Eruvin — Blatt 79b
1und das Stroh etwas über sieben [Handbreiten hoch] ist, denn [bei einem Abstand] unter drei [Handbreiten] gilt es als verbunden. –
2Allerdings heißt es nach Abajje ‘zehn’, wieso heißt es aber nach R.Hona, dem Sohne R.Jehošua͑s, ‘zehn’!? –
3Unter ‘zehn’ ist die Norm von zehn [Handbreiten] zu verstehen.
4«Beiden verboten.» Hieraus wäre also zu entnehmen, daß am Šabbath hinzukommende Bewohner verboten machen!? –
5Vielleicht in dem Falle, wenn es bereits am vorangehenden Tage vermindert worden ist.
6«Was mache man nun? Einer schließe sein Haus ab und gebe sein Besitzrecht auf.» Beides!? – Er meint es wie folgt: entweder er schließe sein Haus ab, oder er gebe sein Besitzrecht auf.
7Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich beides, denn da [der andere] daran gewöhnt ist, könnte er [Sachen] umherzutragen verleitet werden.
8«Sodann ist es ihm verboten und dem anderen erlaubt.» Selbstverständlich!? – Dies ist für den Fall nötig, wenn der andere es darauf ihm abtritt; er lehrt uns, daß man nicht abtreten und zurück [an sich] abtreten lassen könne.
9«Dasselbe gilt auch von einer Grube Stroh.» Selbstverständlich!? – Dies ist nach R.A͑qiba nötig, welcher sagt, das Gesetz von den Šabbathgebieten sei aus der Tora; man könnte glauben, es sei zu berücksichtigen, man könnte zu einer Verwechslung verleitet werden, so lehrt er uns.
10WIE GESCHIEHT DIE VERBINDUNG FÜR DIE DÜRCHGANGSGASSE? ELNER LEGE DAS FASS [WEIN] NIEDER UND SPRECHE: ‘DIES SEI FÜR ALLE BEWOHNER DIESER DURCHGANGSGASSE’, UND EIGNE ES IHNEN ZU DURCH SEINEN ERWACHSENEN SOHN, SEINE ERWACHSENE TOCHTER, SEINEN HEBRÄISCHEN KNECHT, SEINE HEBRÄISCHE MAGD ODER SEINE FRAU,
11NICHT ABER DURCH SEINEN KENAA͑NITISCHEN KNECHT ODER SEINE KENAA͑NITISCHE MAGD, WEIL IHRE HAND SEINER HAND GLEICHT.
12GEMARA. R.Jehuda sagte: Das Faß zur Verbindung für die Durchgangsgasse muß eine Handbreite vom Fußboden hochgehoben werden.
13Raba sagte: Diese beiden Dinge lehrten die Greise von Pumbeditha; das eine ist das [eben gesagte], und das andere ist folgendes: Wer den Weihsegen spricht, genügt seiner Pflicht nur dann, wenn er einen Mundvoll kostet, sonst aber nicht.
14R.Ḥabiba sagte: Auch folgendes lehrten die Greise von Pumbeditha: R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls, man dürfe für eine Wöchnerin eine Wärmflamme am Šabbath machen.
15Hieraus wäre zu entnehmen, nur für eine Wöchnerin, nicht aber für einen [anderen] Kranken, nur in der Regenzeit, nicht aber im Sommer,
16aber es wurde gelehrt: R.Ḥija b.Abin sagte im Namen Šemuéls: Wenn jemand sich zur Ader gelassen und erkältet hat, so darf man für ihn auch in der Jahreszeit des Tamuz eine Wärmflamme am Šabbath machen.
17Amemar sagte: Auch folgendes lehrten die Greise von Pumbeditha: Es wurde gelehrt: Welcher [Baum] gilt ohne Bestimmung als Ašera?
18Rabh sagt, wenn ihn die Götzenpriester bewachen
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.