Eruvin — Blatt 75a
1so könnte man glauben, die Wohnung eines Nichtjuden gelte als Wohnung, so lehrt er uns [hier], daß die Wohnung eines Nichtjuden nicht als Wohnung gelte. Und würde er nur dies gelehrt haben, so würde man nicht gewußt haben, wieviel Häuser [erforderlich seien], so lehrt er uns [dort]: Häuser, zwei.
2Da aber Rabh dies auch von einem Hofe gesagt hat, so ist folgendes der Grund Rabhs: er ist der Ansicht, man dürfe nicht allein mit einem Nichtjuden [wohnen].
3R.Joseph sprach: Deshalb hörte ich auch, R.Ṭabla [hierbei das Wort] Nichtjude zweimal sprechen, was ich nicht verstanden hatte.
4WENN VON ZWEI HÖFEN, EINER HINTER DEM ANDEREN, DER HINTERE EINEN E͑RUB UND DER VORDERE KEINEN E͑RUB GEMACHT HAT, SO IST [DER VERKEHR IM] HINTEREN ERLAUBT UND IM VORDEREN VERBOTEN;
5WENN DER VORDERE UND NICHT DER HINTERE, SO IST ER IN BEIDEN VERBOTEN. WENN DIESER FÜR SICH UND JENER FÜR SICH EINEN E͑RUB GEMACHT HAT, SO IST ER IN DIESEM FÜR SICH UND IN JENEM FÜR SICH ERLAUBT.
6NACH R.A͑QIBA IST ER IM VORDEREN VERBOTEN, WEIL DAS BETRETUNGSRECHT [DES HINTEREN] IHN VERBOTEN MACHT; DIE WEISEN SAGEN, DAS BETRETUNGSRECHT [DES HINTEREN] MACHE IHN NICHT VERBOTEN.
7WENN EINER AUS DEM VORDEREN VERGESSEN UND SICH AM E͑RUB NIGHT BETEILIGT HAT, SO IST ER IM HINTEREN ERLAUBT UND IM VORDEREN VERBOTEN; WENN EINER AUS DEM HINTEREN VERGESSEN UND SICH AM E͑RUB NIGHT BETEILIGT HAT, SO IST ER IN BEIDEN VERBOTEN.
8WENN SIE IHREN E͑RUB AN EINEM ORTE NIEDERGELEGT HABEN UND EINER, OB AUS DEM HINTEREN ODER AUS DEM VORDEREN, VERGESSEN UND SICH AM E͑RUB NIGHT BETEILIGT HAT, SO IST ER IN BEIDEN VERBOTEN. GEHÖREN SIE EINZELNEN, SO BRAUCHEN SIE KEINEN E͑RUB ZU MACHEN.
9GEMARA. Als R.Dimi kam, sagte er im Namen R.Jannajs: Dies ist die Ansicht R.A͑qibas, welcher sagt, auch der Fuß, dem sein Platz erlaubt ist, mache außerhalb seines Platzes verboten; die Weisen aber sagen, wie der Fuß, dem [sein Platz] erlaubt ist, nicht verboten macht, ebenso mache auch der Fuß, dem [sein Platz] verboten ist, nicht verboten. –
10Wir haben gelernt: Wenn der vordere und nicht der hintere, so ist er in beiden verboten. Nach wem: wenn nach R.A͑qiba, so braucht es ja nicht ein Fuß zu sein, dem [sein Platz] verboten ist, dies gilt ja auch von dem, dem er erlaubt ist; doch wohl nach den Rabbanan!? –
11Tatsächlich nach R.A͑qiba, nur lehrt er das eine und sogar das andere. –
12Wir haben gelernt: Wenn dieser für sich und jener für sich einen E͑rub gemacht hat, so ist er in diesem für sich und in jenem für sich erlaubt. Nur wenn [der hintere] einen E͑rub gemacht hat, wenn aber nicht, ist er in beiden verboten.
13Dieser Autor lehrt also, der Fuß, dem [sein Platz] erlaubt ist, mache nicht verboten, dem er verboten ist, mache verboten. Wer ist es: wollte man sagen R.A͑qiba, so gilt dies ja auch von einem Fuße, dem er erlaubt ist; doch wohl die Rabbanan. Ferner ist ja, wenn der Schlußsatz nach R.A͑qiba ist, der Anfangssatz nicht nach R.A͑qiba!? –
14Die ganze [Mišna] ist nach R.A͑qiba, nur ist sie lückenhaft und muß wie folgt lauten: Wenn dieser für sich und jener für sich einen E͑rub gemacht hat, so ist er für diesen für sich und für jenen für sich erlaubt; dies jedoch nur, wenn er eine Höhung gemacht hat, wenn er aber keine Höhung gemacht hat, so ist er im vorderen verboten – so R.A͑qiba; nach R.A͑qiba ist er nämlich im vorderen verboten, weil das Betretungsrecht [des hinteren] ihn verboten macht. Die Weisen sagen, das Betretungsrecht [des hinteren] mache ihn nicht verboten.
15R.Bebaj b.Abajje wandte ein: Gehören sie einzelnen, so brauchen sie keinen E͑rub zu machen. Wenn aber mehreren, müssen sie einen E͑rub machen; hieraus, daß der Fuß, dem sein Platz erlaubt ist, nicht verboten mache, und dem er verboten ist, verboten mache!?
16Ferner wandte Rabina ein: Wenn einer aus dem vorderen vergessen und sich am E͑rub nicht beteiligt hat, so ist er im hinteren erlaubt und im vorderen verboten; wenn einer aus dem hinteren vergessen und sich am E͑rub nicht beteiligt hat, so ist er in beiden verboten. Nur wenn er es vergessen hat, wenn er aber nicht vergessen hat, ist er in beiden erlaubt. Hieraus, daß der Fuß, dem [sein Platz] erlaubt ist, nicht verboten mache, und dem er verboten ist, wohl verboten mache!? –
17Als Rabin kam, sagte er vielmehr im Namen R.Jannajs: Hierbei gibt es drei verschiedene Ansichten. Der erste Tanna ist der Ansicht, der Fuß, dem [sein Platz] erlaubt ist, mache nicht verboten, und der Fuß, dem er verboten ist, mache verboten; R. A͑qiba ist der Ansicht, auch der Fuß, dem er erlaubt ist, mache verboten; und die anderen Rabbanan sind der Ansicht, wie der Fuß, dem er erlaubt ist, nicht verboten macht, so mache auch der Fuß, dem er verboten ist, nicht verboten.
18WENN SIE UIREN E͑RUB AN EINEM ORTE NIEDERGELEGT HABEN UND EINER, OB AUS DEM HINTEREN &C. Was heißt ‘an einem Orte’?
19R. Jehuda erklärte im Namen Rabhs: Der vordere [Hof], und er nennt ihn deshalb ‘ein Ort’, weil er ein bestimmter Ort für beide ist.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.