Gittin — Blatt 22a

1denn man kann ihn nehmen und ihr geben; Raba sagt, er sei ungültig, denn es ist zu berücksichtigen, er könnte es abtrennen.

2Wenn der Pflanzentopf dem einen und die Pflanzen einem anderen gehören und der Eigentümer des Pflanzentopfes diesen an den Eigentümer der Pflanzen verkauft hat, so hat er ihn, sobald er ihn an sich gezogen hat, erworben;

3wenn aber der Eigentümer der Pflanzen diese an den Eigentümer des Pflanzentopfes verkauft hat, so hat er sie erst dann erworben, wenn er diese ersessen hat. Wenn der Pflanzentopf und die Pflanzen einem gehören und er sie jemandem verkauft hat, so hat dieser, wenn er die Pflanzen ersessen hat, auch den Pflanzentopf erworben. Das ist es, was wir gelernt haben: Güter, die keine Sicherheit gewähren, werden mit Gütern, die eine Sicherheit gewähren, durch Geld[zahlung], Urkunde und Besitznahme erworben.

4Hat er den Pflanzentopf ersessen, so hat er auch diesen nicht erworben, sondern erst dann, wenn er die Pflanzen ersessen hat.

5Wenn das Loch im [Jisraél]lande und das Gezweige außerhalb des Landes sich befindet, so richte man sich, wie Abajje sagt, nach dem Loche, und wie Raba sagt, nach dem Gezweige.

6Über den Fall, wenn die Wurzeln durchdringen, besteht kein Streit, der Streit besteht nur über den Fall, wenn die Wurzeln nicht durchdringen. –

7Besteht etwa nicht ein Streit über den Fall, wenn die Wurzeln durchdringen, wir haben ja gelernt, daß, wenn zwischen zwei Gärten, einer über dem anderen, Kraut sich befindet, dieses, wie R. Meír sagt, zum oberen, und wie R. Jehuda sagt, zum unteren gehöre!? –

8Da wird auch der Grund angegeben: R. Meír sprach: Wenn der obere seine Erde fortnehmen wollte, so gäbe es da kein Kraut.

9R. Jehuda entgegnete: Wenn der untere seinen Garten mit Erde überschütten wollte, so gäbe es da kein Kraut. –

10Aber besteht denn nicht ein Streit über den Fall, wenn die Wurzeln durchdringen, es wird ja gelehrt: Wenn ein Baum teilweise im [Jisraél]lande und teilweise außerhalb des [Jisraél]landes sich befindet, so sind Zehntpflichtiges und Profanes mit einander vermischt – so Rabbi; R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, was im Gebiete der Pflicht wächst, sei pflichtig, und was im Gebiete der Freiheit wächst, sei frei.

11Doch wohl, wenn ein Teil des Gezweiges im [Jisraél]lande und ein Teil des Gezweiges außerhalb des Landes sich befindet!? –

12Nein, wenn ein Teil der Wurzeln im [Jisraél]lande und ein Teil der Wurzeln außerhalb des [Jisraél]landes sich befindet. – Was ist demnach der Grund des R. Šimo͑n b. Gamliél? – Wenn sie durch einen Felsblock getrennt sind. –

13Was ist der Grund Rabbis? – Sie werden wieder vereinigt. –

14Worin besteht ihr Streit? – Einer ist der Ansicht, die Luft vereinige sie, und einer ist der Ansicht, der eine Teil gedeihe besonders und der andere gedeihe besonders.

15R. JEHUDA B. BETHERA SAGTE &C. R. Ḥija b. Asi sagte im Namen U͑las: Es gibt dreierlei Häute. Fell, Leder und Diphthera:

16Fell, dem Wortlaute gemäß, weder mit Salz noch mit Mehl noch mit Galläpfeln präpariert. – In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? – Hinsichtlich des Hinausbringens am Šabbath. – Welches Maß gibt es dafür? – Wie R. Šemuél b. Jehuda gelehrt hat: als man zum Überziehen eines kleinen Gewichtstückes braucht. – Welches? Abajje erwiderte: Ein Viertel eines pumbedithensischen Viertels.

17Leder, mit Salz, aber nicht mit Mehl und Galläpfeln präpariert. – In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? – Hinsichtlich des Hinausbringens am Šabbath. – Welches Maß gibt es dafür? – Wie gelehrt wird: Leder soviel, um daraus ein Amulett machen zu können.

18Diphthera, mit Salz und mit Mehl, aber nicht mit Galläpfeln präpariert. – In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? – Hinsichtlich des Hinausbringens am Šabbath. – Welches Maß gibt es dafür? – Um darauf einen Scheidebrief schreiben zu können.

19DIE WEISEN ERLAUBEN DIES. Wer ist unter Weisen zu verstehen? R. Elea͑zar erwiderte:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.