Gittin — Blatt 23b
1so ist wohl ein Sklave zulässig. R. Asi sagte im Namen R. Joḥanans: Ein Sklave ist als Vertreter zum Empfange eines Scheidebriefes aus der Hand des Ehemannes unzulässig, weil er im Gesetze von Scheidung und Ehelichung nicht einbegriffen ist.
2R. Elea͑zar wandte ein: Ist er denn aus dem Grunde unzulässig, weil er nicht einbegriffen ist, bei einer Handlung aber, bei der er einbegriffen ist, zulässig,
3ein Nichtjude und ein Samaritaner sind ja im Gesetze von der Hebe einbegriffen, denn wir haben gelernt, daß, wenn ein Nichtjude und ein Samaritaner die Hebe von ihrem [Getreide] abgehoben haben, die Abhebung gültig sei, dennoch haben wir gelernt, daß, wenn ein Nichtjude die Hebe vom [Getreide] eines Jisraéliten abgehoben hat, selbst mit Ermächtigung, die Abhebung ungültig sei.
4Doch wohl aus dem Grunde, weil es auch ihr heißt, wie ihr Jisraéliten seid, ebenso müssen eure Vertreter Jisraéliten sein!?
5In der Schule R. Jannajs erwiderten sie: Nein, wie ihr Bundesgenossen seid, ebenso müssen eure Vertreter Bundesgenossen sein.
6R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Ein Sklave ist als Vertreter zum Empfange eines Scheidebriefes aus der Hand des Ehemannes unzulässig, weil er [im Gesetze] von Scheidung und Ehelichung nicht einbegriffen ist. Obgleich wir gelernt haben, daß, [wenn jemand zu seiner Sklavin gesagt hat:] du sollst Sklavin bleiben, dein Kind aber soll frei sein, sie, wenn sie schwanger ist, [die Freiheit] für dieses erlangt habe. –
7Was [beweist] die Erwerbung [der Freiheit], wenn sie schwanger ist!? Als R. Šemuél b. Jehuda kam, erklärte er: R. Joḥanan sagte noch ein zweites: es ist einleuchtend, daß ein Sklave für einen anderen einen Freibrief aus der Hand des Herrn des anderen in Empfang nehmen könne, nicht aber aus der Hand seines eigenen Herrn.
8Wenn dir jemand aber zuraunt, eine Halakha lehre, [eine Sklavin] erlange, wenn sie schwanger ist, [die Freiheit für ihr Kind], so erwidere ihm: zwei Große des Zeitalters, R. Zera und R. Šemuél b. R. Jiçḥaq, erklärten dies.
9Einer sagte, hier sei die Ansicht Rabbis vertreten, welcher sagt, wenn jemand die Hälfte seines Sklaven freiläßt, erlange er sie, und einer erklärte den Grund Rabbis, weil er der Ansicht ist, das Kind gelte als Glied der Mutter, somit ist es ebenso, als würde er ihr eines von ihren Gliedern zugeeignet haben.
10AUCH FRAUEN, DIE NICHT GLAUBHAFT SIND, WENN SIE BEKUNDEN, IHR MANN SEI GESTORBEN, SIND ZUR ÜBERBRINGUNG IHRES SCHEIDEBRIEFES GLAUBHAFT, UND ZWAR: DIE SCHWIEGERMUTTER, DIE TOCHTER DER SCHWIEGERMUTTER, DIE NEBENBUHLERIN, DIE EHESCHWÄGERIN UND DIE TOCHTER IHRES MANNES.
11WELCHEN UNTERSCHIED GIBT ES ZWISCHEN SCHEIDUNG UND TOD? DIE URKUNDE BEWEIST ES. EINE FRAU KANN IHREN SCHEIDEBRIEF SELBST ÜBERBRINGEN, NUR MUSS SIE SAGEN: ER IST VOR MIR GESCHRIEBEN UND VOR MIR UNTERZEICHNET WORDEN.
12GEMARA. Es wird ja aber gelehrt, daß sie, wie sie nicht glaubhaft sind, wenn sie bekunden, ihr Mann sei gestorben, ebenso zur Überbringung ihres Scheidebriefes nicht glaubhaft seien!? R. Joseph erwiderte: Das ist kein Einwand; das eine im [Jisraél]lande, das andere außerhalb des Landes,
13Im [Jisraél]lande, wo man sich nicht auf ihre Worte verläßt, ist sie glaubhaft, außerhalb des Landes, wo man sich auf ihre Worte verläßt, ist sie nicht glaubhaft.
14Abajje sprach zu ihm; Im Gegenteil, das Entgegengesetzte leuchtet ein: im [Jisraél]lande, wo die Anfechtung des Ehemannes berücksichtigt wird, ist sie, da zu befürchten ist, sie wolle ihr Verderben, nicht glaubhaft, außerhalb des Landes, wo die Anfechtung des Ehemannes nicht berücksichtigt wird, ist sie glaubhaft.
15Übereinstimmend mit Abajje wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte im Namen R. A͑qibas: [Durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere ist zu folgern, daß eine Frau zur Überbringung ihres Scheidebriefes glaubhaft ist: wenn die Frauen, von denen die Weisen gesagt haben, sie seien nicht glaubhaft, wenn sie den Tod ihres Mannes bekunden, zur Überbringung ihres Scheidebriefes glaubhaft sind, um wieviel mehr ist sie selbst, die glaubhaft ist, wenn sie sagt, ihr Mann sei gestorben, zur Überbringung ihres Scheidebriefes glaubhaft.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.