Gittin — Blatt 11a

1Welche sind kenntliche Namen?

2R. Papa erwiderte: Zum Beispiel Hormez, Abudina, Bar Sibtaj, Bar Qidri, Baṭi, Naqim und Ona. –

3Weshalb lehrt er, wenn dies demnach von unkenntlichen Namen nicht gilt, im Schlußsatze, daß es nur von dem Falle gelte, wenn sie von Laien ausgefertigt sind, sollte er doch bei diesen selbst einen Unterschied machen: dies gilt nur von kenntlichen Namen, nicht aber von unkenntlichen Namen!? –

4Das sagt er auch: dies gilt nur von kenntlichen Namen, bei unkenntlichen Namen aber ist es ebenso, als würden sie von Laien ausgefertigt worden sein, und sie sind ungültig.

5Wenn du aber willst, sage ich: der Schlußsatz spricht von Verkehrsurkunden, und er meint es wie folgt: von Verkehrsurkunden gilt es nur dann, daß sie ungültig sind, wenn sie von Laien ausgefertigt sind.

6Es wird gelehrt: R. Elea͑zar b. R. Jose sagte: R. Šimo͑n sprach zu den Weisen in Çajdan: R. A͑qiba und die Weisen stimmen überein, daß alle auf nichtjüdischen Ämtern ausgefertigten Urkunden gültig seien, obgleich sie von Nichtjuden unterzeichnet sind, sogar Scheidebriefe und Freilassungsbriefe, sie streiten nur über den Fall, wenn sie von Laien ausgefertigt sind: nach R. A͑qiba sind sie gültig und nach den Weisen ungültig, ausgenommen Scheidebriefe und Freilassungsbriefe;

7R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, auch diese seien gültig, nur in Orten, wo Jisraéliten nicht unterzeichnen, nicht aber in Orten, wo Jisraéliten unterzeichnen. –

8Sollte dies auch in Orten gelten, wo Jisraéliten nicht unterzeichnen, mit Rücksicht auf Orte, wo Jisraéliten unterzeichnen!? – Namen werden mit einander verwechselt. Orte aber werden mit einander nicht verwechselt.

9Rabina wollte [Urkunden], die von einer [nichtamtlichen] Gemeinschaft von Aramäern angefertigt sind, als gültig erklären, da sprach Raphrani zu ihm: Dies haben wir nur von Ämtern gelernt.

10Raba sagte: Wenn einem eine persische Urkunde vor jisraélitischen Zeugen übergeben worden ist, so kann man damit von freien [Gütern] einziehen. –

11Sie können sie ja nicht lesen!? –

12Wenn sie es können, – Es ist ja aber eine unverfälschbare Schrift erforderlich, was hierbei nicht der Fall ist!? – Wenn sie mit Galläpfelsaft präpariert ist. – Es ist ja aber erforderlich, daß in der letzten Zeile der Tenor der Urkunde wiederholt wird, was bei dieser nicht der Fall ist!? – Wenn er wiederholt ist. – Demnach sollte es auch von verkauften [Gütern] gelten!? –

13Eine solche ist nicht bekannt.

14Reš Laqiš fragte R. Joḥanan:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.