Eruvin — Blatt 73b
1HABEN SIE EINE VERBINDUNG FÜR DIE DURCHGANGSGASSSE GEMACHT, SO IST IHNEN [DER VERKEHR] DA UND DORT ERLAUBT.
2WENN SIE EINEN E͑RUB ZUR VEREINIGUNG DER HÖFE UND EINE VERBINDUNG FÜR DIE DURCHGANGSGASSE GEMACHT HABEN UND EINER VON DEN BEWOHNERN EINES HOFES SICH AM E͑RUB [ZU BETEILIGEN] VERGESSEN HAT, SO IST IHNEN [DER VERKEHR] DA UND DORT ERLAUBT;
3WENN ABER EINER VON DEN ANWOHNERN DER DURCHGANGSGASSSE SICH AN DER VERBINDUNG [ZU BETEILIGEN] VERGESSEN HAT, SO IST IHNEN [DER VERKEHR] IN DEN HÖFEN ERLAUBT UND IN DER DURCHGANGSGASSSE VERBOTEN. DIE DURCHGANGSGASSE IST FÜR DIE HÖFE DAS, WAS DER HOF FÜR DIE HÄUSER.
4GEMARA. Also nach R.Meír, welcher sagt, es sei ein E͑rub und eine Verbindung erforderlich;
5wie ist nun der Mittelsatz zu erklären: haben sie eine Verbindung für die Durchgangsgasse gemacht, so ist ihnen [der Verkehr] da und dort erlaubt; dies nach den Rabbanan, welche sagen, eines genüge!? –
6Das ist kein Einwand, denn er meint: haben sie auch eine Verbindung gemacht. –
7Wie ist der Schlußsatz zu erklären: wenn sie einen E͑rub zur Vereinigung der Höfe bereitet und eine Verbindung für die Durchgangsgasse gemacht haben und einer von den Bewohnern eines Hofes sich am E͑rub [zu beteiligen] vergessen hat, so ist ihnen [der Verkehr] da und dort erlaubt. In welchem Falle: hat er sein Besitzrecht nicht aufgegeben, wieso ist es ihnen erlaubt!? Doch wohl, wenn er es aufgegeben hat; wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: wenn aber einer von den Anwohnern der Durchgangsgasse sich an der Verbindung [zu beteiligen] vergessen hat, so ist [der Verkehr] in den Höfen erlaubt und in der Durchgangsgasse verboten. Weshalb in der Durchgangsgasse verboten, wenn er es aufgegeben hat!?
8Wolltest du sagen, R.Meír sei der Ansicht, bei der Durchgangsgasse gebe es keine Abtretung des Besitzrechtes, so wird ja gelehrt: denn nocla hat er euch sein Besitzrecht abgetreten – so R.Meír.
9Vielmehr in dem Falle, wenn er es nicht abgetreten hat, und wenn der Schlußsatz von einem Falle spricht, wenn er es nicht abgetreten hat, so spricht auch der Anfangssatz von einem Falle, wenn er es nicht abgetreten hat. Der Anfangssatz und Schlußsatz nach R. Meír und der Mittelsatz nach den Rabbanan!? –
10Die ganze [Mišna] nach R.Meír, denn R.Meír sagt nur deshalb, es seien E͑rub und Verbindung erforderlich, damit nicht das Gesetz vom E͑rub bei den Kindern in Vergessenheit gerate, hierbei aber, wo die meisten [Anwohner] den E͑rub bereiten, vergessen sie es nicht.
11R.Jehuda sagte: Rabh liest nicht [den Passus]: «Eingänge zu einander haben». Ebenso sagte R.Kahana, Rabh lese nicht [den Passus]: «Eingänge zu einander haben». Manche sagen, R.Kahana selbst lese nicht [den Passus]: «Eingänge zu einander haben».
12Abajje fragte R.Joseph: Was ist der Grund desjenigen, der nicht liest [den Passus]: «Eingänge zu einander haben»? – Er ist der Ansicht, eine Verbindung, bei der [die Gegenstände] nicht durch den Eingang zur Durchgangsgasse herein- und herausgebracht werden, sei keine Verbindung.
13Er wandte gegen ihn ein: Wenn ein Hausherr Gesellschafter seiner Nachbarn ist, so brauchen sie, wenn mit diesem am Wein und mit jenem am Wein, weiter keinen E͑rub zu bereiten!? – In dem Falle, wenn sie ihn heraus- und hereingebracht haben.
14Er wandte gegen ihn ein: Wie geschieht die Verbindung für die Durchgangsgasse &c.!? – Dies ebenfalls, wenn sie es heraus- und hereingebracht haben.
15Rabba b.Ḥanan wandte ein: Demnach ist die Verbindung ungültig, wenn jemand einem Brot in seinem Korbe übereignet!? Wolltest du sagen, dem sei auch so, so sagte ja R.Jehuda im Namen Rabhs, daß, wenn eine Gesellschaft bei Tisch sitzt und die Heiligkeit des Tages eintritt, sie das Brot auf dem Tische als E͑rub bestimmen können, und wie manche sagen, als Verbindung,
16und hierzu sagte Rabba, sie streiten nicht, vielmehr gilt das eine, wenn sie in der Wohnung speisen, und das andere, wenn sie im Hofe speisen!? –
17Der Grund Rabhs ist vielmehr folgender: er ist der Ansicht, die Durchgangsgasse wird nur dann durch Pfosten und Balken erlaubt, wenn Häuser und Höfe nach dieser geöffnet sind.
18Der Text. Rabh sagt, eine Durchgangsgasse werde durch Pfosten und Balken nur dann erlaubt,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.