Gittin — Blatt 16b

1so ist er gültig. Er ist somit der Ansicht, daß, wenn zwei einen Scheidebrief aus dem Überseelande bringen, sie nicht zu sagen brauchen: er ist vor uns geschrieben und vor uns unterzeichnet worden.

2Abajje sprach zu ihm: Im Schlußsatze lehrt er, daß, wenn zwei sagen: er ist vor uns geschrieben worden, und einer sagt: er ist vor mir unterzeichnet worden, er ungültig sei, nach R. Jehuda aber gültig.

3Demnach gilt dies nur in dem Falle, wenn der Scheidebrief nicht aus den Händen beider kommt, wenn er aber aus den Händen beider kommt, ist er nach den Rabbanan gültig!? Dieser erwiderte: Allerdings. –

4Worin besteht, wenn der Scheidebrief nicht aus den Händen beider kommt, ihr Streit? – Einer ist der Ansicht, es sei zu berücksichtigen, man könnte damit andere Urkunden verwechseln und die Bestätigung durch einen Zeugen erfolgen lassen, und einer ist der Ansicht, man berücksichtige dies nicht.

5Eine andere Lesart lautet: R. Šemuél b. Jehuda sagte im Namen R. Joḥanans: Selbst wenn der Scheidebrief aus der Hand beider kommt, ist er ungültig. Er ist demnach der Ansicht, wenn zwei einen Scheidebrief aus dem Überseelande bringen, sie sagen müssen: er ist vor uns geschrieben und vor uns unterzeichnet worden.

6Abajje sprach zu ihm: Im Schlußsatze lehrt er, daß, wenn zwei sagen: er ist vor uns geschrieben worden, und einer sagt: er ist vor mir unterzeichnet worden, er ungültig sei, nach R. Jehuda aber gültig. Demnach ist der Scheidebrief nach den Rabbanan ungültig, auch wenn er aus den Händen beider kommt!? Dieser erwiderte: Allerdings. –

7Worin besteht ihr Streit? – Einer ist der Ansicht, weil sie nicht wissen, daß es auf ihren Namen erfolgen müsse, und einer ist der Ansicht, weil keine Zeugen zur Bestätigung häufig sind. –

8Demnach wäre anzunehmen, daß [den Streit] zwischen Rabba und Raba auch Tannaím führen? – Nein, Raba erklärt es nach der ersten Lesart,

9und Rabba kann dir erwidern: alle sind der Ansicht, es müsse auf ihren Namen erfolgen, und hier wird von der Zeit gesprochen, nachdem sie es gelernt haben.

10Sie streiten darüber, ob zu berücksichtigen sei, es könnte wieder zu einem Verstoße kommen: einer ist der Ansicht, man berücksichtige dies, und einer ist der Ansicht, man berücksichtige dies nicht. –

11Sollte R. Jehuda seinen Streit auch auf den ersteren Fall ausdehnen!? – Hierzu wird ja gelehrt: U͑la sagte: R. Jehuda streitet auch über den ersten Fall.

12R. Oša͑ja wandte gegen U͑la ein: Nach R. Jehuda ist er gültig in diesem Falle, nicht aber in einem anderen. Dies schließt wahrscheinlich den Fall aus, wenn einer sagt: er ist vor mir geschrieben worden, und einer sagt: er ist vor mir unterzeichnet worden!? –

13Nein, dies schließt den Fall aus, [wenn er sagt:] er ist vor mir geschrieben und nicht vor mir unterzeichnet worden. Man könnte glauben, daß R. Jehuda, da er nicht berücksichtigt, es könnte wieder zu einem Verstoße kommen, auch nicht berücksichtige, man könnte damit andere Urkunden verwechseln und die Bestätigung durch einen Zeugen erfolgen lassen, so lehrt er uns.

14Es wurde auch gelehrt: R. Jehuda sagte: Wenn zwei einen Scheidebrief aus dem Überseelande bringen, so gelangen wir zum Streite zwischen R. Jehuda und den Rabbanan.

15Rabba b. Bar Ḥana erkrankte, und R. Jehuda und die Jünger besuchten ihn. Da fragten sie ihn: Müssen, wenn zwei einen Scheidebrief aus dem Überseelande bringen, diese sagen: er ist vor uns geschrieben und vor uns unterzeichnet worden, oder brauchen sie es nicht? Dieser erwiderte: Sie brauchen es nicht; würden sie denn nicht glaubhaft sein, wenn sie sagen würden: er hat sich in unserer Gegenwart von ihr scheiden lassen!? Währenddessen kam ein

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.