Eruvin — Blatt 99b
1ebenso bei einer Kelter.
2Raba erklärt, [dieser Fall spreche] vom Zehnten. Ebenso erklärte R.Šešeth, der Fall von der Kelter spreche vom Zehnten.
3Wir haben nämlich gelernt: Man darf [vom Weine] über der Kelter zehntfrei trinken, ob mit heißem oder kaltem – so R.Meír; R.Elie͑zer b. Çadoq verpflichtet [zu verzehnten];
4die Weisen sagen, mit heißem sei er zehntpflichtig, mit kaltem frei, weil man den Rest zurückgießt.
5MAN DARF UNTERHALB ZEHN HANDBREITEN [WASSER] VON DER RINNE AUFFANGEN; AUS DER RINNE DARF MAN IN JEDEM FALLE TRINKEN.
6GEMARA. Nur auffangen und nicht ansetzen, aus welchem Grunde? R.Naḥman erwiderte: Dies gilt von einer Traufe weniger als drei [Handbreiten] vom Dache, und was weniger als drei vom Dache absteht, gleicht dem Dache.
7Ebenso wird gelehrt: Man darf auf einem Privatgebiete stehen, die Hand oberhalb zehn Handbreiten halten und [Wasser] aus einer weniger als drei [Handbreiten] vom Dache abstehenden [Traufe] auffangen, nur darf man nicht ansetzen.
8Ein Anderes lehrt: Man darf nicht auf einem Privatgebiete stehen, die Hand oberhalb zehn Handbreiten erheben und sie an eine weniger als drei [Handbreiten] vom Dache abstehende [Traufe] ansetzen, wohl aber darf man [Wasser] auffangen und trinken.
9AUS DER RINNE DARF MAN IN JEDEM FALLE TRINKEN. ES WIRD GELEHRT: Hat die Rinne vier zu vier [Handbreiten], so ist es verboten, weil es ebenso ist, als bringe man aus einem Gebiete nach einem anderen.
10ISTEIN BRUNNEN AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE MIT EINEM ZEHN HANDBREITEN HOHEN SCHUTTWALL UMGEBEN, SO DARF MAN AUS DIESEM DURCH EIN ÜBER DIESEM BEFINDLICHES FENSTER SCHÖPFEN.
11AUF EINEN ZEHN HANDBREITEN HOHEN MISTHAUFEN AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE DARF MAN DURCH EIN ÜBER DIESEM BEFINDLICHES FENSTER AM ŠABBATH WASSER GIESSEN.
12GEMARA. Um welchen Fall handelt es sich: wollte man sagen, nahe [der Wand], so braucht ja der Schuttwall keine zehn [Handbreiten] hoch zu sein!?
13R.Hona erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er vier [Handbreiten] von der Wand absteht; nur wenn er einen zehn [Handbreiten hohen] Schuttwall hat,
14wenn er aber keinen zehn [hohen] Schuttwall hat, trägt man aus einem Privatgebiete nach einem Privatgebiete über ein öffentliches Gebiet.
15R.Joḥanan erwiderte: Du kannst auch sagen, nahe [der Wand], denn er lehrt uns folgendes: Brunnen und Schuttwall werden zu den zehn [Handbreiten] vereinigt.
16MISTHAUFEN AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE &C. [Berücksichtigen wir denn nicht, der Misthaufen könnte abgetragen werden,
17Rabin b. R.Ada erzählte ja im Namen R.Jiçḥaqs, daß einst vor Rabbi ein Fall kam, daß eine Durchgangsgasse [in ihrer Länge] auf der einen Seite auf einen Misthaufen und auf der anderen Seite auf einen See stieß und er weder erlaubend noch verbietend entschied.
18Nicht erlaubend, da der Misthaufen abgetragen werden und die See eine Sandbank hervorbringen könnte;
19nicht verbietend, da Wände vorhanden waren!? –
20Das ist kein Einwand; das eine gilt von einem privaten, das andere gilt von einem öffentlichen.
21WENN DAS GEÄST EINES BAUMES ZUR ERDE HERABHÄNGT, SO DARF MAN, FALLS ES KEINE DREI HANDBREITEN VON DER ERDE ABSTEHT, DARUNTER [AM ŠABBATH] TRAGEN.
22SIND DIE WURZELN DREI HANDBREITEN HOCH ÜBER DER ERDE, SO DARF MAN DARAUF NICHT SITZEN.
23GEMARA. R.Hona, Sohn des R.Jehošua͑, sagte: Man darf unter diesem nicht tragen, [wenn er] mehr als zwei Seáflächen [einnimmt]. – Aus welchem Grunde? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.