Gittin — Blatt 20b
1Wie bei den Golddenaren und nicht [ganz] wie bei den Golddenaren; wie bei den Golddenaren, indem die Schrift hervorstehend war, und nicht wie bei den Golddenaren, denn bei diesen kommt sie von der Vorderseite, bei jenem aber kam sie von der Rückseite.
2Raba fragte R. Naḥman: Wie ist es, wenn er ihr den Scheidebrief auf eine goldene Platte geschrieben und zu ihr gesagt hat: nimm deinen Scheidebrief und nimm deine Morgengabe? Dieser erwiderte: Sie hat ihren Scheidebrief erhalten und sie hat ihre Morgengabe erhalten.
3Jener wandte ein: [Sagte er zu ihr:] nimm deinen Scheidebrief und das übrige für deine Morgengabe, so hat sie ihren Scheidebrief erhalten und das übrige für ihre Morgengabe,
4Nur wenn übriges vorhanden ist, sonst aber nicht!? –
5Nein, dies gilt auch in dem Falle, wenn übriges nicht vorhanden ist, nur lehrt er uns folgendes: obgleich übriges vorhanden ist, so gilt dies dennoch nur von dem Falle, wenn er es ihr gesagt hat, sonst aber nicht. –
6Aus welchem Grunde? – Es ist der Rand der Rolle.
7Die Rabbanan lehrten: [Sagte er zu ihr:] da hast du deinen Scheidebrief, das Papier aber gehört mir, so ist sie nicht geschieden; wenn aber: mit der Bedingung, daß du mir das Papier zurückgibst, so ist sie geschieden.
8R. Papa fragte: Wie verhält es sich mit [dem Papier] zwischen den Zeilen und zwischen den Wörtern? – Dies bleibt unentschieden. –
9Es sollte doch der Umstand entscheidend sein, daß der Allbarmherzige einen Brief sagt, nicht aber zwei oder drei Briefe!? – In dem Falle, wenn sie verbunden sind.
10Rami b. Ḥama fragte: Wie ist es, wenn auf der Hand eines Sklaven, von dem es bekannt ist, daß er ihm gehört, ein Scheidebrief geschrieben ist und er von ihr vorgeführt wird?
11Sagen wir, er habe ihn ihr zugeeignet, oder aber, er kann eigenwillig zu ihr gekommen sein?
12Raba erwiderte: Es ist ja schon der Umstand entscheidend, daß es eine Schrift ist, die gefälscht werden kann. – Nach Raba ist dies ja auch gegen unsere Mišna einzuwenden, [denn diese lehrt:] auf die Hand eines Sklaven!? –
13Allerdings ist nach Raba gegen unsere Mišna nichts einzuwenden, da die Zeugen der Übergabe vorhanden sind, nach R. Elea͑zar, gegen Rama b. Ḥama aber ist dies einzuwenden. –
14Auch gegen Rami b. Ḥama ist nichts einzuwenden, wenn nämlich die Schrift tätowiert ist. Da du nun darauf gekommen bist, so ist auch gegen unsere Mišna nichts einzuwenden, wenn die Schrift tätowiert ist. –
15Wie bleibt es damit? – Komm und höre: Reš Laqiš sagte: Beim Kleinvieh gibt es keine Ersitzung.
16Rami b. Ḥama fragte: Wie ist es, wenn auf einer Tafel, von der bekannt ist, daß sie ihr gehört, ein Scheidebrief geschrieben ist und sie aus seiner Hand kommt? Sagen wir, sie habe sie ihm zugeeignet, oder aber versteht sie die Zueignung nicht.
17Abajje erwiderte: Komm und höre: Derselbe bekundete ferner: In einem kleinen Dorfe bei Jerušalem war ein Greis, der den Leuten des Dorfes Geld zu verleihen, [den Schuldschein] mit der eigenen Hand zu schreiben und von anderen unterzeichnen zu lassen pflegte; als die Sache vor die Weisen kam, erklärten sie ihn als gültig. Wieso denn, es heißt ja Kaufbrief, was hierbei nicht der Fall war!?
18Wahrscheinlich sagen wir, er habe ihn ihnen zugeeignet.
19Raba sprach: Was ist dies für ein Einwand, vielleicht
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.