Gittin — Blatt 10b

1denn wenn der Samaritaner nicht Genosse wäre, so ließe dieser ihn nicht zuerst unterzeichnen. – Demnach sollte es auch von anderen Urkunden gelten!?

2Vielmehr nehmen wir an, er habe Raum für einen Älteren gelassen, ebenso ist auch bei diesen anzunehmen, er habe Raum für einen Älteren gelassen.

3R. Papa erwiderte: Dies besagt, daß die Zeugen des Scheidebriefes einer ohne den anderen nicht unterschreiben dürfen. – Aus welchem Grunde?

4R. Aši erwiderte: Mit Rücksicht auf eine Gesamtheit.

5Der Text. R. Elea͑zar sagte: Man hat ihn nur dann als gültig erklärt, wenn nur ein Zeuge Samaritaner ist. Was lehrt er uns damit, wir haben ja bereits gelernt, daß eine Urkunde, auf der ein Samaritaner als Zeuge unterzeichnet ist, ungültig sei!? –

6Wenn nur die Lehre unserer Mišna vorhanden wäre, könnte man glauben, dies gelte auch von zweien, nur lehre sie es deshalb von einem, weil bei anderen Urkunden auch einer unzulässig ist, so lehrt er uns. –

7Gilt dies denn nicht auch von zweien, er lehrt ja ein Ereignis, daß man vor R. Gamliél in Kephar U͑thnaj einen von samaritanischen Zeugen unterzeichneten Scheidebrief brachte und er ihn als gültig erklärte!? Abajje erwiderte: Lies: von einem Zeugen.

8Raba erwiderte: Tatsächlich von zwei, nur streitet R. Gamliél dagegen, denn [die Mišna] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: nach R. Gamliél sind sie gültig, auch wenn es beide sind; einst brachte man R. Gamliél in Kephar U͑thnaj einen von zwei samaritanischen Zeugen unterzeichneten Scheidebrief, und er erklärte ihn als gültig.

9ALLE AUF NICHTJÜDISCHEN ÄMTERN AUSGEFERTIGTEN URKUNDEN SIND, OBGLEICH SIE VON NICHTJUDEN UNTERZEICHNET SIND, GÜLTIG, AUSGENOMMEN SCHEIDEBRIEFE UND FREILASSUNGSBRIEFE. R. ŠIMO͑N SAGT, AUCH DIESE SEIEN GÜLTIG; ES GILT NUR VON DEM FALLE, WENN SIE VON LAIEN AUSGEFERTIGT SIND.

10GEMARA. Er lehrt es allgemein, einerlei ob Verkaufs- oder Schenkungsurkunden;

11erklärlich ist dies von Verkaufsurkunden, denn sobald er vor ihnen das Geld zahlt, erwirbt er [die Sache], und die Urkunde ist nichts weiter als ein Beweisstück, denn sie würden sich nicht suspekt gemacht und ihm die Urkunde geschrieben haben, wenn er nicht das Geld vor ihnen gezahlt hätte,

12die Schenkung aber erwirbt er ja durch die Urkunde, und eine solche Urkunde ist ja nichts mehr als ein Fetzen!? Šemuél erwiderte: Das Staatsgesetz ist Gesetz.

13Wenn du aber willst, sage ich, man lese: ausgenommen solche, die Scheidebriefen gleichen.

14R. ŠIMO͑N SAGT, AUCH DIESE SEIEN GÜLTIG &C. Sie sind ja nicht zur Scheidung geeignet!?

15R. Zera erwiderte: R. Šimo͑n vertritt die Ansicht R. Elea͑zars, welcher sagt, die Trennung erfolge durch die Zeugen der Übergabe. –

16R. Abba sagte ja aber, R. Elea͑zar pflichte bei einem an sich falschen bei, daß er ungültig sei!? – Hier wird von kenntlichen Namen gesprochen. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.