Eruvin — Blatt 8a
1Worin besteht ihr Streit in dem Falle, wenn sie durch einen E͑rub verbunden sind, und in dem Falle, wenn sie nicht verbunden sind, nach unserer bisherigen Annahme, daß [Rabh und Šemuél] streiten, einerlei ob sie durch einen E͑rub verbunden sind oder nicht verbunden sind? –
2Im Falle, wenn sie nicht verbunden sind, streiten sie über [einen Durchgang], der von außen zu sehen ist und innen nicht.
3Und im Falle, wenn sie verbunden sind, streiten sie über die Lehre R.Josephs, welcher sagt, es sei nur dann [erlaubt], wenn [die Durchgangsgasse] in die Mitte des Gehöftes mündet, jedoch verboten, wenn sie in eine Seite des Gehöftes mündet.
4Rabba sagte: Das, was du sagst, wenn in die Mitte des Gehöftes, sei es erlaubt, gilt nur dann, wenn sie sich nicht gegenüber liegen, nicht aber, wenn sie sich gegenüber liegen.
5R.Mešaršeja sagte: Das, was du sagst, nicht gegenüber sei es erlaubt, gilt nur dann, wenn es ein öffentliches Gehöft ist; wenn es einem einzelnen gehört, kann es vorkommen, daß er sich überlegt und da Häuser baut, und dies gleicht einer Durchgangsgasse, die in die Seite des Gehöftes mündet und verboten ist. –
6Woher entnimmst du, daß man zwischen einem öffentlichen Gehöfte und einem privaten unterscheide? – Rabin b. Ada erzählte im Namen R.Jiçḥaqs: Einst kam vor Rabbi ein Fall, daß eine Durchgangsgasse [in ihrer Länge] an der einen Seite auf einen See und an der anderen Seite auf einen Schutthaufen stieß, und er entschied weder erlaubend noch verbietend.
7Nicht verbietend, da Wände vorhanden waren, nicht erlaubend, da der Schutthaufen abgetragen werden und der See eine Sandbank hervorbringen kann.
8Ist denn das Abtragen des Schutthaufens zu berücksichtigen, wir haben ja gelernt, daß man auf einem zehn Handbreiten hohen Schutthaufen auf öffentlichem Gebiete am Šabbath durch ein über diesem befindliches Fenster [Gegenstände] werfen dürfe!?
9Demnach ist zwischen einem öffentlichen und einem privaten Schutthaufen zu unterscheiden,
10ebenso unterscheide man hierbei zwischen einem öffentlichen und einem privaten Gehöfte. –
11Welcher Ansicht waren die Rabbanan?
12R.Joseph b.Evdämi erwiderte: Es wird gelehrt, die Weisen verbieten es. R.Naḥman sagte: Die Halakha ist wie die Weisen. Manche lesen: R.Joseph b.Evdämi erwiderte: Es wird gelehrt, die Weisen erlauben es. R.Naḥman sagte: Die Halakha ist nicht wie die Weisen.
13Meremar grenzte Sura durch ein Flechtwerk ab, indem er sagte, der See kann eine Sandbank hervorbringen.
14In Sura befand sich eine krumme Durchgangsgasse, da legten sie eine Matte zusammen und legten sie an die Stelle der Krümmung. R.Ḥisda sprach: Dies entspricht weder der Ansicht Rabhs noch der Ansicht Šemuéls; nach Rabh, welcher sagt, eine solche gelte als offen, ist eine Art Türrahmen erforderlich, und nach Šemuél, welcher sagt, sie gelte als geschlossen, ist dies nur dann der Fall, wenn da ein richtiger Pfosten vorhanden ist, die [Matte] aber ist ja nichts, da ein Wind sie fortwehen kann.
15Hat man sie aber mit einem Pflocke befestigt, so ist es zulässig.
16Der Text. R.Jirmeja b. Abba sagte im Namen Rabhs: Wenn eine Durchgangsgasse in ihrer ganzen Breite offen in einen Vorhof mündet, dessen gegenüberliegende [Wand] ebenfalls durchbrochen ist, so ist der Vorhof erlaubt und der Durchgang verboten.
17Rabba b. U͑la sprach zu R.Bebaj b. Abajje: Meister, dies lehrt ja unsere Mišna: Wenn ein kleiner Vorhof nach einem großen durchbrochen ist, so ist der große erlaubt und der kleine verboten, weil er als Pforte des großen anzusehen ist.
18Dieser erwiderte: Wollte man es hieraus entnehmen, so könnte man glauben, nur wo das Publikum nicht verkehrt, wo aber das Publikum verkehrt, sei auch der Vorhof [verboten ]. –
19Aber auch dies haben wir ja gelernt: Ein Vorhof, dessen eine Seite das Publikum als Eingang und dessen andere Seite es als Ausgang benutzt, gilt als öffentliches Gebiet hinsichtlich der Unreinheit und als Privatgebiet hinsichtlich des Šabbaths!? –
20Wollte man es hieraus entnehmen, so könnte man glauben, nur wenn [die Durchgänge] nicht gegenüber liegen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.