Gittin — Blatt 10a

1Ein Unterschied besteht zwischen ihnen bei kenntlichen Namen. –

2Beim Zurücktreten erfolgt es ja nach der Tora, und er lehrt dies!? –

3Vielmehr, er nennt nur das, was bei der Antrauung nicht vorkommt, was aber auch bei der Antrauung vorkommt, nennt er nicht. –

4Aber das Zurücktreten kommt ja auch bei der Antrauung vor!? – Bei einem Auftrage gegen ihren Willen kommt dies nur bei der Scheidung vor, nicht aber bei der Antrauung.

5JEDE URKUNDE, AUF DER EIN SAMARITANISCHER ZEUGE UNTERSCHRIEBEN IST, IST UNGÜLTIG, AUSGENOMMEN SCHEIDEBRIEFE UND FREILASSUNGSBRIEFE. EINST BRACHTE MAN R. GAMLIÉL IN KEPHAR U͑THNAJ EINEN VON SAMARITANISCHEN ZEUGEN UNTERZEICHNETEN SCHEIDEBRIEF, UND ER ERKLÄRTE IHN ALS GÜLTIG.

6GEMARA. Wer ist der Autor unserer Mišna: weder der erste Autor noch R. Elea͑zar noch R. Šimo͑n b, Gamliél!?

7Es wird nämlich gelehrt: Das Ungesäuerte eines Samaritaners ist erlaubt und man entledigt sich damit seiner Pflicht am Pesaḥfeste. R. Elea͑zar verbietet es, weil sie in den Genauigkeiten der Gebote nicht bewandert sind. R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: Jedes Gebot, das die Samaritaner halten, beachten sie genauer als Jisraéliten.

8Wer ist es nun: wenn der erste Autor, so sollte dies auch von anderen Urkunden gelten, wenn R. Elea͑zar, so sollte es auch von einem Scheidebriefe nicht gelten,

9und wenn R. Šimo͑n b. Gamliél, so sollte es, wenn sie davon halten, auch von anderen Urkunden gelten, und wenn sie davon nicht halten, auch von Scheidebriefen nicht gelten.

10Wolltest du erwidern, es sei R. Šimo͑n b. Gamliél, nur halten sie von diesen und nicht von anderen, so sollte dies nicht nur von einem [Zeugen], sondern auch von zwei gelten, während R. Elea͑zar sagte, er sei nur dann gültig, wenn ein Zeuge Samaritaner ist!? –

11Tatsächlich ist es R. Elea͑zar, und zwar in dem Falle, wenn ein Jisraélit am Ende unterzeichnet ist,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.