Eruvin — Blatt 9a

1weniger als drei [Handbreiten] entfernt oder schwebend, so ist kein zweiter Querbalken nötig, beträgt die Entfernung drei [Handbreiten], so ist ein zweiter Querbalken nötig. R.Šimo͑n b. Gamliél sagt, beträgt sie keine vier [Handbreiten], so ist kein zweiter Querbalken nötig, beträgt sie vier [Handbreiten], so ist ein zweiter Querbalken nötig.

2Unter ‘entfernt’ ist wohl zu verstehen: außerhalb, und unter ‘schwebend’: innerhalb!? –

3Nein, beides innerhalb, nur ist unter ‘entfernt’ zu verstehen: an einer Seite, und unter ‘schwebend’ an beiden Seiten.

4Man könnte nämlich glauben, nur eine Seite gelte als verbunden, nicht aber beide Seiten, so lehrt er uns.

5R.Aši erklärte: Entfernt und schwebend; wenn man nämlich in beide Seitenwände der Durchgangsgasse zwei Pflöcke schräg eingeschlagen hat, die weder in ihrer Steigung noch in ihrer Krümmung drei [Handbreiten] haben. Man könnte glauben, [der Balken] werde nur entweder als verlängert oder als herabgedrückt, nicht aber als verlängert und herabgedrückt betrachtet, so lehrt er uns.

6R.Zakkaj rezitierte vor R.Joḥanan: [Der Raum] zwischen den Pfosten und unter dem Querbalken gilt als Neutralgebiet. Dieser sprach zu ihm: Geh, lehre dies draußen.

7Abajje sagte: Die Ansicht R. Joḥanans ist einleuchtend bezüglich des Raumes unter dem Querbalken, der Raum zwischen den Pfosten aber ist verboten.

8Raba aber sagte, auch der Raum zwischen den Pfosten sei erlaubt. Raba sprach: Dies entnehme ich aus folgendem: Als R.Dimi kam, sagte er im Namen R.Joḥanans, daß auf einem Raume von weniger als vier zu vier [Handbreiten] sowohl die Leute auf dem öffentlichen Gebiete als auch die Leute auf dem Privatgebiete ihre Last schultern dürfen, jedoch nicht tauschen. –

9Und Abajje!? – Dies, wenn er drei [Handbreiten] hoch ist. –

10Abajje sprach: Ich entnehme dies aus folgendem: R.Ḥama b.Gorja sagte im Namen Rabhs, der Raum der Türhöhlung benötige noch eines Pfostens, um erlaubtes Gebiet zu sein.

11Wolltest du einwenden, wenn er vier zu vier [Handbreiten] hat, so sagte ja R.Ḥanin b.Raba im Namen Rabhs, der Raum der Türöffnung benötige, auch wenn er keine vier zu vier [Handbreiten] hat, eines Pfostens, um erlaubtes Gebiet zu sein. –

12Und Raba!? – Dies, wenn [die Tür] in Neutralgebiet führt. –

13Wenn aber in öffentliches Gebiet, so ist es erlaubt, – der Bürger auf der Erde und der Fremde in den höchsten Himmeln!? –

14Freilich, er findet seines gleichen und erwacht.

15R.Hona, Sohn des Jehošua͑, sprach zu Raba: Du bist also nicht der Ansicht, daß [nach R.Joḥanan der Raum] zwischen den Pfosten verboten sei; aber Rabba b. Bar Ḥana sagte ja im Namen R.Joḥanans, daß, wenn [die Seitenwand] der Durchgangsgasse aus Pfosten hergestellt ist, die von einander weniger als vier [Handbreiten] entfernt sind, hierauf der Streit zwischen R.Šimo͑n b.Gamliél und den Rabbanan zu beziehen sei.

16Nach R.Šimo͑n b. Gamliél, nach dem sie verbunden werden, darf man seine Arbeit bis zur inneren Kante des inneren Pfostens verrichten, nach den Rabbanan aber, welche sagen, sie werden nicht verbunden, darf man seine Arbeit bis zur inneren Kante des äußersten verrichten; alle stimmen also überein, daß es zwischen den Pfosten verboten sei!? –

17Und Raba!? – Dies ebenfalls, wenn [die Tür] in Neutralgebiet führt. –

18Wenn aber in öffentliches Gebiet, so ist es erlaubt, – der Bürger auf der Erde und der Fremde in den höchsten Himmeln!? – Freilich, er findet seinesgleichen und erwacht.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.