Gittin — Blatt 19b

1Übereinstimmend mit Rabh wird gelehrt: Wenn die Zeugen nicht zu unterschreiben verstehen, so schramme man auf das Papier und diese füllen die Schrammen mit Tinte aus.

2R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: Dies gilt nur von Scheidebriefen, bei Freilassungsbriefen und anderen Urkunden aber dürfen sie, wenn sie zu lesen und zu unterschreiben verstehen, unterschreiben, wenn aber nicht, so dürfen sie nicht unterschreiben. –

3Wer spricht hier vom Lesen!? – [Diese Lehre] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: wenn sie nicht zu lesen verstehen, so lese man ihnen vor und sie unterschreiben. R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: Dies gilt nur von Scheidebriefen, bei Freilassungsbriefen und anderen Urkunden aber dürfen sie, wenn sie zu lesen und zu unterschreiben verstehen, unterschreiben, wenn aber nicht, so dürfen sie nicht unterschreiben.

4R. Elea͑zar sagte: Folgendes ist der Grund des R. Šimo͑n b. Gamliél: damit die Töchter Jisraéls nicht verlassen dasitzen.

5Raba sagte: Die Halakha ist wie R.Šimo͑n b. Gamliél. R. Gamda aber sagte im Namen Rabas, die Halakha sei nicht wie R. Šimo͑n b. Gamliél. – Etwa wie die Rabbanan:

6einst verfuhr ja jemand bei anderen Urkunden demgemäß, und R. Kahana ließ ihn geißeln!? – Dies ist auf das Lesen zu beziehen.

7R. Jehuda quälte sich mit dem Lesen und unterzeichnete. Da sprach U͑la zu ihm: Du brauchst dies nicht. R. Elea͑zar, der doch das Haupt im Jisraéllande war, las man vor, und er unterzeichnete. R. Naḥman lasen die Gerichtsschreiber vor und er unterzeichnete. Jedoch gilt dies nur von R. Naḥman und den Gerichtsschreibern, die ihn fürchteten, nicht aber von R. Naḥman und anderen Schreibern oder den Gerichtsschreibern und einem anderen.

8Wenn R. Papa eine auf nichtjüdischen Ämtern ausgefertigte persische Urkunde vorgelegt wurde, ließ er sie von zwei Nichtjuden, einem in Abwesenheit des anderen, vorlesen, wie beim harmlosen Berichte, und ließ damit auch von verkauften Gütern einfordern.

9R. Aši sagte: Hona b. Nathan erzählte mir, daß Amemar folgendes lehrte: wenn auf einer persischen Urkunde Jisraéliten als Zeugen unterzeichnet sind, so fordere man damit von verkauften Gütern ein. –

10Sie können sie ja nicht lesen!? – Wenn sie es können. – Es ist ja eine unverfälschbare Schrift erforderlich, was bei dieser nicht der Fall ist!? – Wenn sie mit Gallapfelsaft präpariert ist. – Es ist ja erforderlich, daß in der letzten Zeile der Tenor der Urkunde wiederholt wird, was bei dieser nicht der Fall ist!? – Wenn er wiederholt ist. –

11Demnach lehrt er uns, daß solche in jeder Sprache gültig sind, und dies haben wir ja bereits gelernt: wenn ein Scheidebrief hebräisch und die Zeugen[unterschriften] griechisch oder er griechisch und die Zeugen[unterschriften] hebräisch sind, so ist er gültig!? –

12Hieraus könnte man entnehmen, dies gelte nur von Scheidebriefen, nicht aber von anderen Urkunden, so lehrt er uns.

13Šemuél sagte: Wenn er ihr ein Stück leeres Papier gibt und zu ihr sagt: da ist dein Scheidebrief, so ist sie geschieden, denn es ist zu berücksichtigen, er ist vielleicht mit Gallapfelwasser geschrieben.

14Man wandte ein: [Wenn er zu ihr gesagt hat:] da hast du deinen Scheidebrief, und sie ihn genommen und ins Meer, ins Feuer oder sonstwo, wo er vernichtet wird, geworfen hat, und er darauf sagt, es sei ein Gefälligkeilsschuldschein, oder es sei ein Vertrauensschuldschein gewesen, so ist sie geschieden, und er ist nicht glaubwürdig, sie verboten zu machen.

15Nur in dem Falle, wenn [das Papier] beschrieben ist, nicht aber, wenn es nicht beschrieben ist!? – Šemuél meint ebenfalls, daß man es mit Färbewasser untersuche; wenn [eine Schrift] hervorkommt, so ist es recht, sonst aber ist es nichts. –

16Was ist denn dabei, daß sie hervorkommt, sie kommt ja erst jetzt hervor!? – Šemuél sagt ja auch nur, daß zu berücksichtigen sei.

17Rabina sagte: Amemar sagte mir, daß Meremar im Namen R. Dimis folgendes lehrte: wenn ein Scheidebrief zweien übergeben wird, so müssen sie ihn durchlesen. Man wandte ein: [Wenn er zu ihr gesagt hat:] da hast du deinen Scheidebrief, und sie ihn genommen und ins Meer, ins Feuer oder sonstwo, wo er vernichtet wird, geworfen hat, und er darauf sagt, es sei ein Gefälligkeitsschuldschein oder es sei ein Vertrauensschuldschein gewesen, so ist sie geschieden, und er ist nicht glaubhaft, sie verboten zu machen. Wieso kann er, wenn du sagst, sie müssen ihn lesen, nachdem sie ihn gelesen haben, dies sagen!? –

18In dem Falle, wenn er ihn, nachdem sie ihn gelesen hatten, zurück an sich genommen und wieder hervorgeholt hat; man könnte glauben, er kann ihn vertauscht haben, so lehrt er uns.

19Einst warf jemand seiner Frau einen Scheidebrief zwischen die Fässer zu, und hierauf wurde da eine Mezuza gefunden. Da entschied R. Naḥman: Eine Mezuza zwischen den Fässern ist ungewöhnlich.

20Dies jedoch nur dann, wenn nur eine gefunden wird, wenn aber zwei oder drei, so kann, wenn eine sich da befunden hat, auch eine andere sich da befunden haben, der Scheidebrief aber von Mäusen verschleppt worden sein.

21Einst kam jemand ins Bethaus, nahm eine Torarolle und gab sie seiner Frau, indem er zu ihr sprach: da hast du deinen Scheidebrief. Da entschied R. Joseph: Was ist hierbei zu berücksichtigen: wenn etwa Gallapfelwasser, so ist ja Gallapfelwasser auf Gallapfelwasser nichts,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.