Gittin — Blatt 18a

1und in den Beutel getan hat, um, wenn sie ihn besänftigt, sich mit ihr zu vertragen!?

2Dieser erwiderte: Niemand versieht sich im Voraus mit einem Mißgeschick.

3Rabina sprach zu R. Aši: Was haben die Weisen mit ihrer Anordnung genutzt bei Scheidebriefen, die aus dem Überseelande kommen, die im Nisan geschrieben sind und sie erst im Tišri erreichen? Dieser erwiderte ihm: Bei solchen ist dies bekannt.

4Es wurde gelehrt: Wann beginnt die Zählung für die Scheidung? Rabh sagt, mit der Übergabe, und Šemuél sagt, mit dem Schreiben.

5R. Nathan b. Hoša͑ja wandte ein: Nach Šemuél könnte man von zwei Frauen in einem Hofe sagen: die eine ist erlaubt und die andere verboten!? Abajje erwiderte ihm: Für die eine zeugt das Datum des Scheidebriefes und für die andere zeugt das Datum des Scheidebriefes.

6Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Rabh und es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Šemuél. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Rabh: Wenn jemand seiner Frau einen Scheidebrief geschickt und der Überbringer drei Monate auf der Reise gesäumt hat, so muß sie, seitdem der Brief in ihre Hand gekommen ist, drei Monate warten; ein alter Scheidebrief ist hierbei nicht zu berücksichtigen, denn er war nicht mit ihr allein zusammen.

7Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Šemuél. Wenn jemand bei einem einen Scheidebrief für seine Frau hinterlegt und zu ihm sagt, daß er ihn ihr erst nach drei Monaten gebe, so darf sie, sobald er ihn ihr gegeben hat, sofort heiraten; ein alter Scheidebrief ist hierbei nicht zu berücksichtigen, denn er war nicht mit ihr allein zusammen.

8R. Kahana, R. Papi und R. Aši entschieden: mit dem Schreiben. R. Papa und R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, entschieden: mit der Übergabe. Die Halakha ist: mit dem Schreiben.

9Es wurde gelehrt: Wann verfällt die Morgengabe der Erfassung?

10Rabh sagt, sobald [die Frau] sie anbricht und in eine Schuld umwandelt; Šemuél sagt, wenn sie sie anbricht, auch wenn sie sie nicht in eine Schuld umwandelt, und wenn sie sie in eine Schuld umwandelt, auch wenn sie sie nicht anbricht.

11Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Rabh und es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Šemuél. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Rabh: Wann verfällt die Eheverschreibung der Erlassung? Sobald [die Frau] sie anbricht und in eine Schuld umwandelt. Wenn sie sie anbricht und nicht in eine Schuld umwandelt oder sie in eine Schuld umwandelt und nicht anbricht, so verfällt sie der Erlassung nicht; nur wenn sie sie anbricht und in eine Schuld umwandelt.

12Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Šemuél: Wenn [die Geldbuße] für Notzucht, [Verläumdung], Verführung und die Morgengabe in ein Darlehen umgewandelt worden sind, so verfallen sie der Erlassung, sonst aber verfallen sie der Erlassung nicht. Wann werden sie in eine Schuld umgewandelt? Bei der Gerichtsverhandlung.

13Šemuél sagte: Die Urkunde über die Morgengabe gleicht einer Gerichtsurkunde; wie Gerichtsurkunden am Tage geschrieben und auch nachts unterzeichnet werden können, ebenso kann die Urkunde über die Morgengabe am Tage geschrieben und auch nachts unterzeichnet werden. Die Urkunde über die Morgengabe des R. Ḥija b. Rabh wurde am Tage geschrieben und nachts unterzeichnet, und Rabh, der da anwesend war, sagte hierzu nichts.

14Demnach wäre anzunehmen, daß er der Ansicht Šemuéls sei? – Sie hatten sich mit dieser Sache befaßt. Es wird nämlich gelehrt: R. Elea͑zar b. Çadoq sagte: Dies gilt nur von dem Falle, wenn man sich nicht mit dieser Sache befaßt, wenn man sich aber mit dieser Sache befaßt, so ist [die Urkunde] gültig.

15NACH R. ŠIMO͑N ABER GÜLTIG. Raba sagte: Folgendes ist der Grund R. Šimo͑ns: er ist der Ansicht, sobald er die Augen auf sie gerichtet hat, sich von ihr scheiden zu lassen, hat er keinen Anspruch mehr auf den Fruchtgenuß.

16Reš Laqiš sagte: Nach R. Šimo͑n ist er nur sofort gültig, nicht aber bis auf zehn Tage hinaus, denn es ist zu berücksichtigen,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.