Eruvin — Blatt 87b

1hier aber um rabbanitische Gebiete.

2R.Joḥanan sagte es ja aber auch von rabbanitischen Gebieten!? Wir haben nämlich gelernt: Wenn zwischen zwei Höfen eine zehn Handbreiten hohe und vier breite Wand sich befindet, so müssen sie zwei und nicht [zusammen] einen E͑rub machen.

3Befinden sich auf dieser Früchte, so dürfen die einen von der einen Seite hinaufsteigen und essen und die anderen von der anderen Seite hinaufsteigen und essen.

4Wird die Wand bis zehn Ellen durchbrochen, so können sie nach Belieben entweder zwei oder [zusammen] einen E͑rub machen, weil dies als Tür gilt; wenn aber mehr, so machen sie [zusammen] einen E͑rub und nicht zwei.

5Hierzu fragten wir, wie es denn sei, wenn sie keine vier [Handbreiten] hat, und Rabh erwiderte, sie befinde sich im Lufträume zweier Gebiete, und man dürfe auf dieser nichts um ein Haar weit fortbewegen,

6und R. Joḥanan erwiderte, die einen dürfen von der einen Seite [Früchte] hinaufbringen und essen, und die anderen dürfen von der anderen Seite hinaufbringen und essen.

7R.Joḥanan vertritt hierbei seine Ansicht, denn als R.Dimi kam, sagte er im Namen R.Joḥanans, auf einem Räume von weniger als vier zu vier [ Handbreiten ] dürfen sowohl die Leute auf dem öffentlichen Gebiete als auch die Leute auf dem Privatgebiete ihre Last schultern, jedoch nicht tauschen.

8Diese Lehre sagte Zee͑ri. — Gegen Zee͑ri ist ja aus jener Lehre ein Einwand zu entnehmen!?

9Er bezieht es auf das Wasser selbst. Nach R.Dimi aber streiten hierüber Tannaím.

10Sollte doch [der Wasserlauf] als Nische eines Neutralgebietes gelten!?

11Abajje b.Abin und R.Ḥanina b.Abin erklärten beide: Beim Neutralgebiete gibt es keine Nischen.

12R.Aši erklärte: Du kannst sogar sagen, beim Neutralgebiete gebe es Nischen, aber nur anschließend, hierbei aber ist es entfernt.

13Rabina erklärte: Wenn man an den Enden Schützen gemacht hat.

14Die Rabbanan vertreten hierbei ihre Ansicht, und R.Šimo͑n b.Gamliél vertritt seine Ansicht.

15VON EINEM ALTAN ÜBER EINEM GEWÄSSER DARF MAN AM ŠABBATH NICHT SCHÖPFEN, ES SEI DENN, MAN HAT IHN MIT EINER ZEHN HANDBREITEN HOHEN UMZÄUNUNG VERSEHEN, OB OBEN ODER UNTEN.

16DESGLEICHEN IST ES, WENN ES ZWEI ALTANE SIND, EINER ÜBER DEM ANDEREN, UND MAN ES AM OBEREN UND NICHT AM UNTEREN GEMACHT HAT, BEIDEN VERBOTEN, ES SEI DENN, SIE HABEN EINEN E͑RUB GEMACHT.

17GEMARA. Unsere Mišna vertritt also nicht die Ansicht des Ḥananja b.A͑qabja, denn es wird gelehrt: Ḥananja b.A͑qabja sagte: Wenn ein Altan vier zu vier [Ellen] hat, so bohre man darin ein Loch von vier zu vier [Handbreiten] und schöpfe.

18R.Joḥanan erwiderte im Namen des R.Jose b.Zimra: R.Ḥananja b.A͑qabja erlaubte es nur beim See von Ṭiberias, weil er einen Damm hat und von Dörfern und Gehegen umgeben ist, nicht aber bei anderen Gewässern.

19Die Rabbanan lehrten: Dreierlei erlaubte R.Ḥananj a b.A͑qabja den Leuten von Ṭiberias: Wasser vom Altan aus am Šabbath zu schöpfen, [Früchte] im Strauche zu verwahren und sich mit einem Handtuche abzutrocknen.

20Am Šabbath Wasser vom Altan aus zu schöpfen, wie wir eben gesagt haben. Welches Bewenden hat es mit der Verwahrung [von Früchten] im Strauche? – Es wird gelehrt: Wenn jemand sich frühmorgens aufmacht, um Abfall zu sammeln, so macht er, wenn er ihn [frühmorgens sammelt], damit der Tau haften bleibe, verunreinigungsfähig,

21wenn aber, um [am Tage] von seiner Arbeit nicht gestört zu werden, nicht verunreinigungsfällig.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.