an zwei, die sich ebenfalls am E͑rub nicht beteiligt haben.» Wozu ist dies weiter nötig!? – Dies ist für den Fall nötig, wenn sie [zu einem] gesagt haben: Erwirb, um abzutreten.
21Raba fragte R.Naḥman: Kann ein Erbe das Besitzrecht aufgeben:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.