Gittin — Blatt 21a

1verhielt es sich bei jenem Greise anders, da er die Zueignung verstanden hatte.

2Vielmehr, sagte Raba, ist dies aus folgendem zu entscheiden: Wenn der Bürge unter den Zeugenunterschriften unterzeichnet ist, so kann [der Gläubiger] nur von dessen freien Gütern einfordern.

3R. Aši entgegnete: Was beweist dies, vielleicht ist es bei einem Manne anders, der die Zueignung versteht. Vielmehr, erwiderte R. Aši, ist dies aus folgendem zu entscheiden: Die Frau darf den Scheidebrief und der Mann die Quittung schreiben, denn die Bestätigung der Urkunde erfolgt durch die Unterschriften.

4Raba sagte: Wenn er ihr einen Scheidebrief geschrieben und ihn seinem Sklaven gegeben und ihr eine Schenkungsurkunde über diesen geschrieben hat, so hat sie ihn erworben und ist damit geschieden. –

5Weshalb denn, er ist ja ein beweglicher Hof, und ein beweglicher Hof erwirbt ja nicht!? Wolltest du erwidern, wenn er steht, so sagte ja Raba, daß alles, was beweglich nicht erwirbt, auch stehend und sitzend nicht erwerbe!? – Die Halakha ist, wenn er gefesselt war.

6Ferner sagte Raba: Wenn er ihr einen Scheidebrief geschrieben und ihn in seinen Hof gelegt und ihr eine Schenkungsurkunde über diesen geschrieben hat, so hat sie ihn erworben und ist damit geschieden.

7Und beide Lehren sind nötig. Würde er es nur von einem Sklaven gelehrt haben, so könnte man glauben, dies gelte nur von einem Sklaven, bei einem Hofe aber sei ein später erworbener Hof zu berücksichtigen.

8Und würde er es nur von einem Hofe gelehrt haben, so könnte man glauben, dies gelte nur von einem Hofe, bei einem Sklaven aber sei, auch wenn er gefesselt ist, ein ungefesselter zu berücksichtigen, so lehrt er uns.

9Abajje sprach: Merke, hinsichtlich des Hofes wird es aus [dem Worte] Hand gefolgert,

10wie es nun durch ihre Hand sowohl mit ihrem Willen als auch gegen ihren Willen erfolgen kann, ebenso auch durch ihren Hof, wenn es sowohl mit ihrem Willen als auch gegen ihren Willen erfolgen kann, die Schenkung aber kann ja nur mit ihrem Willen erfolgen, nicht aber gegen ihren Willen!?

11R. Šimi b. Aši wandte ein: Auch die Vertretung zur Empfangnahme kann ja nur mit ihrem Willen erfolgen, nicht aber gegen ihren Willen, dennoch gibt es eine Vertretung zur Empfangnahme!? –

12Und Abajje!? – Wird etwa die Vertretung aus [dem Worte] Hand gefolgert, dies wird aus [dem Worte] schicke, schicke sie gefolgert.

13Wenn du aber willst, sage ich: wir finden, daß auch die Vertretung zur Empfangnahme gegen ihren Willen erfolgen könne, denn ein Vater kann einen Scheidebrief für seine minderjährige Tochter gegen ihren Willen in Empfang nehmen.

14AUF EIN OLIVENBLATT &C. Allerdings kann die Hand eines Sklaven

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.