Gittin — Blatt 15a

1daß man ihr Übergewand im Werte von zwölf Minen ihrer Tochter gebe, und als sie starb, vollzogen die Weisen ihre Worte. Er erwiderte ihnen: Die Söhne Rokhels sollten ihre Mutter begraben.

2Der erste Autor ist der Ansicht R. Elea͑zars; R. Nathan und R. Ja͑qob sind ebenfalls der Ansicht R. Elea͑zars, und wenn er auch gestorben ist, sagen wir nicht, es sei Gebot, die Worte des Verstorbenen zu vollziehen; die anderen sind der Ansicht der Rabbanan;

3R. Jehuda der Fürst im Namen R. Meírs ist der Ansicht R. Elea͑zars, wenn er aber gestorben ist, sagen wir, es sei Gebot, die Worte des Verstorbenen zu vollziehen; die Weisen sagen, sie teilen, denn es ist ihnen zweifelhaft, und in einem solchen Falle ist nach Ermessen zu verfahren; und R. Šimo͑n der Fürst erzählt ein Ereignis.

4Sie fragten: War R. Šimo͑n (der Fürst) selbst Fürst, oder sagte er es im Namen des Fürsten? – Komm und höre: R. Joseph sagte, die Halakha sei wie R. Šimo͑n der Fürst. – Aber es bleibt ja immerhin fraglich, ob er selbst Fürst war oder ob er es im Namen des Fürsten sagte!? – Dies bleibt unentschieden.

5Der Text. R. Joseph sagte: Die Halakha ist wie R. Šimo͑n der Fürst. – Es ist uns ja aber bekannt, daß die Worte eines Sterbenskranken als niedergeschrieben und übergeben gelten!? –

6R. Joseph bezieht diese Lehre auf einen Gesunden. Es heißt ja aber: an die Erben des Absenders, und uns ist es bekannt, daß es Gebot sei, die Worte des Verstorbenen zu vollziehen!? – Lies: so gebe er sie dem Absender zurück.

7WENN JEMAND EINEN SCHEIDEBRIEF AUS DEM ÜBERSEELANDE BRINGT UND SAGT: ER IST VOR MIR GESCHRIEBEN UND NICHT VOR MIR UNTERZEICHNET WORDEN, ODER: VOR MIR UNTERZEICHNET UND NICHT VOR MIR GESCHRIEBEN, ODER: VOR MIR VOLLSTÄNDIG GESCHRIEBEN UND VOR MIR ZUR HÄLFTE UNTERZEICHNET, ODER: VOR MIR ZUR HÄLFTE GESCHRIEBEN UND VOR MIR VOLLSTÄNDIG UNTERZEICHNET, SO IST ER UNGÜLTIG.

8WENN EINER SAGT: ER IST VOR MIR GESCHRIEBEN WORDEN, UND EINER SAGT: ER IST VOR MIR UNTERZEICHNET WORDEN, SO IST ER UNGÜLTIG. WENN ZWEI SAGEN: ER IST VOR UNS GESCHRIEBEN WORDEN, UND EINER SAGT: ER IST VOR MIR UNTERZEICHNET WORDEN, SO IST ER UNGÜLTIG, NACH R. JEHUDA ABER GÜLTIG. WENN EINER SAGT: ER IST VOR MIR GESCHRIEBEN WORDEN, UND ZWEI SAGEN, ER IST VOR UNS UNTERZEICHNET WORDEN, SO IST ER GÜLTIG.

9GEMARA. Wozu ist dies weiter nötig, er lehrte ja bereits einmal, daß, wenn jemand einen Scheidebrief aus dem Überseelande bringt, er sagen müsse: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden!? – Aus jener Lehre könnte man entnehmen, dies sei zwar erforderlich, jedoch sei er gültig, auch wenn [der Überbringer] dies nicht sagt, so lehrt er uns.

10VOR MIR ZUR HÄLFTE GESCHRIEBEN UND VOR MIR VOLLSTÄNDIG UNTERZEICHNET, SO IST ER UNGÜLTIG. Welche Hälfte, wollte man sagen, die erste Hälfte, so sagte ja R. Elea͑zar, daß, wenn auch nur eine Zeile auf ihren Namen geschrieben worden ist, weiter nichts nötig sei!? Vielmehr, erwiderte R. Aši, die andere Hälfte.

11VOR MIR VOLLSTÄNDIG GESCHRIEBEN UND VOR MIR ZUR HÄLFTE UNTERZEICHNET, SO IST ER UNGÜLTIG. R. Ḥisda sagte: Selbst wenn zwei die Unterschrift des anderen bestätigen, ist er ungültig. – Aus welchem Grunde? –

12Entweder vollständig durch Bestätigung des Scheidebriefes oder vollständig durch die Bestimmung der Weisen.

13Raba wandte ein: Ist denn der Fall möglich, daß er, wenn einer es bekundet, gültig, und wenn zwei es bekunden, ungültig ist!? Vielmehr, sagte Raba, selbst wenn er

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.