Eruvin — Blatt 70b
1kann man nur dann das Besitzrecht aufgeben, falls man, wenn man es wollte, am vorangehenden Tage sich am E͑rub beteiligen konnte, dieser aber, der, auch wenn er es wollte, sich am E͑rub nicht beteiligen konnte, kann auch das Besitzrecht nicht aufgeben,
2oder aber, der Sohn ist ja der Fuß seines Vaters?
3Dieser erwiderte: Ich sage, er könne das Besitzrecht aufgeben, die aus der Schule Šemuéls aber lehrten, er könne das Besitzrecht nicht aufgeben. Er wandte gegen ihn ein: Die Regel ist: Was für einen Teil des Šabbaths erlaubt ist, ist für den ganzen Šabbath erlaubt, und was für einen Teil des Šabbaths verboten ist, ist für den ganzen Šabbath verboten; ausgenommen der Fall, wenn jemand das Besitzrecht aufgibt.
4Was für einen Teil des Šabbaths erlaubt ist, ist für den ganzen Šabbath erlaubt: wenn man beispielsweise einen E͑rub durch eine Tür oder ein Fenster bereitet hat und diese [am Šabbath] geschlossen wurden.
5Die Regel schließt noch den Fall ein, wenn von einem Durchgang der Balken oder der Pfosten entfernt worden ist.
6Was für einen Teil des Šabbaths verboten ist, ist für den ganzen Šabbath verboten: wenn beispielsweise Nichtjuden zwei Häuser auf beiden Seiten der Straße am Šabbath durch einen Zaun verbunden haben.
7Die Regel schließt noch den Fall ein, wenn ein Nichtjude am Šabbath stirbt.
8Hierzu lehrt er: ausgenommen der Fall, wenn jemand das Besitzrecht aufgibt. Nur er selbst, nicht aber sein Erbe!? –
9Sage: ausgenommen die Bestimmung von der Aufgabe des Besitzrechtes.
10Er wandte ferner gegen ihn ein: Wenn einer von den Anwohnern des Hofes stirbt und sein Besitzrecht einem Fremden hinterläßt, so macht er ihn verboten, wenn noch am Tage, wenn aber nach Einbruch der Dunkelheit, so macht er ihn nicht verboten.
11Wenn der Fremde stirbt und sein Besitzrecht einem der Anwohner des Hofes hinterläßt, so macht er ihn nicht verboten, wenn noch am Tage, wenn aber nach Einbruch der Dunkelheit, so macht er ihn verboten.
12Wieso macht er ihn nun verboten, er kann ja [sein Besitzrecht] aufgeben!? – Unter ‘verboten’, von dem er spricht, [ist auch zu verstehen,] so lange er [sein Besitzrecht] nicht auf gibt. –
13Komm und höre: Wenn ein Jisraélit und ein Proselyt sich zusammen in einem Speicher aufhalten und der Proselyt noch am Tage stirbt,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.