Eruvin — Blatt 78b
1Wie [hoch] müssen diese sein, wenn man zur Ergänzung [der Leiterbreite] Vertiefungen in die Wand macht? Dieser erwiderte: Zehn [Handbreiten].
2Jener fragte: Wie [hoch] muß sie sein, wenn man sie ganz aus Vertiefungen in der Wand macht? Dieser erwiderte: Die ganze Höhe, – Welchen Unterschied gibt es hierbei? Dieser erwiderte: Jene ist leicht besteigbar, diese aber ist nicht leicht besteigbar.
3R.Joseph fragte Rabba: Wie ist es, wenn man einen Baum als Leiter verwendet?
4Dies ist sowohl nach Rabbi als auch nach den Rabbanan fraglich.
5Nach Rabbi ist es fraglich, denn Rabbi ist der Ansicht, was nur des Feierns wegen verboten ist, haben sie [bei Dämmerung] nicht verboten, vielleicht nur da, wo es für die [Zeit der] Dämmerung bestimmt ist, nicht aber hierbei, wo es für den ganzen Tag bestimmt ist.
6Oder gilt er vielleicht auch nach den Rabbanan als Tür, nur lagert ein Löwe davor?
7Wie ist es, wenn man eine Ašera als Leiter bestimmt? Dies ist sowohl nach R.Jehuda als auch nach den Rabbanan fraglich.
8Nach R.Jehuda ist es fraglich, denn R.Jehuda ist der Ansicht, man dürfe für zur Nutznießung verbotene Dinge ein Haus kaufen, vielleicht nur da, weil man, sobald sein E͑rub für ihn die Eignung [des Platzes] erwirkt hat, an dessen Aufbewahrung kein Interesse mehr hat.
9Oder gilt sie vielleicht auch nach den Rabbanan als Tür, nur lagert ein Löwe davor?
10Dieser erwiderte: Bei einem Baume ist es erlaubt, bei einer Ašera ist es verboten. R.Ḥisda wandte ein: Im Gegenteil, bei einem Baume, wobei der Šabbath das Verbot bewirkt, sollte es verboten sein,
11bei einer Ašera aber, wobei etwas anderes das Verbot bewirkt, sollte es nicht verboten sein!?
12Ebenso wurde gelehrt: Als Rabin kam, sagte er im Namen R.Elea͑zars, und wie manche sagen, sagte es R.Abahu im Namen R.Joḥanans: Wobei der Šabbath das Verbot bewirkt, ist es verboten, wobei etwas anderes das Verbot bewirkt, ist es erlaubt.
13R.Naḥman b. Jiçḥaq lehrte es wie folgt: Über einen Baum besteht ein Streit zwischen Rabbi und den Rabbanan; über eine Ašera besteht ein Streit zwischen R.Jehuda und den Rabbanan.
14WENN ZWISCHEN ZWEI HÖFEN EIN ZEHN [HANDBREITEN] TIEFER UND VIER BREITER GRABEN SICH BEFINDET, SO MACHEN SIE ZWEI UND NICHT [ZUSAMMEN] EINEN E͑RUB, SELBST WENN ER VOLL STOPPELN UND STROH IST; IST ER VOLL ERDE ODER GERÖLL, SO MACHEN SIE [ZUSAMMEN] EINEN E͑RUB UND NICHT ZWEI.
15LEGT MAN ÜBER DIESEN EIN VIER HANDBREITEN BREITES BRETT, ODER [ÜBER] ZWEI EINANDER GEGENÜBERLIEGENDE ALTANE, SO KÖNNEN SIE NACH BELIEBEN ZWEI ODER [ZUSAMMEN] EINEN E͑RUB MACHEN; IST ES SCHMÄLER, SO MÜSSEN SIE ZWEI UND NICHT [ZUSAMMEN] EINEN E͑RUB MACHEN.
16GEMARA. Gilt denn Stroh nicht als Füllung, wir haben ja gelernt, daß, wenn zwischen zwei Höfen eine zehn Handbreiten hohe Strohtenne sich befindet, sie zwei und nicht [zusammen] einen E͑rub machen müssen!?
17Abajje erwiderte: Niemand streitet, ob es als Wand gilt, als Füllung aber gilt es nur dann, wenn man es aufgegeben hat, hat man es nicht aufgegeben, so gilt es nicht als Füllung.
18IST ER VOLL ERDE. Auch ohne jede Beschlußfassung, und [dem widersprechend] haben wir gelernt, daß, wenn man ein Haus mit Stroh oder Geröll gefüllt und es aufgegeben hat, es als nicht vorhanden betrachtet werde;
19nur wenn man es aufgegeben hat,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.