Gittin — Blatt 23a

1Dies nur, wenn ein Erwachsener neben ihm steht.

2R. Naḥman sprach zu ihm: Demnach ist auch ein Nichtjude zulässig, wenn ein Jisraélit neben ihm steht!? Wolltest du sagen, dem sei auch so, so wird ja gelehrt, daß ein Nichtjude unzulässig sei. – Ein Nichtjude handelt nach seinem eigenen Willen.

3Später sagte R. Naḥman: Das, was ich gesagt habe, ist nichts; wenn ein Nichtjude zur Überbringung unzulässig ist, so ist er wahrscheinlich auch zum Schreiben zulässig. –

4Es wird ja aber gelehrt, ein Nichtjude sei unzulässig!? – Dies nach R. Elea͑zar, welcher sagt, die Trennung erfolge durch die Zeugen der Übergabe, wonach das Schreiben auf ihren Namen erfolgen muß, während ein Nichtjude entschieden nach seinem eigenen Willen handelt.

5R. Naḥman sagte: R. Meír ist der Ansicht, daß er, selbst wenn er ihn auf einem Misthaufen gefunden, unterzeichnen ließ und ihr gegeben hat, gültig sei.

6Raba wandte gegen R. Naḥman ein: Er schreibe ihr, auf ihren Namen. Dies bezieht sich wohl auf das Schreiben des ganzen Scheidebriefes!? – Nein, auf die Unterschrift der Zeugen.

7Raba wandte ferner gegen ihn ein: Jeder Scheidebrief, der nicht auf den Namen der Frau geschrieben ist, ist ungültig!? – Lies: der nicht auf den Namen der Frau unterzeichnet ist.

8Er wandte ferner gegen ihn ein: Wenn er ihn schreibt, so ist es ebenso, als würde er ihn [vollständig] auf ihren Namen schreiben. Dies ist wohl wie folgt zu verstehen: wenn er den Tenor auf ihren Namen schreibt, so ist es ebenso als würde er auch das Formular auf ihren Namen schreiben!? –

9Nein, wenn er ihn auf ihren Namen unterzeichnet, so ist es ebenso als würde er ihn auf ihren Namen schreiben. Wenn du aber willst, sage ich: diese Lehren vertreten die Ansicht R. Elea͑zars, welcher sagt, die Trennung erfolge durch die Zeugen der Übergabe.

10R. Jehuda aber sagte im Namen Šemuéls: Dies nur dann, wenn er den Raum für den Tenor zurückläßt. Ebenso erklärte auch R. Ḥaga im Namen U͑las, wenn er den Raum für den Tenor zurückläßt. nach R. Elea͑zar.

11R. Zeriqa sagte im Namen R. Joḥanans: Dies ist keine Tora. – Was heißt dies ist keine Tora? R. Abba erwiderte: Damit bekundeten sie dir, daß [das Schreiben] auf ihren Namen nicht wesentlich sei; nach R. Meír, welcher sagt, die Trennung erfolge durch die Zeugen der Unterschrift. –

12Rabba b. Bar Ḥana sagte ja aber im Namen R. Joḥanans, daß hier die Ansicht R. Elea͑zars vertreten sei!? – Amoraím streiten über die Ansicht R. Joḥanans.

13JEDER IST ZUR ÜBERBRINGUNG DES SCIIEIDEBRIEFES ZULÄSSIG, AUSGENOMMEN EIN TAUBER, EIN BLÖDER, EIN MINDERJÄHRIGER, EIN BLINDER UND EIN NICHTJUDE.

14WENN EIN MINDERJÄHRIGER IHN IN EMPFANG GENOMMEN HAT UND GROSSJÄHRIG GEWORDEN IST, EIN TAUBER UND HÖREND GEWORDEN IST, EIN BLINDER UND SEHEND GEWORDEN IST, EIN BLÖDER UND VERNÜNTTIG GEWORDEN IST, EIN NICHTJUDE UND SICH BEKEHRT HAT, SO IST ER UNGÜLTIG.

15WENN ABER EIN HÖRENDER TAUB GEWORDEN UND WIEDER HÖREND GEWORDEN IST, EIN SEHENDER BUND GEWORDEN UND WIEDER SEHEND GEWORDEN IST, EIN VERNÜNFTIGER BLÖD GEWORDEN UND WIEDER VERNÜNFTIG GEWORDEN IST, SO IST ER GÜLTIG. DIE REGEL IST: SIND BEGINN UND SCHLUSS DURCH EINEN VERNÜNFTIGEN ERFOLGT, SO IST ER GÜLTIG.

16GEMARA. Einleuchtend ist dies von einem Tauben, einem Blöden und einem Minderjährigen, da sie keine Vernunft haben, ebenso auch von einem Nichtjuden, da ihm die Lizenz fehlt, weshalb aber kein Blinder? R. Šešeth erwiderte: Weil er nicht weiß, von wem er ihn erhält und wem er ihn gibt.

17R. Joseph wandte ein: Wieso ist demnach einem Blinden seine Frau erlaubt, und wieso ist jedem anderen Menschen seine Frau nachts erlaubt!? Doch wohl durch Kenntnis der Stimme, ebenso auch hierbei durch Kenntnis der Stimme!?

18Vielmehr, erwiderte R. Joseph, wird hier von Scheidebriefen aus dem Auslande gesprochen, wobei er sagen muß: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden, und dieser kann es nicht.

19Abajje sprach zu ihm: Demnach müßte ein Sehender, der blind geworden ist, der dies sagen kann, zulässig sein, und doch lehrt er, daß, wenn ein Sehender [ihn in Empfang genommen hat] und blind geworden und wieder sehend geworden ist, er gültig sei, wonach dies nur von dem Falle gilt, wenn er wieder sehend geworden ist, nicht aber, wenn er nicht wieder sehend geworden ist!? –

20Dies gilt auch von dem Falle, wenn er nicht wieder sehend geworden ist, da er aber den Fall lehrt, wenn ein Vernünftiger blöd geworden und wieder vernünftig geworden ist, von dem dies nur dann gilt, wenn er wieder vernünftig geworden ist, sonst aber nicht, so lehrt er auch den Fall, wenn ein Sehender blind geworden und wieder sehend geworden ist.

21R. Aši sagte: Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt: Die Regel ist: sind Beginn und Schluß durch einen Vernünftigen erfolgt, so ist er gültig; er lehrt aber nicht: sind Beginn und Schluß durch einen Zulässigen erfolgt, so ist er gültig. Schließe hieraus.

22Man fragte R. Ami: Ist ein Sklave als Vertreter zum Empfange eines Scheidebriefes aus der Hand des Ehemannes zulässig? Er erwiderte ihnen: Da [die Mišna] einen Nichtjuden als unzulässig erklärt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.