Gittin — Blatt 22b
1Es ist R. Elea͑zar, welcher sagt, die Trennung erfolge durch die Zeugen der Übergabe.
2Ferner sagte R. Elea͑zar: Nach R. Elea͑zar ist es zulässig, nur wenn es sofort erfolgt, nicht aber bis nach zehn Tagen, denn es ist zu berücksichtigen, er kann eine Bedingung enthalten und sie ihn gefälscht haben.
3R. Joḥanan aber sagt, auch bis nach zehn Tagen, denn wenn er eine Bedingung enthalten hätte, würden [die Zeugen] sich daran erinnert haben.
4Ferner sagte R. Elea͑zar: Nach R. Elea͑zar ist dies nur bei Scheidebriefen zulässig, nicht aber bei anderen Urkunden, denn es heißt: lege sie in ein irdenes Gefäß, damit sie viele Tage erhalten bleiben.
5R. Joḥanan aber sagt, auch bei anderen Urkunden. – Es heißt ja aber: damit sie viele Tage erhalten bleiben!? – Da war dies nur ein guter Rat.
6JEDER IST ZUM SCHREIBEN EINES SCHEIDEBRIEFES ZULÄSSIG, SELBST EIN TAUBER, EIN BLÖDER ODER EIN MINDERJÄHRIGER. DIE FRAU DARF IHREN SCHEIDEBRIEF UND DER MANN DIE QUITTUNG SCHREIBEN, DENN DIE BESTÄTIGUNG DER URKUNDE ERFOLGT NUR DURCH DIE UNTERSCHRIFTEN.
7GEMARA. Diese haben ja kein Verständnis!? R. Hona erwiderte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.