Gittin — Blatt 11b

1Wie ist es, wenn die Namen der auf dem Scheidebriefe unterzeichneten Zeugen solchen von Nichtjuden gleichen? Dieser erwiderte:

2Uns sind nur [die Namen] Luqus und Lus vorgekommen, und wir erklärten [den Scheidebrief] als gültig. Dies gilt jedoch nur von den Namen Luqus und Lus, die Jisraéliten nicht führen, nicht aber von anderen Namen, die auch Jisraéliten führen.

3Er wandte gegen ihn ein: Scheidebriefe aus dem Überseelande sind, selbst wenn die Namen der unterzeichneten Zeugen nichtjüdischen gleichen, gültig, weil die meisten Namen der Jisraéliten außerhalb des [Jisraél]landes nichtjüdischen gleichen!? –

4Da wird auch der Grund angegeben: weil die meisten Namen der Jisraéliten außerhalb des [Jisraél]landes nichtjüdischen gleichen.

5Manche sagen, jener hatte ihn hinsichtlich des in der Barajtha gelehrten Falles gefragt, und dieser entschied es aus dieser Barajtha.

6WENN JEMAND ZU EINEM GESAGT HAT, DASS ER DIESEN SCHEIDEBRIEF SEINER FRAU ODER DIESEN FREILASSUNGSBRIEF SEINEM SKLAVEN GEBE, SO KANN ER, WENN ER WILL, IN BEIDEN FÄLLEN ZURÜCKTRETEN – SO R. MEÍR;

7DIE WEISEN SAGEN, NUR BEI EINEM SCHEIDEBRIEFE, NICHT ABER BEI EINEM FREILASSUNGSBRIEFE, WEIL MAN EINEN IN SEINER ABWESENHEIT BEVORTEILEN KANN, BENACHTEILIGEN ABER KANN MAN EINEN NUR IN SEINER GEGENWART.

8WENN ER NÄMLICH SEINEM SKLAVEN DIE ERNÄHRUNG VERWEIGERN WILL, SO DARF ER DIES, UND WENN ER SEINER FRAU DIE ERNÄHRUNG VERWEIGERN WILL, SO DARF ER DIES NICHT.

9ER SPRACH ZU IHNEN: ER MACHT JA SEINEN SKLAVEN FÜR DIE HEBE UNTAUGLICH, WIE ER SEINE FRAU UNTAUGLICH MACHT!? SIE ERWIDERTEN IHM: WEIL ER SEIN EIGENTUM IST.

10GEMARA. R. Hona und R. Jiçḥaq b. Joseph saßen vor R. Jirmeja, und R. Jirmeja saß und schlummerte. Da sprach R. Hona: Aus der Ansicht der Rabbanan ist zu entnehmen, daß, wenn jemand für einen Gläubiger etwas einhascht, er es erworben habe.

11R. Jiçḥaq b. Joseph sprach zu ihm: Auch wenn [der Schuldner] noch anderen schuldet? Dieser erwiderte: Jawohl.

12Währenddessen erwachte R. Jirmeja und sprach zu ihnen: Kinder, folgendes sagte R. Joḥanan: wenn jemand für einen Gläubiger etwas einhascht und dadurch andere benachteiligt, so hat er es nicht erworben. Wenn du aber aus unserer Mišna einen Einwand erhebst, [so ist zu erwidern,]

13wenn jemand ‘gebet’ sagt, so ist es ebenso als würde er ‘erwerbet’ sagen.

14R. Ḥisda sagte: Wenn jemand etwas für einen Gläubiger einhascht und dadurch andere benachteiligt, so gelangen wir zum Streite zwischen R. Elie͑zer und den Rabbanan. Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand den Eckenlaß aufliest und spricht: dies sei für jenen Armen, so hat er ihn, wie R. Elie͑zer sagt, für diesen erworben, und die Weisen sagen, er gebe ihn dem Armen, der sich zuerst einfindet.

15Amemar, nach anderen R. Papa, sprach:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.