Eruvin — Blatt 98b
1wenn aber die Wand nicht schief ist, rolle man sie zu sich heran, falls sie über drei [Handbreiten] vom Boden absteht, falls aber unter drei [Handbreiten], wende man sie auf die Schriftseite um.
2R.JEHUDA SAGT, AUCH WENN SIE NUR &C. VON DER ERDE ABSTEHT &C. [Die Sache] muß also auf etwas liegen; somit besteht über das,
3was Raba gesagt hat, daß nämlich nach den Rabbanan [die Sache] auch innerhalb drei [Handbreiten] auf etwas liegen müsse, ein Streit von Tannaím!? –
4Vielmehr, die ganze [Mišna] ist nach R.Jehuda, nur ist sie lückenhaft und muß wie folgt lauten: Diese Worte gelten nur von einer schiefen Wand, wenn aber die Wand nicht schief ist, rolle man sie zu sich heran, auch wenn sie weniger als drei Handbreiten [von der Erde absteht], denn R.Jehuda ist der Ansicht, auch wenn sie nur eine Fadenbreite von der Erde absteht, rolle man sie zu sich heran,
5weil [die Sache] auf etwas ruhen muß.
6AUF EINEN VORSPRUNG VOR DEM FENSTER DARF MAN AM ŠABBATH [SACHEN] LEGEN UND VON DIESEM NEHMEN.
7GEMARA. Wohin ragt dieser Vorsprung: wollte man sagen, in öffentliches Gebiet, so ist ja zu berücksichtigen, wenn [die Sache] herunterfällt, könnte man sie zu holen verleitet werden, und wenn in Privatgebiet, ist dies ja selbstverständlich!?
8Abajje erwiderte: Tatsächlich, wenn er in öffentliches Gebiet ragt, und das Legen, von dem er lehrt, bezieht sich auf zerbrechliche Sachen.
9Ebenso wird gelehrt: Auf einen in öffentliches Gebiet ragenden Vorsprung vor dem Fenster darf man Teller, Becher, Krüge und Flaschen stellen und sich [seiner ]
10längs der ganzen Wand bis zu den untersten zehn [Handbreiten] bedienen. Befindet sich unter diesem noch ein Vorsprung, so darf man diesen [vollständig] benutzen, den oberen aber nur in [der Breite] des Fensters. –
11Von welchem Vorsprung gilt dies: hat er keine vier [Handbreiten], so ist er ja ein Freigebiet, und man darf ihn ja auch gegenüber dem Fenster nicht benutzen, und hat er vier, so darf man ihn ja längs der ganzen Wand benutzen!?
12Abajje erwiderte: Wenn der untere vier [Handbreiten] und der obere keine vier hat, das Fenster aber ihn auf vier ergänzt; gegenüber dem Fenster darf man ihn benutzen, weil er als Erweiterung des Fensters gilt, nicht aber das Überragende an der einen und an der anderen Seite.
13MAN DARF AUF PRIVATGEBIET STEHEN UND [EINE SACHE] AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE BEWEGEN, AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE STEHEN UND [EINE SACHE] AUF PRIVATGEBIET BEWEGEN, JEDOCH NIGHT AUSSERHALB DER VIER ELLEN BRINGEN.
14MAN DARF NIGHT AUF PRIVATGEBIET STEHEN UND IN ÖFFENTLICHES GEBIET URINIEREN ODER AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE STEHEN UND IN PRIVATGEBIET URINIEREN, DESGLEICHEN NIGHT SPUCKEN.
15R.JEHUDA SAGT, AUCH WENN DER SPEICHEL IM MUNDE AUFGESAMMELT IST, DÜRFE MAN KEINE VIER ELLEN GEHEN, OHNE IHN AUSGESPUCKT ZU HABEN.
16GEMARA. R.Ḥenana b. Šelemja lehrte Ḥija b. Rabh vor Rabh: Man darf nicht auf Privatgebiet stehen und [eine Sache] auf öffentlichem Gebiete bewegen. Da sprach dieser: Du läßt die Rabbanan und entscheidest nach R.Meír!?
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.