Gittin — Blatt 9b
1die von nichtjüdischen Ämtern ausgefertigt sind, sind, selbst wenn Nichtjuden [als Zeugen] unterzeichnet sind, gültig, ausgenommen Scheidebriefe und Freilassungsbriefe. Nach R. Meír in vier [Punkten], denn wenn jemand gesagt hat, daß man diesen Scheidebrief seiner Frau oder diesen Freilassungsbrief seinem Sklaven gebe, so kann er, wie R. Meír sagt, in beiden Fällen zurücktreten.
2Allerdings schließt nach den Rabbanan die Angabe der Anzahl die Ansicht R. Meírs aus, was aber schließt die Angabe der Anzahl nach R. Meír aus? –
3Sie schließt den Fall der folgenden Lehre aus. Wenn die Zeugen nicht zu unterschreiben verstehen, so schramme man auf das glatte Papier und sie füllen die Schrammen mit Tinte aus.
4R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: Dies gilt nur von Scheidebriefen, bei Freilassungsbriefen und allen anderen Urkunden aber dürfen sie, wenn sie zu lesen und zu unterschreiben verstehen, unterschreiben, wenn aber nicht, so dürfen sie nicht unterschreiben. –
5Wer spricht hier vom Lesen!? – [Diese Lehre] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: wenn die Zeugen nicht zu lesen verstehen, so lese man ihnen vor und sie unterschreiben, und wenn sie nicht zu unterschreiben verstehen, so schramme man [auf das Papier]. –
6Gibt es denn weiter nichts mehr, es gibt ja noch folgendes. Wenn jemand gesagt hat, daß man diesen Scheidebrief seiner Frau oder diesen Freilassungsbrief seinem Sklaven gebe, und gestorben ist, so gebe man sie nicht nach seinem Tode; wenn aber, daß man jemand eine Mine gebe, und gestorben ist, so gebe man sie ihm nach seinem Tode!? –
7Er lehrt nur das, was bei anderen Urkunden nicht vorkommt, das aber, was auch bei anderen Urkunden vorkommt, lehrt er nicht.
8Rabin ließ nämlich im Namen R. Abahus mitteilen: Wisset, daß R. Elea͑zar im Namen unseres Meisters der Diaspora mitteilen ließ, daß, wenn ein Sterbenskranker gesagt hat, man schreibe und gebe jemand eine Mine, und gestorben ist, man nicht schreibe und sie ihm gebe,
9weil er sie ihm vielleicht nur durch die Urkunde zueignen wollte, und es nach dem Tode keine Urkunde gibt. –
10Es gibt ja noch [das Schreiben] auf den Namen!?
11Allerdings ist dies nach Rabba identisch mit dem Hinbringen und Herbringen, nach Raba aber ist dies ja ein Einwand!?
12Und ferner gibt es ja sowohl nach Rabba als auch nach Raba noch das Haftende!? – Er spricht nur von einer rabbanitischen Ungültigkeit, nicht aber von einer solchen nach der Tora. –
13Bei solchen von nichtjüdischen Ämtern sind sie ja nach der Tora ungültig, und er lehrt dies!? – Wenn Zeugen der Übergabe vorhanden sind, und zwar nach R. Elea͑zar, denn R. Elea͑zar sagt, die Trennung erfolge durch die Zeugen der Übergabe. –
14Wenn aber der Schlußsatz lehrt, R. Šimo͑n sagt, auch diese seien gültig, und R. Zera hierzu sagt, R. Šimo͑n habe sich zur Ansicht R. Elea͑zars bekannt, welcher sagt, die Trennung erfolge durch die Zeugen der Übergabe, so ist ja der erste Autor nicht dieser Ansicht!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.