Eruvin — Blatt 71a
1selbst wenn ein anderer Jisraélit sein Vermögen in Besitz nimmt, macht er ihn verboten; wenn aber nach Einbruch der Dunkelheit, selbst wenn ein anderer Jisraélit sein Vermögen nicht in Besitz nimmt, macht er ihn nicht verboten.
2Dies widerspricht sich ja selbst; zuerst heißt es: wenn noch am Tage, selbst wenn [ein Jisraélit sein Vermögen] in Besitz nimmt, demnach um so eher, wenn niemand es in Besitz nimmt; im Gegenteil, wenn niemand es in Besitz nimmt, macht ihn ja niemand verboten!?
3R.Papa erwiderte: Lies: selbst wenn er es nicht in Besitz nimmt. – Es heißt ja aber: selbst wenn er es in Besitz nimmt!? –
4Er meint es wie folgt: selbst wenn er es nicht noch am Tage, sondern erst nach Einbrach der Dunkelheit in Besitz genommen hat; da er es schon am Tage in Besitz nehmen konnte, macht er ihn verboten. – «Wenn aber nach Einbruch der Dunkelheit, selbst wenn ein anderer Jisraélit sein Vermögen nicht in Besitz nimmt, macht er ihn nicht verboten.»
5Selbst wenn ein anderer Jisraélit es nicht in Besitz nimmt, demnach um so eher, wenn er es in Besitz nimmt; im Gegenteil, wenn er es in Besitz nimmt, macht er ihn ja verboten!?
6R.Papa erwiderte: Lies: selbst wenn er es in Besitz nimmt. – Es heißt ja aber: selbst wenn er es nicht in Besitz nimmt!? – Er meint es wie folgt: selbst wenn er es nach Einbruch der Dunkelheit in Besitz nimmt; da er es noch am Tage nicht in Besitz nehmen konnte, macht er ihn nicht verboten.
7Im Anfangssatze heißt es also, er mache verboten; weshalb macht er verboten, er kann ja das Besitzrecht aufgeben!? –
8Unter ‘verboten’, von dem er spricht, [ist auch zu verstehen,] so lange er [sein Besitzrecht] nicht aufgibt.
9R.Joḥanan erklärte: Jene Lehren sind nach der Schule Šammajs, welche sagt, man könne am Šabbath das Besitzrecht nicht aufgeben. Wir haben nämlich gelernt: Wann kann man das Besitzrecht abtreten? Die Schule Šammajs sagt, solange es noch Tag ist, und die Schule Hillels sagt, auch nach Einbruch der Dunkelheit.
10U͑la sagte: Folgendes ist der Grund der Schule Hillels. Es ist ebenso, als würde jemand sagen: wende dich zu den besseren.
11Abajje entgegnete: Wieso ist der Fall, wenn der Nichtjude am Šabbath stirbt, [zu vergleichen mit der Aufforderung:] wende dich zu den besseren!?
12Ihr Streit besteht vielmehr in folgendem: Die Schule Šammajs ist der Ansicht, die Aufgabe des Besitzrechtes gelte als Verkauf des Besitzrechtes, und der Verkauf des Besitzrechtes ist am Šabbath verboten, und die Schule Hillels ist der Ansicht, dies sei nichts weiter als eine Lossagung von seinem Besitzrechte, und die Lossagung von seinem Besitzrechte ist am Šabbath erlaubt.
13WENN EIN HAUSHERR GESELLSCHAFTER SEINER NACHBARN IST, SO BRAUCHEN SIE, WENN MIT DIESEM AM WEIN UND MIT JENEM AM WEIN, WEITER KEINEN E͑RUB ZU BEREITEN,
14WENN ABER MIT DIESEM AM WEIN UND MIT JENEM AM ÖL, SO BENÖTIGEN SIE EINES E͑RUBS; R.ŠIMO͑N SAGT, OB SO ODER SO BENÖTIGEN SIE KEINES E͑RUBS.
15GEMARA. Rabh sagte: Nur, wenn in einem Gefäße. Raba sagte: Dies ist auch zu beweisen, denn es heißt: wenn aber mit diesen am Wein und mit jenen am Öl, so benötigen sie eines E͑rubs. Einleuchtend ist es, wenn du sagst, der Anfangssatz, wenn in einem Gefäße, und der Schlußsatz, wenn in zwei Gefäßen; welchen Unterschied aber gibt es zwischen Wein und Wein, und Wein und Öl, wenn du sagst, der Anfangssatz, wenn in zwei Gefäßen, und der Schlußsatz, wenn in zwei Gefäßen!?
16Abajje erwiderte: Wein und Wein sind als E͑rub verwendbar, Wein und Öl sind als E͑rub nicht verwendbar.
17R.ŠIMO͑N SAGT, OB SO ODER SO BENÖTIGEN SIE KEINES E͑RUBS. Auch wenn mit diesem am Wein und mit jenem am Öl!? Rabba erwiderte: Hier handelt es sich um einen Hof zwischen zwei Durchgangsgassen, und R.Šimo͑n vertritt hierbei seine Ansicht.
18Wir haben nämlich gelernt: R.Šimo͑n sagte: Dies ist ebenso, als wenn drei Höfe Ausgänge zu einander und Ausgänge nach öffentlichem Gebiete haben; sind die zwei äußeren mit dem mittelsten durch einen E͑rub verbunden, so ist diesem mit jenen und jenen mit diesem [zu verkehren] erlaubt, beiden äußeren aber miteinander verboten.
19Abajje sprach zu ihm: Es ist ja nicht gleich; da lehrt er, den beiden äußeren [miteinander] verboten, während er hierbei lehrt, ein E͑rub sei überhaupt nicht nötig!? –
20Nicht nötig ist der E͑rub nur für die Nachbarn mit dem Hausherrn, die Nachbarn unter einander benötigen wohl eines E͑rubs.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.