Gittin — Blatt 20a
1und wenn etwa [der Abschnitt von der] Scheidung, der in dieser enthalten ist, so heißt es ja: er schreibe ihr, auf ihren Namen, was hierbei nicht der Fall ist.
2Wolltest du sagen, es sei zu berücksichtigen, er kann dem Schreiber vorher einen Zuz gegeben haben, so muß ja sein Name, ihr Name, der Name seiner Stadt und der Name ihrer Stadt darin [geschrieben] sein, was hierbei nicht der Fall ist. –
3Was lehrt uns R. Joseph damit!? – Daß Gallapfelwasser auf Gallapfelwasser nichts sei.
4R. Ḥisda sagte: Wenn der Scheidebrief nicht auf ihren Namen geschrieben worden ist und man darüber mit der Feder auf ihren Namen fährt, so gelangen wir zum Streite zwischen R. Jehuda und den Rabbanan.
5Es wird nämlich gelehrt: Wenn er den Gottesnamen zu schreiben hatte und in der [irrtümlichen] Absicht den Namen Jehuda zu schreiben versehentlich das Daleth fortgelassen hat, so fahre er darüber mit der Feder und heilige ihn – so R. Jehuda; die Weisen sagen, dieser Gottesname sei nicht vorzüglich.
6R. Aḥa b. Ja͑qob sprach: Vielleicht ist dem nicht so; die Rabbanan sind ihrer Ansicht nur da, wie es heißt: er ist mein Gott, ich will ihn verherrlichen, was bei diesem nicht der Fall ist, nicht aber hierbei.
7R. Ḥisda sagte: Ich könnte alle Scheidebriefe der Welt als ungültig erklären. Raba sprach zu ihm: Wieso, wollte man sagen, weil es heißt: er schreibe ihr, während sie ihn schreiben läßt, so können es ja die Rabbanan ihm zugeeignet haben;
8und wollte man sagen, weil es heißt: er gebe, während er ihr nichts gibt, so kann ja darunter das Geben des Scheidebriefes zu verstehen sein. Dies ist auch zu beweisen, denn von dort ließen sie mitteilen, daß, wenn man ihn auf etwas geschrieben hat, das zur Nutznießung verboten ist, er gültig sei.
9Der Text: Von dort ließen sie mitteilen: Hat man ihn auf etwas geschrieben, das zur Nutznießung verboten ist, so ist er gültig. R. Aši sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: auf ein Olivenblatt. – Vielleicht ist es bei einem Olivenblatte anders, weil es bei Vereinigung verwendbar ist.
10Es wird gelehrt: Rabbi sagte: Hat man ihn auf etwas geschrieben, das zur Nutznießung verboten ist, so ist er gültig. Levi ging hinaus und trug es im Namen Rabbis vor, und man erkannte es nicht an; hierauf im Namen der Mehrheit [rabbim], und man erkannte es an. Demnach ist so die Halakha.
11Die Rabbanan lehrten: Er schreibe, nicht aber eingraben. – Demnach gilt das Eingraben nicht als schreiben, und dem widersprechend [wird gelehrt], daß ein Sklave frei werde, wenn [sein Freilassungsbrief] auf einer Platte oder auf einer Schreibtafel geschrieben ist, nicht aber wenn auf einem Kopftuche oder einem Ziertuche [gestickt]!?
12U͑la erwiderte im Namen R. Elea͑zars: Das ist kein Widerspruch; das eine, wenn die Zwischenräume eingegraben sind, und das andere, wenn die Schriftzeichen eingegraben sind. –
13Etwa nicht, wenn die Zwischenräume [eingegraben sind], ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Seine Aufschrift war nicht vertieft, sondern hervorstehend, wie bei den Golddenaren. Bei den Golddenaren sind ja die Zwischenräume eingegraben!? –
14Wie bei den Golddenaren und nicht [ganz] wie bei den Golddenaren; wie bei den Golddenaren, indem [die Schrift] vorstehend war, und nicht wie bei den Golddenaren, denn bei diesen werden die Zwischenräume eingegraben, bei jenem aber waren es die Schriftzeichen.
15Rabina fragte R. Aši: Gräbt der Prägestempel ein oder macht er hervortreten? Dieser erwiderte: Er gräbt ein.
16Jener wandte ein: Seine Aufschrift war nicht vertieft, sondern hervorstehend, wie bei den Golddenaren. Bei diesem war ja eine ‘Schrift’ erforderlich, und wenn man sagen wollte, er grabe ein, so war dies doch nicht der Fall!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.