Eruvin — Blatt 88a

1Bei den Leuten von Ṭiberias geschieht es gewöhnlich, um von der Arbeit nicht gestört zu werden.

2Welches Bewenden hat es mit dem Abtrocknen mit einem Handtuche? – Es wird gelehrt: Man darf sich [am Šabbath] mit einem Handtuche abtrocknen und es aufs Fenster legen, nur darf man es nicht den Badedienern geben, weil sie im Verdachte stehen, [es auszudrücken]; R.Šimo͑n sagt, man dürfe es auch in der Hand nach Hause bringen.

3Rabba b. R.Hona sagte: Dies lehrten sie nur vom Schöpfen, das Fortgießen ist jedoch verboten.

4R.Šezbi wandte ein: Womit ist es hierbei anders als bei der [Abfluß]grube!?

5Da sickert [das Wasser in die Erde] ein, hierbei aber nicht.

6Manche lesen: Rabba b.R.Hona sagte: Man glaube nicht, nur das Schöpfen sei erlaubt, nicht aber das Fortgießen, vielmehr ist auch das Fortgießen erlaubt. R.Šezbi sprach: Selbstverständlich, dies ist ja [ebenso wie bei] der [Abfluß] grube!? – Man könnte glauben, weil da [das Wasser] einsickert, hierbei aber nicht, so lehrt er uns.

7DESGLEICHEN IST ES, WENN ES ZWEI ALTANE SIND, EINER &C. R.Hona sagte im Namen Rabhs: Dies nur, wenn sie nebeneinander sind, wenn aber [in der Breite] von einander entfernt, so ist es von dem oberen aus erlaubt.

8Rabh vertritt hiermit seine Ansicht, denn Rabh sagte, niemand könne etwas einem anderen durch die Luft verboten machen.

9Rabba sagte im Namen R.Ḥijas und R.Joseph im Namen R.Oša͑jas: Beim Šabbathgebiete hat [das Gesetz vom] Raube Geltung, und die [benutzte] Ruine kehrt zum Eigentümer zurück.

10Dies widerspricht sich ja selbst: du sagst, beim Šabbathgebiete habe [das Gesetz vom] Raube Geltung, wonach [der Besitzer die Ruine] erwirbt, dann aber: die Ruine kehrt zum Eigentümer zurück, wonach er sie nicht erwirbt!?

11Er meint es wie folgt: beim Šabbathgebiete hat [das Gesetz vom] Raube Geltung, insofern als die Ruine zum Eigentümer zurückkehrt.

12Rabba sprach: Gegen diese Lehre wandten wir ein: Desgleichen ist es, wenn es zwei Altane sind, einer über dem anderen &c. Weshalb ist es beiden verboten, wenn du sagst, beim Šabbathgebiet habe [das Gesetz vom] Raube Geltung!?

13R.Šešeth erwiderte: In dem Falle, wenn sie die Umzäunung [des oberen] gemeinsam gemacht haben.

14Demnach sollte es [verboten sein], auch wenn sie [eine Umzäunung] am unteren gemacht haben!?

15Wenn sie eine solche am unteren machen, so bekunden sie: ich will mit dir nichts gemein haben.

16IN EINEM HOFE, DER WENIGER ALS VIER ELLEN HAT, DARF MAN AM ŠABBATH KEIN WASSER AUSGIESSEN, ES SEI DENN, MAN HAT DARIN EINE [ABFLUSS]-GRUBE GEMACHT, DIE VOM GRUBENRAND BIS UNTEN ZWEI SEÁ FASST,

17OB INNERHALB ODER AUSSERHALB [DES HOFES]; NUR MUSS MAN SIE, WENN AUSSERHALB, BEDECKEN, INNERHALB BRAUCHT MAN SIE NICHT ZU BEDECKEN.

18R.ELIE͑ZER B. JA͑QOB SAGTE: IE͑N EINER VIER ELLEN BEDECKTEN GOSSE AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE DARF MAN AM ŠABBATH WASSER AUSGIESSEN; DIE WEISEN SAGEN, SELBST WENN DAS DACH ODER DER HOF HUNDERT ELLEN GROSS IST, DÜRFE MAN NICHT [DIREKT] IN DIE GOSSE GIESSEN, VIELMEHR GIESSE MAN AUFS DACH, VON DEM DAS WASSER IN DIE GOSSE ABFLIESST.

19DER HOF UND DIE VERANDA WERDEN MITEINANDER ZU DEN VIER ELLEN VEREINIGT. DESGLEICHEN AUCH, WENN VON ZWEI EINANDER GEGENÜBERLIEGENDEN BAUWERKEN[DIE BEWOHNER] DES EINEN EINE [ABFLUSS]GRUBE GEMACHT HABEN UND DIE DES ANDEREN KEINE [ABFLUSS]GRUBE GEMACHT HABEN: DIE EINE [ABFLUSS]GRUBE GEMACHT HABEN, DÜRFEN ES, DIE KEINE GEMACHT HABEN, DÜRFEN ES NICHT.

20GEMARA. Aus welchem Grunde? Rabh erwiderte: Weil ein Mensch täglich zwei Seá Wasser zu verbrauchen pflegt.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.