Gittin — Blatt 18b

1er kann sich mit ihr vertragen haben. R. Joḥanan aber sagt, auch bis auf zehn Tage hinaus; hätte er sich mit ihr vertragen, so wäre es bekannt.

2Es wurde gelehrt: Wenn jemand zu zehn [Personen] gesagt hat: schreibt einen Scheidebrief für meine Frau, so sind, wie R. Joḥanan sagt, zwei Zeugen und alle übrigen [zur Vollziehung der] Bedingung, und wie Reš Laqiš sagt, alle Zeugen. –

3In welchem Falle, wollte man sagen, wenn er nicht ‘ihr alle’ gesagt hat, so haben wir ja gelernt, daß, wenn jemand zu zehn [Personen] gesagt hat, daß sie für seine Frau einen Scheidebrief schreiben sollen, einer schreibe und zwei unterzeichnen!? – Vielmehr, wenn er ‘ihr alle’ gesagt hat. –

4Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? – Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen in dem Falle, wenn zwei von ihnen an diesem Tage und die übrigen in zehn Tagen unterzeichnet haben. Nach demjenigen, der [zur Vollziehung] der Bedingung sagt, ist er gültig, und nach demjenigen, der als Zeugen sagt, ist er ungültig.

5Oder auch, wenn es sich herausstellt, daß einer von ihnen verwandt oder unzulässig ist. Nach demjenigen, der [zur Vollziehung] der Bedingung sagt, ist er gültig, und nach demjenigen, der als Zeugen sagt, ist er ungültig.

6Wenn ein Verwandter oder ein Unzulässiger zuerst unterzeichnet ist, so ist er, wie manche sagen, gültig, und wie manche sagen, ungültig. Manche sagen, er sei gültig, denn sie sind [zur Vollziehung der] Bedingung, und manche sagen, er sei ungültig, denn man könnte veranlaßt werden, damit andere Urkunden zu verwechseln.

7Einst sagte jemand zu zehn [Personen:] Schreibt einen Scheidebrief für meine Frau. Zwei unterschrieben am selben Tage und die übrigen in zehn Tagen. Als er hierauf zu R. Jehošua͑ b. Levi kam, sprach er zu ihm:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.