Gittin — Blatt 19a
1R. Šimo͑n ist würdig, daß man sich in einem Notfalle auf ihn verlasse. –
2Reš Laqiš sagt ja aber, nach R. Šimo͑n sei er nur sofort gültig, nicht aber bis auf zehn Tage hinaus!? – In dieser Hinsicht vertritt er die Ansicht R. Joḥanans. –
3R. Joḥanan sagt ja aber, zwei gelten als Zeugen und die übrigen [zur Vollziehung der] Bedingung!? – In dieser Hinsicht vertritt er die Ansicht des Reš Laqiš.
4MIT ALLEM DARF MAN SCHREIBEN: MIT TINTE, FARBE, RÖTEL, GUMMI, SCHWÄRZE ODER SONST ETWAS, WAS BESTEHEN BLEIBT; MAN SCHREIBE ABER NICHT MIT GETRÄNKEN, OBSTSAFT ODER SONST ETWAS, WAS NICHT BESTEHEN BLEIBT.
5AUF ALLES DARF MAN SCHREIBEN, AUF EIN OLIVENBLATT, AUF DAS HORN EINER KUH UND IHR DIE KUH GEBEN, AUF DIE HAND EINES SKLAVEN UND IHR DEN SKLAVEN GEBEN. R. JOSE DER GALILÄER SAGT, MAN DÜRFE NICHT AUF EINE LEBENDE SACHE SCHREIBEN NOCH AUF SPEISEN.
6GEMARA. (TINTE: Tinte. FARBE: Farbe ). RÖTEL; Rabba b. Bar Ḥana sagte: Dieses wird Saqarta genannt. GUMMI. Harz. SCHWÄRZE. Rabba b. Šemuél erklärte: Schusterschwärze.
7ODER SONST ETWAS, WAS BESTEHEN BLEIBT &C. Was schließt dies ein? Dies schließt das ein, was R. Ḥanina gesagt hat: hat man [den Scheidebrief] mit Beerensaft oder Gallapfel geschrieben, so ist er gültig. R. Ḥija lehrte: Hat man ihn mit Blei, Ruß oder Schwärze geschrieben, so ist er gültig.
8Es wurde gelehrt: Wenn jemand am Šabbath mit Tinte über Rötel schreibt, so ist er, wie R. Joḥanan und Reš Laqiš übereinstimmend sagen, zweimal schuldig, einmal wegen Schreibens und einmal wegen Löschens; wenn mit Tinte über Tinte oder mit Rötel über Rötel, so ist er frei; wenn mit Rötel über Tinte, so ist er, wie manche sagen, schuldig, und wie manche sagen, frei.
9Wie manche sagen, schuldig, denn dies ist ein Löschen, und wie manche sagen, frei, denn dies ist ein Zerstören.
10Reš Laqiš fragte R. Joḥanan: Darf man, wenn die Zeugen nicht zu unterzeichnen verstehen, ihnen mit Rötel vorschreiben und sie darüber unterzeichnen? Gilt die obere Schrift als Geschriebenes oder gilt sie nicht als Geschriebenes? Dieser erwiderte: Sie gilt nicht als Geschriebenes.
11Jener sprach: Meister, du hast uns ja gelehrt, daß hinsichtlich des Šabbathgesetzes die obere Schrift als Geschriebenes gelte!? Dieser erwiderte: Sollten wir denn, wenn wir schon Fälle mit einander vergleichen, daraufhin eine Entscheidung treffen!?
12Es wurde gelehrt: Wenn die Zeugen nicht zu unterschreiben verstehen, so schramme man, wie Rabh sagt, auf das Papier, und sie füllen die Schrammen mit Tinte aus; Šemuél sagt, mit Blei. –
13Mit Blei, wie kommst du darauf, R. Ḥija lehrte ja, daß, wenn man ihn mit Blei, Ruß oder Schwärze geschrieben hat, er gültig sei!? – Das ist kein Einwand; das eine, wenn mit Blei, das andere, wenn mit Bleiwasser.
14R. Abahu sagt, mit Gallapfelwasser. – R. Ḥanina lehrte ja aber, daß, wenn man ihn mit Beerensaft oder Gallapfel geschrieben hat, er gültig sei!? –
15Das ist kein Einwand; das eine, wenn [das Pergament] mit Galläpfeln präpariert ist, und das andere, wenn es nicht mit Galläpfeln präpariert ist, denn Gallapfelwasser auf Gallapfelwasser ist nichts.
16R. Papa sagt, mit Speichel. Ebenso lehrte R. Papa den Ochsenhändler Papa, mit Speichel. Dies jedoch nur bei Scheidebriefen, nicht aber bei anderen Urkunden.
17Einst tat dies jemand bei anderen Urkunden, da ließ R. Kahana ihn geißeln.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.